Riester-Förderung nutzen

Voraussetzungen

Sie sind unmittelbar zulageberechtigt und zahlen individuell versteuerte Beiträge?

Dann können Sie die Riester-Förderung (staatliche Zulagen und Steuerermäßigung) über Ihre bestehende BVV-Versorgung nutzen. Dafür ist kein zusätzlicher Vertragsabschluss erforderlich.

Sie wohnen oder arbeiten im Ausland?

Klären Sie bitte mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), ob Sie unmittelbar zulageberechtigt sind.

Zulageantrag stellen

Senden Sie uns den Zulageantrag bitte ausgefüllt zurück.

Vollmacht erteilen

Die Zulagen müssen jährlich beantragt werden. Einfacher ist dies mit einer Vollmacht. Unter Abschnitt G können Sie eine Vollmacht zur dauerhaften Beantragung der Altersvorsorgezulage erteilen.

Die Vollmacht gilt grundsätzlich für alle Ihre förderfähigen Verträge beim BVV.

Einkommensteuererklärung

Wenn Sie den Zulageantrag stellen, erhalten Sie Zulagen und können den Sonderausgabenabzug nutzen. Für letzteres fügen Sie bitte die "Anlage AV" Ihrer Einkommensteuererklärung bei. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte der "Bescheinigung nach § 92 EStG".

Günstigerprüfung

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellt die von uns übermittelten Daten elektronisch Ihrem zuständigen Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt führt bei der Prüfung der Steuererklärung eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Dabei wird von Ihrer Steuerersparnis die Zulage abgezogen. Ist die Differenz positiv, ist das Ihre Steuerersparnis.

Bescheinigung nach § 92 EStG

Diese Bescheinigung dient zu Ihrer Information. Sie enthält unter anderem die Höhe der eingezahlten Beiträge, die individuell versteuert wurden, und die Anbieternummer.

Wenn Sie Kundenportal-Nutzer sind, finden Sie die Bescheinigung im Posteingang des Kontaktcenters als Bestandteil Ihres Zulageantrags. Sie befindet sich am Ende des Dokumentes.

Antragsverfahren

  • Wir leiten Ihren Antrag elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiter.
  • Diese prüft die übermittelten Daten und entscheidet über Ihren Anspruch auf Zulage.
  • Wenn die von der ZfA bewilligten Zulagen abweichen von den von Ihnen beantragten, leitet die ZfA das Festsetzungsverfahren von Amts wegen ein und informiert Sie über das Ergebnis.
  • Die Höhe der Zulagen teilt uns die ZfA per Datenübertragung mit und überweist uns diese quartalsweise.
  • Die ZfA verteilt die Zulagen maximal auf zwei Verträge.
  • Wir buchen die erhaltenen Zulagen in einem separaten Zulagenvertrag (Tarif ARLEP/Z).

Was ist zu beachten?

Ist Ihr Zulageantrag fehlerhaft (falsche oder unvollständige Daten), kann die ZfA ihn abweisen. In diesem Fall informieren wir Sie.

Einwände erheben

Sie sind beispielsweise mit der bescheinigten Höhe der Zulagen nicht einverstanden? In dem Fall können Sie einen Antrag auf Festsetzung der Zulage schriftlich oder elektronisch bei der ZfA stellen. Dies muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die "Bescheinigung nach § 92 EStG" ausgestellt wurde.

Die ZfA wird Sie direkt schriftlich über den Ausgang informieren. Das Ergebnis wird nicht in unserer „Bescheinigung nach § 92 EStG“ ausgewiesen.

Rente versteuern

Die Rente aus den geförderten Beiträgen und Zulagen ist voll zu versteuern. Sie ist beitragsfrei zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Fragen klären

Wenden Sie sich direkt an die ZfA (03381 / 216 23 24) oder melden Sie sich bei uns.

Mehr Informationen finden Sie unter

ZfA - Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen

Wir sind für Sie da, rufen Sie uns an!

030 / 520 05 68 11

Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr

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