Rechengrößen und Kennzahlen 2022
Allgemeine Kennzahlen
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung
Nach § 1a BetrAVG | 3.384 EUR | jährlich |
282 EUR | monatlich |
Rechengrößen der Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung | 84.600,00 EUR | jährlich |
7.050,00 EUR | monatlich | |
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung | 58.050,00 EUR | jährlich |
4.837,50 EUR | monatlich |
Beitragsrelevante Rechengrößen
Beiträge an eine Pensionskasse
Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) | 6.768 EUR | jährlich |
564 EUR | monatlich | |
- davon sozialversicherungsfrei | 3.384 EUR | jährlich |
282 EUR | monatlich | |
Pauschal versteuert - nur bei Vertragsabschluss bis 31.12.2004 möglich (§ 40b EStG a.F., ohne Durchschnittsbildung) | 1.752 EUR | jährlich |
146 EUR | monatlich | |
Sofern Sie für Ihre Mitarbeiter bereits die Pauschalversteuerung nutzen, reduziert sich der genannte steuerfreie Höchstbetrag um den umgewandelten Betrag. |
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse sind in voller Höhe lohnsteuerfrei und als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Steuerfrei | in voller Höhe | ||
Sozialversicherungsfreiheit | Zuwendung des Arbeitgebers | in voller Höhe | |
Zuwendung des Arbeitnehmers | 3.384 EUR | jährlich | |
282 EUR | monatlich |
BVV relevante Kennzahlen
Zuwendungsbemessungsgrenze* | 63.084,00 EUR | jährlich |
5.257 EUR | monatlich | |
Anmeldepflichtgrenze** ab 01.01.2022 | 139.121,39 EUR | jährlich |
Höchstbeitrag Tarifgemeinschaft A - prozentual berechnet (Tarif DA und RA)*** | 341,71 EUR | monatlich |
Höchstbeitrag Tarifgemeinschaft A - nach Beitragsklassen (Tarif DA und RA)*** | 336,94 EUR | monatlich |
* Die Zuwendungsbemessungsgrenze ist, sofern vertraglich vereinbart, die Obergrenze des Mitarbeitereinkommens, welches bei der Ermittlung des Beitrages berücksichtigt wird.
** Beim BVV sind Mitarbeiter von der Anmeldepflicht befreit, die entweder bei Dienstantritt das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben oder deren Jahreseinkommen die Anmeldepflichtgrenze des BVV übersteigt.
*** Besonderheiten bei der Tarifgemeinschaft A ab dem 01.01.2021
1. Bei Abrechnung nach Beitragsklassen:
- gilt die Höchstbeitragsklasse 46 mit monatlich 336,94 Euro - 224,46 Euro Arbeitgeber, 112,48 Euro Arbeitnehmer. Für den Anteil, der über 312,40 Euro liegt, wird ein Vertrag in der Tarifgemeinschaft N abgeschlossen. Der monatliche Betrag für die Tarifgemeinschaft N in Höhe von 24,54 Euro teilt sich auf in 16,36 Euro Arbeitgeberanteil und 8,18 Euro Arbeitnehmeranteil.
2. Bei prozentualer Ermittlung des Beitrages:
- gilt ein Höchstbetrag von monatlich 341,71 Euro. Für den Anteil, der über 316,75 Euro liegt, wird ein Vertrag in der Tarifgemeinschaft N abgeschlossen. Der monatliche Beitrag für die Tarifgemeinschaft N liegt bei 24,96 Euro. Der Arbeitgeberanteil beträgt 2/3.
Beiträge zur Riester-Rente
Mindesteigenbeitrag | 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich Zulagen | ||
Steuerlich abzugsfähiger Höchstbetrag | 2.100 EUR | jährlich | |
Sockelbetrag | 60 EUR | jährlich | |
Grundzulage | 175 EUR | jährlich | |
Kinderzulage | für Kinder geboren vor 2008: | 185 EUR | jährlich |
für Kinder geboren ab 2008: | 300 EUR | jährlich | |
Berufseinsteigerbonus | einmalige Zahlung für unter 25-jährige: | 200 EUR | jährlich |
Leistungsrelevante Rechengrößen
Pauschbetrag für Werbungskosten
Nach § 9a EStG | 102 EUR | jährlich |
Versorgungsleistungen aus einer Pensionskasse
Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der bei der Berechnung der Einkommensteuer abgezogen wird. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags hängt von den Einkünften des Arbeitnehmers und dem Kalenderjahr ab, in dem er 65 wird.
Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG (für das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr) | 14,4 Prozent Höchstsatz |
684 EUR Höchstbetrag |
Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse
Versorgungsfreibetrag bei Einkünften aus Direktzusagen/Unterstützungskassen gemäß § 19 EStG sowie Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbeginn in 2020 | 14,4 Prozent Höchstsatz |
1.080 EUR + 324 EUR Höchstbetrag |