Beantragung Ihrer BVV-Rente

Altersrente

Wann Sie in Rente gehen können

Ihre Altersrente können Sie bis zu vier Monate vor Rentenbeginn grundsätzlich ab dem 65. Lebensjahr beantragen.

Die vorgezogene BVV-Altersrente können Sie zu dem Datum beantragen, zu dem Sie auch die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Wenn Sie Ihre Rente vor Ihrem 65. Lebensjahr beantragen, berücksichtigen wir aufgrund der längeren Rentenbezugsdauer einen Abschlag für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns.

Online-Antrag auf Altersrente

Einfach digital über unser BVV Kundenportal: Mit nur wenigen Klicks haben Sie Ihren Antrag auf Altersrente gestellt.

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PDF-Antrag auf Altersrente

Ihnen ist der Postweg lieber? Dann senden Sie uns bitte den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Altersrente sowie die dazugehörigen Anlagen ein.

Bitte beachten Sie:

Die Rentenanteile aus der BVV Unterstützungskasse (UK) sind lohnsteuerpflichtig.

Wir benötigen deshalb im Antrag neben Ihrer Steuer-ID auch die Angabe, ob wir Ihre UK-Rente als „Hauptarbeitgeber“ (Steuerklasse I, II, III, IV oder V) oder als „Nebenarbeitgeber“ (Steuerklasse VI) abrechnen sollen.

Entsprechende Hilfestellungen bei der Entscheidung finden Sie auch im BVV Kundenportal, wenn Sie Ihren Antrag auf Altersrente online stellen.

Weitere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen auch nachfolgend zur Verfügung.

Haupt- oder Nebenarbeitgeber?

Unterlagen Altersrente

Bitte reichen Sie mit dem Antrag folgende Unterlagen ein:

Bei vorgezogener Altersrente:

  • den Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers (Kopie der Seite, aus welcher der Beginn der Rentenzahlung zu ersehen ist)

Bei Altersrente zum regulären Rentenbeginn:

  • einen amtlichen Altersnachweis (z. B. eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde oder Ihres Taufscheins)

Kindernachweis:

Falls Sie ein Kind haben, senden Sie uns bitte hierfür einen Nachweis, beispielsweise eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes. Wir können dann von Ihrer BVV-Rente den regulären Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung abziehen.

Hinterbliebenenrente

Anträge Hinterbliebenenrente

Möchten Sie die Hinterbliebenenrente in Anspruch nehmen, füllen Sie bitte den entsprechenden Antrag aus:

Bitte beachten Sie:

Die Rente aus der BVV Unterstützungskasse (UK) ist lohnsteuerpflichtig.

Wir benötigen deshalb im Antrag neben Ihrer Steuer-ID auch die Angabe, ob wir Ihre UK-Rente als „Hauptarbeitgeber“ (Steuerklasse I, II, III, IV oder V) oder als „Nebenarbeitgeber“ (Steuerklasse VI) abrechnen sollen.

Wir helfen Ihnen bei der Entscheidung und haben für Sie hier weitere Informationen zu diesem Thema zusammengestellt.

Haupt- oder Nebenarbeitgeber?

Unterlagen Hinterbliebenenrente

Bitte reichen Sie mit dem Antrag folgende Unterlagen ein:

  • Sterbeurkunde in Kopie

Zusätzlich bei Witwenrente oder Witwerrente:

  • Heiratsurkunde in Kopie

Zusätzlich bei Waisenrente:

  • Geburtsurkunde in Kopie
  • Ausbildungsbescheinigung in Kopie (bei vorliegender Schul- oder Berufsausbildung über dem 18. Lebensjahr)

Kindernachweis:

Falls Sie ein Kind haben, senden Sie uns bitte hierfür einen Nachweis, beispielsweise eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes. Wir können dann von Ihrer BVV-Rente den regulären Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung abziehen.

Sterbegeld

Voraussetzungen

Unser Sterbegeld ist eine Leistung, die nach dem Tod des Versicherten gezahlt wird.

Sterbegeld zahlen wir nur aus dem Tarif B:

Wenn 60 Monatsbeiträge in den Tarif B und Tarif DA beziehungsweise in den Tarif B und Leistungsplan A eingezahlt wurden, kann ein Sterbegeld gezahlt werden. Dabei sind Beitragszeiten in unserem alten Tarif B zwingend erforderlich. In welchem Tarif Sie versichert sind, sehen Sie in Ihrer Rentenabrechnung.

Rentenabrechnung

Wer hat Anspruch?

Zum Bezug des Sterbegeldes sind nacheinander berechtigt:

  • der Ehegatte, wenn er mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder die Bestattung besorgt hat,
  • die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister, sonstige Angehörige oder andere Personen sowie juristische Personen des privaten Rechts, wenn sie die Bestattung besorgt haben.

Das Sterbegeld gehört nicht zum Nachlass des Verstorbenen. Zu Lebzeiten kann darüber nicht verfügt werden.

Aus Hinterbliebenenrenten zahlen wir kein Sterbegeld.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Bitte schicken Sie folgende Dokumente zu:

  • Sterbeurkunde (in Kopie)
  • das Formular „Bestätigung zur Zahlung des Sterbegeldes“ ausgefüllt und unterschrieben

Auszahlungsbetrag

Wir zahlen ein Sterbegeld in Höhe einer halben Jahresrente aus dem Tarif B (brutto), höchstens 2.300,81 Euro.

Invaliditätsrente

Ablauf der Leistungsprüfung

1. Rentenantrag

Sie stellen einen Antrag auf Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung beim BVV.

2. Fragebogen

Für die Einschätzung Ihres Gesundheitszustandes senden wir Ihnen einen Fragebogen. Dieser ist ausgefüllt einschließlich der bereits vorliegenden ärztlichen Unterlagen zurückzusenden.

3. Einwilligungserklärungen

Bitte geben Sie uns Ihr Einverständnis, damit wir die behandelnden Ärzte kontaktieren können.

4. Behandelnde Ärzte

Haben Sie uns die Einwilligungserklärungen erteilt, holen wir für Sie von Ihren behandelnden Ärzten die entsprechenden medizinischen Unterlagen ein.

5. Medizinische Begutachtung

Für eine abschließende Einschätzung, ob eine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung vorliegt, kann eine medizinische Beurteilung durch einen Gutachter erforderlich sein. Ist dies der Fall, informieren wir Sie und kümmern uns um den organisatorischen Ablauf.

6. Entscheidung

Nachdem wir alle vorliegenden Unterlagen und gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gutachters analysiert und bewertet haben, informieren wir Sie über das Ergebnis der Leistungsprüfung.

Fragen zur Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsrente

Eine Berufsunfähigkeit liegt nach unseren Bedingungen vor, wenn

  • die versicherte Person durch körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte unfähig ist, eine ihrer Vorbildung und ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechende Beschäftigung auszuüben.
  • die Berufsunfähigkeit um mehr als die Hälfte herabgesetzt ist.

Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Eine Erwerbsminderung liegt nach unseren Bedingungen vor, wenn

  • die versicherte Person wegen Krankheit oder Behinderung unfähig ist, eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes von mehr als drei Stunden täglich auszuüben.

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn

  • die versicherte Person wegen Krankheit oder Behinderung unfähig ist, eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes von mehr als sechs Stunden täglich auszuüben.

Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Nein, weil eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung beim BVV andere Voraussetzungen hat als beispielsweise die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nein, denn eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.

Wir prüfen Ihren Antrag schnellstmöglich. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Prüfung der Unterlagen einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Wir können nicht beeinflussen, wann die behandelnden Ärzte und Kliniken uns die benötigten Unterlagen bereitstellen. Gegebenenfalls erforderliche Gutachtertermine werden durch die Gutachter selbst vergeben.

Kontakt

Haben Sie Fragen zu Ihrer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente oder möchten Sie diese beantragen? Antragsformulare erhalten Sie direkt von uns. Nutzen Sie gern unser Kontaktformular:

BVV Kundenservice

Spezialisten für Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung

Kontakt aufnehmen ...

Häufige Fragen

Unsere Antworten

Nein. Bitte senden Sie uns ausschließlich Kopien zu. Wir benötigen auch keine notariell beglaubigten Kopien. Sie können uns die Unterlagen per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg zukommen lassen.

Wir zahlen Ihre Rente monatlich im Voraus. Das bedeutet, dass Sie bereits am Ende des aktuellen Monats die Rente für den nächsten Monat erhalten.

Überweisungstermine

Der Versorgungsbezug aus der BVV Unterstützungskasse (UK) ist lohnsteuerpflichtig. Daher benötigen wir von Ihnen die Angabe, ob der BVV als Haupt- oder Nebenarbeitgeber abrechnen soll.

Sie dürfen den „Hauptarbeitgeber“ nur an eine zahlende Stelle vergeben. Alle anderen Stellen müssen dann als „Nebenarbeitgeber“ mit der Steuerklasse VI abrechnen. Daher sollte der „Hauptarbeitgeber“ dort angesetzt werden, wo der höchste lohnsteuerpflichtige Bezug fließt.

Die voraussichtliche Höhe des lohnsteuerpflichtigen Anteils Ihrer BVV-Versorgung aus der Unterstützungskasse können Sie unserer jährlichen Renteninformation unter dem Punkt „UK“ entnehmen.

Weitere Informationen zum Thema haben wir Ihnen auf einer separaten Seite zusammengestellt:

"Informationen zur Lohnsteuerpflicht"

Weitere Informationen

Sie haben Fragen zu gesetzlichen Abzügen, wie Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Steuer? Auch hier haben wir weitere Informationen für Sie zusammengestellt.

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