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Aktuelle Themen

Bemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West)

Die BBG (West) in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird für das Jahr 2023 auf 7.300 Euro im Monat (87.600 Euro im Jahr) festgesetzt. Damit steigt sie im Vergleich zum Jahr 2022 um 250 Euro.

Bitte prüfen Sie, ob eine Anpassung der Beiträge notwendig ist. Entscheidend ist die Regelung im Rahmenvertrag mit dem BVV beziehungsweise in der Vereinbarung mit dem Mitarbeiter. Sofern Sie die BBG (West) als Obergrenze für die Ermittlung des monatlichen Beitrages vereinbart haben, könnte eine Anpassung notwendig sein.

  • Vereinbarung der Beitragsbemessungsgrenze
    • Beiträge steigen
  • Vereinbarung Beitragssplit an der Bemessungsgrenze
    • Beitragsanteil unterhalb der BBG steigt
    • Beitragsanteil oberhalb der BBG sinkt
  • Vereinbarung der Zuwendungsbemessungsgrenze
    • keine Beitragsanpassung notwendig

  • Vereinbarung einer fixen Entgeltumwandlung
    • keine Beitragsanpassung notwendig
  • Vereinbarung einer dynamischen Entgeltumwandlung (z. B. Umwandlung von 4 Prozent der BBG)
    • Erhöhung der Beiträge oder Anpassung der Vereinbarung mit dem Mitarbeiter

Bemessungsgrenze des BVV

Sie haben vertraglich nicht die BBG (West) vereinbart, sondern die Bemessungsgrenze des BVV festgelegt? Die Bemessungsgrenze des BVV, auch Zuwendungsbemessungsgrenze (ZBG) genannt, ist die Obergrenze des Mitarbeitereinkommens, das bei der prozentualen Ermittlung des BVV-Beitrages berücksichtigt wird.

Zum 01.01.2021 hat sich die ZBG des BVV von 5.129 Euro auf 5.257 Euro im Monat erhöht. Die ZBG steigt alle 4 Jahre um 128 Euro. Zum 01.01.2023 gibt es keine Anpassung.

Steuerfreibeträge

Durch die Änderung der BBG (West) sind Beiträge an die Pensionskasse ab dem 01.01.2023 bis zu 584 Euro monatlich oder 7.008 Euro jährlich steuerfrei (8 Prozent der BBG). Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge ist weiterhin begrenzt auf 4 Prozent der BBG. Dies entspricht einem Betrag von 292 Euro monatlich oder 3.504 Euro jährlich.

Anmeldepflichtgrenze

Mitarbeiter mit einem Jahreseinkommen bis zur Anmeldepflichtgrenze (bei Diensteintritt) müssen zur BVV-Versorgung angemeldet werden (sofern vertraglich mit dem BVV vereinbart). Laut Satzungen erhöht sich die Anmeldepflichtgrenze, wenn der Verbraucherpreisindex seit der letzten Anhebung (01.01.2022) um mindestens 8 Prozent gestiegen ist.

Die Anmeldepflichtgrenze steigt zum 01.01.2023 auf 150.251,10 Euro.

Anpassung der Beitragsmeldung!

Sollte sich bei Ihren Beitragszahlungen an den BVV die Höhe des Beitrags oder die steuerliche Behandlung ändern, ist eine Meldung an den BVV erforderlich. Wir nehmen keine automatische Anpassung vor.

SV-Ersparnis

Weitergabe der gesparten Sozialabgaben

Bei einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Teil der Sozialversicherungsersparnis (pauschal 15 Prozent oder spitz abgerechnet) zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Grundlage dafür ist das im Jahr 2017 verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Das Gesetz trat zum 01.01.2018 in Kraft.

Für welche Durchführung gilt die Weitergabe der SV-Ersparnis?

Im BRSG werden die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds genannt.

Welche Verträge sind betroffen?

  • Neuverträge mit Entgeltumwandlung - seit 01.01.2019
  • Vor dem 01.01.2019 geschlossene Entgeltumwandlungsverträge - seit 01.01.2022
  • Verträge im Rahmen einer reinen Beitragszusage - seit 01.01.2018

Wie erfolgt die Meldung der SV-Ersparnis an den BVV?

Die Weitergabe der SV-Ersparnisse ist über einen Neuvertrag möglich.

Die Meldung an den BVV kann per Datenträger oder mit dem BVV-Abrechnungsformular an uns erfolgen.

Tarifgeneration

Höchstrechnungszins

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2022 den Höchstrechnungszins auf 0,25 Prozent (bis 31.12.2021 0,9 Prozent) festgelegt. Der BVV hat entsprechend eine neue Tarifgeneration (TG2022) eingeführt.

Welcher Tarif für Ihren Mitarbeiter gilt beziehungsweise ausgewählt werden kann, ist insbesondere abhängig vom Mitgliedschaftsvertrag sowie von der arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter.

Auszug

  bis 12/2021 seit 01/2022
Produkt Tarif technische Bezeichnung Tarif technische Bezeichnung
BVV Altersvorsorge ARLEP/oG 2017 AE17 ARLEP/oG 2022 AE22
BVV Altersvorsorge mit Hinterbliebenenleistung ARLEP/mGH 2017 AGH17 ARLEP/mGH 2022 AGH22

BVV Kompaktvorsorge

  • Grundversorgung
  • Zusätzliche Entgeltumwandlung
       
DN 2017 DN17 DN 2022 DN22
DN 2017 DZ17 DN 2022 DZ22

BVV Kompaktvorsorge Plus

  • Grundversorgung
  • Zusätzliche Entgeltumwandlung
       
DN Plus 2017 DB517 DN Plus 2022 DB522
DN Plus 2017 DZ517 DN Plus 2022 DZ522

Auszug

  bis 12/ 2021 seit 01/2022
Produkt Leistungsplan technische Bezeichnung
bis 12/2021
Leistungsplan technische Bezeichnung
ab 01/2022
BVV Altersvorsorge ARLEP/oG 2017 AEV17 ARLEP/oG 2022 RAE22
BVV Altersvorsorge mit Hinterbliebenenleistung ARLEP/mGH 2017 AHV17 ARLEP/mGH 2022 RAHV22

BVV Kompaktvorsorge

  • Grundversorgung
  • Zusätzliche Entgeltumwandlung
       
N 2017 RN17 N 2022 RN22
N 2017 RZ17 N2022 RZ22

BVV Kompaktvorsorge Plus

  • Grundversorgung
  • Zusätzliche Entgeltumwandlung
       
N Plus 2017 RB517 N Plus 2022 RB522
N Plus 2017 RZ517 N Plus 2022 RZ522