News, 01.11.2018

Wohnen Sie im Ausland

und erhalten eine Rente aus der BVV Unterstützungskasse?

Dann beachten Sie bitte, dass gegebenenfalls Ihre Freistellungsbescheinigung wegen des Doppelbesteuerungsabkommens zum Ende des Jahres ausläuft.

Versorgungsleistungen aus der BVV Unterstützungskasse unterliegen wie Arbeitseinkommen der Steuerpflicht. Das heißt, der BVV führt die gegebenenfalls anfallende Lohnsteuer an das Finanzamt ab.

Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, können Sie bei dem für uns zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Wohnsitzland besteht.

Falls Sie das entsprechende Formular benötigen, rufen Sie bitte an oder schreiben Sie uns. Gern senden wir Ihnen den Antrag zu.