Insolvenzschutz beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)
Wird die betriebliche Altersversorgung über die Durchführungswege Unterstützungskasse, Pensionsfonds oder regulierte Pensionskasse erteilt, ist die Leistung gemäß §§ 7 ff. BetrAVG vor der Insolvenz des Unternehmens zu schützen.
Ihre Fragen - unsere Antworten
Insolvenzsicherung
Was ist das Kurztestat und wofür wird es benötigt?
Das Kurztestat beinhaltet die Beitragsbemessungsgrundlage zur Berechnung Ihres individuellen jährlichen PSV-Beitrags. Ihr individueller Beitrag wird vom PSVaG berechnet.
Das Kurztestat senden wir Ihnen unaufgefordert im Sommer per Post zu. Bitte ergänzen Sie darin Ihre Betriebsnummer (nicht die BVV-Firmennummer) und leiten es an den PSVaG weiter. Sofern Ihnen die Betriebsnummer nicht vorliegt, können Sie diese bei der Bundesagentur für Arbeit erfragen.
Sind Zusagen über den BVV von der Insolvenzsicherungspflicht betroffen?
Ja. Zusagen über die BVV Pensionskasse, BVV Unterstützungskasse und BVV Pensionsfonds fallen unter den Schutz des PSVaG.
Die Beitragspflicht gilt für alle gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen.
Wo ist die Insolvenzsicherung im Gesetz geregelt?
Die Insolvenzsicherung ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in den §§ 7 bis 15 geregelt. Dort finden Sie Informationen zum Umfang des Versicherungsschutzes, der Beitrags- und Meldepflicht sowie zu den Bemessungsgrundlagen.
Ob Ihr Unternehmen oder einzelne Personen (z.B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) von der Insolvenzsicherungspflicht ausgenommen sind, erfragen Sie bitte direkt beim PSVaG.
Wann greift der Schutz des PSVaG?
Sollte Ihr Unternehmen insolvent sein, so zahlt der BVV – als Ihr Versorgungsträger – die zugesagten Leistungen unverändert an Ihre Versorgungsberechtigten aus.
Erst wenn Ihr Unternehmen insolvent ist und auch der BVV die zugesagte Leistung an die Versorgungsberechtigten nicht zahlen kann, greift der Schutz des PSVaG.
Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind damit durch ein mehrstufiges Sicherungssystem geschützt.
Wann beginnt die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt, sobald die Versorgungszusage gesetzlich unverfallbar ist.
Wann ist eine Zusage gesetzlich unverfallbar?
Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen sind im Betriebsrentengesetz (§ 1b BetrAVG) geregelt.
Arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung (aufgrund von Entgeltumwandlung)
Anwartschaften aus einer Entgeltumwandlung sowie aus dem Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG sind sofort gesetzlich unverfallbar.
Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung
Bei Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2018 erteilt wurden, sind die Anwartschaften eines Arbeitnehmers unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer am Stichtag mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).
Der PSVaG bietet in seinem Merkblatt 300/M12 eine detaillierte Übersicht dazu.
Mitgliedschaft beim PSVaG
Wie melde ich mein Unternehmen beim PSVaG an?
Die Anmeldung können Sie direkt über die Internetseite vom PSVaG vornehmen.
Mein Unternehmen ist bereits Mitglied beim PSVaG. Was muss ich tun?
Eine gesonderte Anmeldung ist nicht erforderlich. In diesem Fall leiten Sie das Kurztestat wie gewohnt an den PSVaG weiter.
Wann muss mein Unternehmen Daten an den PSVaG melden?
Das Kurztestat ist bis zum 30.09. eines jeden Kalenderjahres unter Angabe Ihrer Betriebsnummer (nicht BVV-Firmennummer) beim PSVaG einzureichen. Sofern Ihnen die Betriebsnummer nicht vorliegt, können Sie diese bei der Bundesagentur für Arbeit erfragen.
Das Kurztestat senden wir Ihnen unaufgefordert im Sommer per Post zu.
Beitrag
Wie ermittelt sich der jährliche Beitrag an den PSVaG?
Ihr jährlicher PSV-Beitrag ermittelt sich wie folgt:
Beitragsbemessungsgrundlage aus dem Kurztestat x Beitragssatz des Meldejahres (vom PSVaG)
Wie hoch ist der Beitragssatz bei Nutzung der Pensionskasse?
Der Beitragssatz wird vom PSVaG jährlich neu festgesetzt.
Zusätzlich zum regulären Beitrag wird für Zusagen regulierter Pensionskassen bis 2025 ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 1,5 Promille für den Aufbau eines Ausgleichsfonds erhoben.
- 2021: 3 Promille Zusatzbeitragssatz
- 2022: regulärer Beitragssatz + 1,5 Promille Zusatzbeitragssatz = Gesamtbeitragssatz
- 2023: regulärer Beitragssatz + 1,5 Promille Zusatzbeitragssatz = Gesamtbeitragssatz
- 2024: regulärer Beitragssatz + 1,5 Promille Zusatzbeitragssatz = Gesamtbeitragssatz
- 2025: regulärer Beitragssatz + 1,5 Promille Zusatzbeitragssatz = Gesamtbeitragssatz
- 2026: regelmäßiger jährlicher Beitragssatz in Promille
Weitere Informationen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage erhalten Sie auch im Merkblatt 210/M27 des PSVaG.
Wie hoch ist der Beitragssatz bei Nutzung der Unterstützungskasse?
Der Beitragssatz wird vom PSVaG jährlich neu festgesetzt. Für das Beitragsjahr 2024 beträgt der Beitragssatz 0,4 Promille
Sind auch Beiträge für ehemalige Mitarbeitende zu zahlen?
Ja, die Beitragspflicht gilt für alle gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen. Dies umfasst folgenden Personenkreis:
- Mitarbeitende mit laufenden oder beitragsfreien Verträgen
- Ehemalige Mitarbeitende mit unverfallbaren Anwartschaften
- Rentenempfänger
Der BVV – Ihr starker Partner
Unterstützt der BVV mein Unternehmen bei der Meldung der Daten an den PSVaG?
Selbstverständlich. Einmal im Jahr erstellen wir für Ihr Unternehmen ein versicherungsmathematisches Kurztestat.
Das Kurztestat senden wir Ihnen unaufgefordert im Sommer per Post zu. Bitte ergänzen Sie darin Ihre Betriebsnummer (nicht die BVV-Firmennummer) und leiten es an den PSVaG weiter. Sofern Ihnen die Betriebsnummer nicht vorliegt, können Sie diese bei der Bundesagentur für Arbeit erfragen.
Mein Unternehmen nutzt beim BVV mehrere Durchführungswege. Bekommen wir mehrere Kurztestate?
Ja, Sie erhalten für jeden Durchführungsweg ein separates Kurztestat. Die Zusagen werden getrennt voneinander behandelt.
Ist der BVV von Insolvenz bedroht?
Nein, der BVV ist nicht von Insolvenz bedroht. Der BVV ist ein starkes Unternehmen, das für eine attraktive und solide Altersversorgung seiner Mitglieder steht.
Als regulierte Pensionskasse unter direkter Beaufsichtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verwenden wir sämtliche vorhandenen Mittel zur Erbringung unserer Leistungen gegenüber den Versicherten und Rentnern. Wir sind frei von Drittinteressen in Form von Vermittlern oder Aktionären. Die Sicherung der zugesagten Leistungen für alle Versicherten und Rentner sowie die Stärkung der Finanzkraft hat für uns oberste Priorität. Eine ausführliche Regelung der Mechanismen zum Schutz der Versorgungsansprüche Ihrer Mitarbeitenden erhalten Sie in unserer Satzung (§ 25).
Kontakt PSVaG
Sie benötigen weiterführende Informationen oder haben Fragen zum Insolvenzschutz? Bitte wenden Sie sich direkt an den PSVaG.
Wir sind für Sie da, rufen Sie uns an!
030 / 896 01-591Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr,
Freitag 8 bis 16 Uhr
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