News, 23.09.2020

Weniger Bürokratie bei Austritt eines Mitarbeiters

Für Pensionskassen wurde bei Austritt eines Mitarbeiters für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften die versicherungsvertragliche Lösung als Standard festgelegt. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber bei Ausscheiden des Mitarbeiters diese nicht mehr explizit verlangen und schriftlich dokumentieren müssen.

Die Änderung wurde mit dem siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, S. 1248) zum 24.06.2020 eingeführt.

Hintergrundinformationen:

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis aus, regelt § 2 BetrAVG die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft.

Der Regelfall war bisher das Quotierungsverfahren (m-/n-tel-Verfahren) gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG. Das bedeutete, dass die bereits erdiente Anwartschaft sich nach dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Renteneintrittsalter möglichen Betriebszugehörigkeit berechnet (sog. ratierliches Berechnungsverfahren).

Für die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse war als Alternative zum Quotierungsverfahren die versicherungsvertragliche Lösung vorgesehen (§ 2 Abs. 3 S. 2 und § BetrAVG). Dabei entspricht die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft dem zum Ausscheiden des Arbeitnehmers tatsächlichen Wert der abgeschlossenen Versicherung.

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