Insolvenzschutz beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)

Wird die betriebliche Altersversorgung über die Durchführungswege Unterstützungskasse, Pensionsfonds oder regulierte Pensionskasse erteilt, ist die Leistung gemäß §§ 7 ff. BetrAVG vor der Insolvenz des Unternehmens zu schützen.

Ihre Fragen - unsere Antworten

Insolvenzsicherung

Das Kurztestat beinhaltet die Beitragsbemessungsgrundlage zur Berechnung Ihres individuellen jährlichen PSV-Beitrags. Ihr individueller Beitrag wird vom PSVaG berechnet.

Das Kurztestat senden wir Ihnen unaufgefordert im Sommer per Post zu. Bitte ergänzen Sie darin Ihre Betriebsnummer (nicht die BVV-Firmennummer) und leiten es an den PSVaG weiter. Sofern Ihnen die Betriebsnummer nicht vorliegt, können Sie diese bei der Bundesagentur für Arbeit erfragen.

Ja. Zusagen über die BVV Pensionskasse, BVV Unterstützungskasse und BVV Pensionsfonds fallen unter den Schutz des PSVaG.

Die Beitragspflicht gilt für alle gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen.

Die Insolvenzsicherung ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in den §§ 7 bis 15 geregelt. Dort finden Sie Informationen zum Umfang des Versicherungsschutzes, der Beitrags- und Meldepflicht sowie zu den Bemessungsgrundlagen.

Ob Ihr Unternehmen oder einzelne Personen (z.B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) von der Insolvenzsicherungspflicht ausgenommen sind, erfragen Sie bitte direkt beim PSVaG.

Internetseite des PSVaG

Sollte Ihr Unternehmen insolvent sein, so zahlt der BVV – als Ihr Versorgungsträger – die zugesagten Leistungen unverändert an Ihre Versorgungsberechtigten aus.

Erst wenn Ihr Unternehmen insolvent ist und auch der BVV die zugesagte Leistung an die Versorgungsberechtigten nicht zahlen kann, greift der Schutz des PSVaG.

Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind damit durch ein mehrstufiges Sicherungssystem geschützt.

Die Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt, sobald die Versorgungszusage gesetzlich unverfallbar ist.

Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen sind im Betriebsrentengesetz (§ 1b BetrAVG) geregelt.

Arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung (aufgrund von Entgeltumwandlung)

Anwartschaften aus einer Entgeltumwandlung sowie aus dem Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG sind sofort gesetzlich unverfallbar.

Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung

Bei Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2018 erteilt wurden, sind die Anwartschaften eines Arbeitnehmers unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer am Stichtag mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).

Der PSVaG bietet in seinem Merkblatt 300/M12 eine detaillierte Übersicht dazu.

Merkblatt 300/M12 des PSVaG

Mitgliedschaft beim PSVaG

Die Anmeldung können Sie direkt über die Internetseite vom PSVaG vornehmen.

Anmeldung beim PSVaG

Eine gesonderte Anmeldung ist nicht erforderlich. In diesem Fall leiten Sie das Kurztestat wie gewohnt an den PSVaG weiter.

Das Kurztestat ist bis zum 30.09. eines jeden Kalenderjahres unter Angabe Ihrer Betriebsnummer (nicht BVV-Firmennummer) beim PSVaG einzureichen. Sofern Ihnen die Betriebsnummer nicht vorliegt, können Sie diese bei der Bundesagentur für Arbeit erfragen.

Das Kurztestat senden wir Ihnen unaufgefordert im Sommer per Post zu.

Beitrag

Ihr jährlicher PSV-Beitrag ermittelt sich wie folgt:

Beitragsbemessungsgrundlage aus dem Kurztestat x Beitragssatz des Meldejahres (vom PSVaG)

Der Beitragssatz wird vom PSVaG jährlich neu festgesetzt.

Zusätzlich zum regulären Beitrag wird für Zusagen regulierter Pensionskassen bis 2025 ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 1,5 Promille für den Aufbau eines Ausgleichsfonds erhoben.

  • 2021: 3 Promille Zusatzbeitragssatz
  • 2022: regulärer Beitragssatz + 1,5 Promille Zusatzbeitragssatz = Gesamtbeitragssatz
  • 2023: regulärer Beitragssatz + 1,5 Promille Zusatzbeitragssatz = Gesamtbeitragssatz
  • 2024: regulärer Beitragssatz + 1,5 Promille Zusatzbeitragssatz = Gesamtbeitragssatz
  • 2025: regulärer Beitragssatz + 1,5 Promille Zusatzbeitragssatz = Gesamtbeitragssatz
  • 2026: regelmäßiger jährlicher Beitragssatz in Promille

Weitere Informationen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage erhalten Sie auch im Merkblatt 210/M27 des PSVaG.

Merkblatt 210/M27 des PSVaG

Der Beitragssatz wird vom PSVaG jährlich neu festgesetzt. Für das Beitragsjahr 2024 beträgt der Beitragssatz 0,4 Promille

Ja, die Beitragspflicht gilt für alle gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen. Dies umfasst folgenden Personenkreis:

  • Mitarbeitende mit laufenden oder beitragsfreien Verträgen
  • Ehemalige Mitarbeitende mit unverfallbaren Anwartschaften
  • Rentenempfänger

Der BVV – Ihr starker Partner

Selbstverständlich. Einmal im Jahr erstellen wir für Ihr Unternehmen ein versicherungsmathematisches Kurztestat.

Das Kurztestat senden wir Ihnen unaufgefordert im Sommer per Post zu. Bitte ergänzen Sie darin Ihre Betriebsnummer (nicht die BVV-Firmennummer) und leiten es an den PSVaG weiter. Sofern Ihnen die Betriebsnummer nicht vorliegt, können Sie diese bei der Bundesagentur für Arbeit erfragen.

Ja, Sie erhalten für jeden Durchführungsweg ein separates Kurztestat. Die Zusagen werden getrennt voneinander behandelt.

Nein, der BVV ist nicht von Insolvenz bedroht. Der BVV ist ein starkes Unternehmen, das für eine attraktive und solide Altersversorgung seiner Mitglieder steht.

Als regulierte Pensionskasse unter direkter Beaufsichtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verwenden wir sämtliche vorhandenen Mittel zur Erbringung unserer Leistungen gegenüber den Versicherten und Rentnern. Wir sind frei von Drittinteressen in Form von Vermittlern oder Aktionären. Die Sicherung der zugesagten Leistungen für alle Versicherten und Rentner sowie die Stärkung der Finanzkraft hat für uns oberste Priorität. Eine ausführliche Regelung der Mechanismen zum Schutz der Versorgungsansprüche Ihrer Mitarbeitenden erhalten Sie in unserer Satzung (§ 25).

Kontakt PSVaG

Sie benötigen weiterführende Informationen oder haben Fragen zum Insolvenzschutz? Bitte wenden Sie sich direkt an den PSVaG.

PSVaG kontaktieren

Wir sind für Sie da, rufen Sie uns an!

030 / 896 01-591

Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr,
Freitag 8 bis 16 Uhr

Sie möchten uns lieber schreiben?

Nutzen Sie unser Kontaktformular.