News, 15.12.2015

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ab 2016

Was hat sich geändert?

Im Jahr 2016 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) auf jährlich 74.400 Euro (6.200 Euro monatlich).

Was bedeutet das für Ihre Mitarbeiter?

Im Rahmen der ergänzenden Vorsorge haben Ihre Mitarbeiter beim BVV die Möglichkeit, Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei – das sind 2.976 Euro jährlich oder 248 Euro monatlich – in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln (Entgeltumwandlung).

Entsprechend erhöht sich auch der sozialversicherungsfreie Beitragsanteil für die BVV Versorgungskasse (Unterstützungskasse). Der zusätzliche steuerfreie Festbetrag von 1.800 Euro jährlich oder 150 Euro monatlich – für Versorgungen im BVV Versicherungsverein aus einer ab 1. Januar 2005 erteilten Zusage – bleibt unverändert.

Warum eine Entgeltumwandlung über den BVV?

Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit – ohne externe Anteilseigner – unterscheidet sich der BVV von anderen Anbietern, wie beispielsweise Lebensversicherungsunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft. Ihren Mitarbeitern entstehen keine Kosten in Form von Abschluss- oder Provisionszahlungen für den Vertrieb, da der BVV eine regulierte Pensionskasse ist. Und auch die Verwaltungskosten fallen durch effiziente Strukturen beim BVV im Branchenvergleich sehr gering aus.

Können wir Sie unterstützen?

Wenn Sie Ihre Mitarbeiter über die erhöhten Freigrenzen für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung informieren oder die Möglichkeit der Entgeltumwandlung in Ihrem Unternehmen prominenter platzieren möchten, unterstützen wir Sie gern. Sie erreichen uns telefonisch unter der Nummer 030 / 896 01-591.