Aktuelle Themen
Bemessungsgrenzen
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West)
Die BBG (West) in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird für das Jahr 2023 auf 7.300 Euro im Monat (87.600 Euro im Jahr) festgesetzt. Damit steigt sie im Vergleich zum Jahr 2022 um 250 Euro.
Bitte prüfen Sie, ob eine Anpassung der Beiträge notwendig ist. Entscheidend ist die Regelung im Rahmenvertrag mit dem BVV beziehungsweise in der Vereinbarung mit dem Mitarbeiter. Sofern Sie die BBG (West) als Obergrenze für die Ermittlung des monatlichen Beitrages vereinbart haben, könnte eine Anpassung notwendig sein.
Auswirkungen auf die BVV-Grundversorgung
- Vereinbarung der Beitragsbemessungsgrenze
- Beiträge steigen
- Vereinbarung Beitragssplit an der Bemessungsgrenze
- Beitragsanteil unterhalb der BBG steigt
- Beitragsanteil oberhalb der BBG sinkt
- Vereinbarung der Zuwendungsbemessungsgrenze
- keine Beitragsanpassung notwendig
Auswirkungen auf die zusätzliche Entgeltumwandlung
- Vereinbarung einer fixen Entgeltumwandlung
- keine Beitragsanpassung notwendig
- Vereinbarung einer dynamischen Entgeltumwandlung (z. B. Umwandlung von 4 Prozent der BBG)
- Erhöhung der Beiträge oder Anpassung der Vereinbarung mit dem Mitarbeiter
Bemessungsgrenze des BVV
Sie haben vertraglich nicht die BBG (West) vereinbart, sondern die Bemessungsgrenze des BVV festgelegt? Die Bemessungsgrenze des BVV, auch Zuwendungsbemessungsgrenze (ZBG) genannt, ist die Obergrenze des Mitarbeitereinkommens, das bei der prozentualen Ermittlung des BVV-Beitrages berücksichtigt wird.
Zum 01.01.2021 hat sich die ZBG des BVV von 5.129 Euro auf 5.257 Euro im Monat erhöht. Die ZBG steigt alle 4 Jahre um 128 Euro. Zum 01.01.2023 gibt es keine Anpassung.
Steuerfreibeträge
Durch die Änderung der BBG (West) sind Beiträge an die Pensionskasse ab dem 01.01.2023 bis zu 584 Euro monatlich oder 7.008 Euro jährlich steuerfrei (8 Prozent der BBG). Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge ist weiterhin begrenzt auf 4 Prozent der BBG. Dies entspricht einem Betrag von 292 Euro monatlich oder 3.504 Euro jährlich.
Anmeldepflichtgrenze
Mitarbeiter mit einem Jahreseinkommen bis zur Anmeldepflichtgrenze (bei Diensteintritt) müssen zur BVV-Versorgung angemeldet werden (sofern vertraglich mit dem BVV vereinbart). Laut Satzungen erhöht sich die Anmeldepflichtgrenze, wenn der Verbraucherpreisindex seit der letzten Anhebung (01.01.2022) um mindestens 8 Prozent gestiegen ist.
Die Anmeldepflichtgrenze steigt zum 01.01.2023 auf 150.251,10 Euro.
Anpassung der Beitragsmeldung!
Sollte sich bei Ihren Beitragszahlungen an den BVV die Höhe des Beitrags oder die steuerliche Behandlung ändern, ist eine Meldung an den BVV erforderlich. Wir nehmen keine automatische Anpassung vor.
SV-Ersparnis
Weitergabe der gesparten Sozialabgaben

Bei einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Teil der Sozialversicherungsersparnis (pauschal 15 Prozent oder spitz abgerechnet) zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Grundlage dafür ist das im Jahr 2017 verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Das Gesetz trat zum 01.01.2018 in Kraft.
Für welche Durchführung gilt die Weitergabe der SV-Ersparnis?
Im BRSG werden die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds genannt.
Welche Verträge sind betroffen?
- Neuverträge mit Entgeltumwandlung - seit 01.01.2019
- Vor dem 01.01.2019 geschlossene Entgeltumwandlungsverträge - seit 01.01.2022
- Verträge im Rahmen einer reinen Beitragszusage - seit 01.01.2018
Wie erfolgt die Meldung der SV-Ersparnis an den BVV?
Die Weitergabe der SV-Ersparnisse ist über einen Neuvertrag möglich.
Die Meldung an den BVV kann per Datenträger oder mit dem BVV-Abrechnungsformular an uns erfolgen.
Tarifgeneration
Höchstrechnungszins
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2022 den Höchstrechnungszins auf 0,25 Prozent (bis 31.12.2021 0,9 Prozent) festgelegt. Der BVV hat entsprechend eine neue Tarifgeneration (TG2022) eingeführt.
Welcher Tarif für Ihren Mitarbeiter gilt beziehungsweise ausgewählt werden kann, ist insbesondere abhängig vom Mitgliedschaftsvertrag sowie von der arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter.
Auszug
bis 12/2021 | seit 01/2022 | |||
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Produkt | Tarif | technische Bezeichnung | Tarif | technische Bezeichnung |
BVV Altersvorsorge | ARLEP/oG 2017 | AE17 | ARLEP/oG 2022 | AE22 |
BVV Altersvorsorge mit Hinterbliebenenleistung | ARLEP/mGH 2017 | AGH17 | ARLEP/mGH 2022 | AGH22 |
BVV Kompaktvorsorge
| ||||
DN 2017 | DN17 | DN 2022 | DN22 | |
DN 2017 | DZ17 | DN 2022 | DZ22 | |
BVV Kompaktvorsorge Plus
| ||||
DN Plus 2017 | DB517 | DN Plus 2022 | DB522 | |
DN Plus 2017 | DZ517 | DN Plus 2022 | DZ522 |
Auszug
bis 12/ 2021 | seit 01/2022 | |||
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Produkt | Leistungsplan | technische Bezeichnung bis 12/2021 | Leistungsplan | technische Bezeichnung ab 01/2022 |
BVV Altersvorsorge | ARLEP/oG 2017 | AEV17 | ARLEP/oG 2022 | RAE22 |
BVV Altersvorsorge mit Hinterbliebenenleistung | ARLEP/mGH 2017 | AHV17 | ARLEP/mGH 2022 | RAHV22 |
BVV Kompaktvorsorge
| ||||
N 2017 | RN17 | N 2022 | RN22 | |
N 2017 | RZ17 | N2022 | RZ22 | |
BVV Kompaktvorsorge Plus
| ||||
N Plus 2017 | RB517 | N Plus 2022 | RB522 | |
N Plus 2017 | RZ517 | N Plus 2022 | RZ522 |