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Rechengrößen und Kennzahlen 2023

Allgemeine Kennzahlen

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung

Nach § 1a BetrAVG 3.504 EUR jährlich
292 EUR monatlich

Rechengrößen der Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Rentenversicherung
87.600,00 EUR jährlich
7.300,00 EUR monatlich
Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Krankenversicherung
59.850,00 EUR jährlich
4.987,50 EUR monatlich

Beitragsrelevante Rechengrößen

Beiträge an eine Pensionskasse

Steuerfrei
(§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG)
7.008 EUR jährlich
584 EUR monatlich
- davon sozialversicherungsfrei 3.504 EUR jährlich
292 EUR monatlich
 
Pauschal versteuert
- nur bei Vertragsabschluss bis 31.12.2004 möglich
(§ 40b EStG a.F., ohne Durchschnittsbildung)
1.752 EUR jährlich
146 EUR monatlich
Sofern Sie für Ihre Mitarbeiter bereits die Pauschalversteuerung nutzen, reduziert sich der genannte steuerfreie Höchstbetrag um den umgewandelten Betrag.

Zuwendungen an eine Unterstützungskasse

Zuwendungen an eine Unterstützungskasse sind in voller Höhe lohnsteuerfrei und als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Steuerfrei   in voller Höhe
Sozialversicherungsfreiheit Zuwendung
des Arbeitgebers
in voller Höhe
Zuwendung
des Arbeitnehmers
3.504 EUR jährlich
292 EUR monatlich

BVV relevante Kennzahlen

Zuwendungsbemessungsgrenze* 63.084,00 EUR jährlich
5.257,00 EUR monatlich
Anmeldepflichtgrenze** ab 01.01.2023 150.251,10 EUR jährlich
Höchstbeitrag Tarifgemeinschaft A - prozentual berechnet
(Tarif DA und RA)***
341,71 EUR monatlich
Höchstbeitrag Tarifgemeinschaft A - nach Beitragsklassen (Tarif DA und RA)*** 336,94 EUR monatlich

* Die Zuwendungsbemessungsgrenze ist, sofern vertraglich vereinbart, die Obergrenze des Mitarbeitereinkommens, welches bei der Ermittlung des Beitrages berücksichtigt wird.

** Beim BVV sind Mitarbeiter von der Anmeldepflicht befreit, die entweder bei Dienstantritt das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben oder deren Jahreseinkommen die Anmeldepflichtgrenze des BVV übersteigt.

*** Besonderheiten bei der Tarifgemeinschaft A seit dem 01.01.2021

1. Bei Abrechnung nach Beitragsklassen:

  • gilt die Höchstbeitragsklasse 46 mit monatlich 336,94 Euro - 224,46 Euro Arbeitgeber, 112,48 Euro Arbeitnehmer. Für den Anteil, der über 312,40 Euro liegt, wird ein Vertrag in der Tarifgemeinschaft N abgeschlossen. Der monatliche Betrag für die Tarifgemeinschaft N in Höhe von 24,54 Euro teilt sich auf in 16,36 Euro Arbeitgeberanteil und 8,18 Euro Arbeitnehmeranteil.

2. Bei prozentualer Ermittlung des Beitrages:

  • gilt ein Höchstbetrag von monatlich 341,71 Euro. Für den Anteil, der über 316,75 Euro liegt, wird ein Vertrag in der Tarifgemeinschaft N abgeschlossen. Der monatliche Beitrag für die Tarifgemeinschaft N liegt bei 24,96 Euro. Der Arbeitgeberanteil beträgt 2/3.