Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Bereits im Jahr 2017 verabschiedete die Bundesregierung das BRSG. Es wurden umfangreiche Änderungen an den Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge vorgenommen. Das Gesetz trat zum 01.01.2018 in Kraft.

Das Gesetz im Überblick

Keine tarifvertragliche Regelung erforderlich (auch bereits bestehende Versorgungen) Tarifvertragliche Regelung notwendig (Sozialpartnermodell ab 01.01.2018)

Erhöhung des Förderrahmens Reine Beitragszusage
Verpflichtende Weitergabe der SV-Ersparnis bei Entgeltumwandlung
Verbesserte Riesterförderung Garantieverbot
Förderrente Opting-out
Nachzahlungsmöglichkeit Ausschließlich Rentenleistungen
Wegfall KVdR insbesondere für Riester-Renten Erweiterte Informationsverpflichtungen

Das Gesetz im Detail

Förderrente

Mit dem Förderbetrag nach § 100 EStG können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.575 Euro monatlich beim Aufbau ihrer Altersversorgung unterstützen.

Der Staat fördert den Aufbau der betrieblichen Altersversorgung für diese Einkommensgruppen.

Arbeitgebern wird ein Teil der Beiträge erstattet, indem ein Förderbetrag von der Lohnsteuer abgezogen wird. Wenn also der Arbeitgeber einen zusätzlichen Beitrag zwischen 240 und 960 Euro pro Jahr an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zahlt, kann er hiervon 30 Prozent bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung geltend machen. Aktuell können mindestens 72 bis höchstens 288 Euro von der Lohnsteuerschuld abgezogen werden.

Diese Form der staatlichen Förderung hat keine Auswirkung auf die Rahmenbedingungen einer Entgeltumwandlung oder einer Riester-Rente – eine Anrechnung findet nicht statt.

Reine Beitragszusage

Im Rahmen einer tarifvertraglichen Regelung ist der Arbeitgeber bei der reinen Beitragszusage lediglich verpflichtet, Beiträge an die Versorgungseinrichtung zu zahlen. Für das Unternehmen entfallen damit Themen wie die Einstandspflicht, Beitragszahlungen an den PSVaG und die Anpassungsprüfungspflicht. Für die Versorgungseinrichtung gilt ein Garantieverbot. Es dürfen keine garantierten Mindestleistungen versprochen werden (Zielrentensystem) und nur eine lebenslange Rentenleistung versichert sein. Für die reine Beitragszusage stehen die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zur Verfügung.

Was macht der BVV?

  • Wir entwickeln zwei Produktvarianten - Stabilität und Dynamik - und stehen mit klassicher und dynamischer Kapitalanlage als Partner zur Seite. Die Durchführung erfolgt über den BVV Pensionsfonds des Bankgewerbes AG.

Weitergabe der SV-Ersparnis

Bei einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Teil der Sozialversicherungsersparnis (pauschal 15 Prozent oder spitz abgerechnet) zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten:

  • Verträge im Rahmen einer reinen Beitragszusage - seit 01.01.2018
  • Neuverträge mit Entgeltumwandlung - seit 01.01.2019
  • Vor dem 01.01.2019 geschlossene Entgeltumwandlungsverträge - ab 01.01.2022

Geht das beim BVV?

  • Eine Weitergabe der gesparten SV-Beiträge an den BVV ist möglich. Die Zahlung geht in einen Neuvertrag.

Opting-out

Tarifvertraglich kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber eine automatische Entgeltumwandlung einführt. Der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von drei Monaten widersprechen, wenn er das ihm unterbreitete Angebot für eine Entgeltumwandlung nicht annehmen möchte.

Die Ausführungen gelten nur für Vertragsschlüsse ab Inkrafttreten des Gesetzes. Bestehende Zusagen bleiben hiervon unberührt.

Erhöhung des Förderrahmens

Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) sind seit dem 01.01.2018 bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuerfrei. Sozialversicherungsfrei bleiben weiterhin 4 Prozent.

Gleichzeitig werden die bisherigen zusätzlichen Freibeträge abgeschafft. Auf die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage wird künftig verzichtet. Bereits genutzte Freibeträge, egal ob steuerfrei oder pauschal versteuert, werden einfach auf den neuen steuerfreien Höchstbetrag angerechnet.

Rechengrößen im Überblick

Abfindungen steuerfrei einzahlen

Die steuerfreie Einzahlung von Abfindungszahlungen aus Anlass der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wurde vereinfacht und der steuerliche Förderrahmen ausgebaut.

Unter Anwendung der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze können von einer Abfindungszahlung bis zu 33.840 Euro (2022) steuerfrei zugunsten einer bAV aufgewendet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat.

Änderungen bei der Riester-Rente

Die Leistungen aus einer Riester-Rente, die im Rahmen einer bAV abgeschlossen wurde, unterliegen künftig nicht mehr der sozialversicherungsrechtlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht der Rentner (KVdR).

Hintergrund: Leistungen aus der bAV unterliegen grundsätzlich der KVdR. Dies gilt auch für eine Riester-Rente, die im Rahmen einer bAV abgeschlossen wurde. Für eine privat abgeschlossene Riester-Rente gilt dies hingegen nicht. Da die Beitragszahlung für eine Riester-Rente immer aus dem Nettoeinkommen erfolgen muss, fallen diese Beiträge bereits unter die Sozialversicherungspflicht.

Diese doppelte Verbeitragung und Ungleichbehandlung wird mit dem Gesetz beseitigt.

Die Grundzulage

Die Grundzulage der Riester-Förderung wurde ab dem Beitragsjahr 2018 auf 175 Euro jährlich angehoben.

Gilt das für den BVV?

  • Ja, der BVV hat dies intern umgesetzt und die betroffenen Versicherten erhalten eine Rückerstattung.

Ihr Plus beim BVV

Wir bieten Ihnen Beratung nach Maß

  • Informationsmaterialien
  • Austausch über Gestaltungsmöglichkeiten
  • Unterstützung in der Ausgestaltung von Regelungen in den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen

Kollektive bAV

Der Gesetzgeber betont in seiner Gesetzesbegründung die potenziellen Vorteile der betrieblichen Altersversorgung gegenüber anderen Formen der zusätzlichen Altersvorsorge und sieht diese vor allem „in ihrem strukturell kollektiven Charakter, aus dem erhebliche Kosten- und Effizienzvorteile resultieren können. […]“

Der BVV entspricht diesen Ansprüchen an die betriebliche Altersversorgung seit seiner Gründung:

  • Wir erheben keine Vertriebs- und Abschlusskosten.
  • Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind wir ausschließlich unseren Versicherten und Rentnern verpflichtet. Fremdinteressen haben bei uns keine Stimme.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer – die Mitglieder des BVV – treffen gemeinsam alle wichtigen Entscheidungen auf der jährlichen Mitgliederversammlung.
  • Eine geringe Verwaltungskostenquote ist das Resultat effizienter Prozesse.

Zuverlässige Durchführungswege

§ 33 PFAV: „[…] Durchführende Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist insbesondere ein Pensionsfonds oder eine Pensionskasse."

  • Pensionsfonds: BVV Pensionsfonds des Bankgewerbes AG
  • Pensionskasse: BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.

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