Was hat sich geändert?
Zum 01.07.2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten.
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung (PV) und der Beitragszuschlag für kinderlose Personen wurden erhöht.
Die aktuellen Beitragssätze (Stand: 2025) betragen:
- Allgemeiner Beitragssatz: 3,60 Prozent
- Beitragssatz für Kinderlose: 4,20 Prozent
Neu eingeführt wurde ein Beitragsabschlag: Je nach Anzahl der Kinder unter 25 Jahren kann sich der allgemeine PV-Beitrag reduzieren.
Wie hoch sind die Beiträge zur Pflegeversicherung seit 01.01.2025?
Anzahl der Kinder | Allgemeiner Beitragssatz Pflegeversicherung | Beitragszuschlag |
---|---|---|
0 | 3,60 % | 0,60 % |
1 | 3,60 % | - |
2 | 3,35 %* | - |
3 | 3,10 %* | - |
4 | 2,85 %* | - |
≥ 5 | 2,60 %* | - |
* Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 % ab 2 Kindern, die unter 25 Jahre alt sind |
Was ist zu beachten?
Der Beitragszuschlag gilt für kinderlose Personen, die
- ab 01.01.1940 geboren sind.
- 23 oder älter sind.
Der Beitragsabschlag gilt
- für Personen, die mindestens zwei Kinder unter 25 haben,
- bis zum Ablauf des Monats, in dem eines der Kinder 25 Jahre alt wird.
- auch für (Halb-)Waisen, die unter 23 sind.
Häufige Fragen
Wie setzt der BVV die gesetzlichen Änderungen um?
Der BVV berücksichtigt
- den aktuellen Beitragssatz zur Pflegeversicherung sowie
- den Beitragszuschlag für Kinderlose (frühestens ab 01.07.2023 = Inkrafttreten des PUEG).
Zur Umsetzung des Pflege- und Unterstützungsentlastungsgesetz (PUEG) wenden wir das digitale "Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung" (DaBPV) an.
Wir fragen dafür vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder unter 25 Jahren ab.
Wir fragen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder unter 25 Jahren ab, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
- Sie sind oder waren seit dem 01.07.2023 gesetzlich krankenversichert,
- uns liegt eine gültige elektronische Meldung Ihrer Krankenkasse über einzubehaltende Pflegeversicherungsbeiträge aus Ihrer BVV-Rente vor und
- uns liegt eine gültige Steuer-ID vor.
Nur solange alle genannten Bedingungen erfüllt sind, wenden wir das DaBPV an.
Nach erfolgtem Datenabruf informieren wir Sie über das Ergebnis.
Nein, weil wir Ihre Daten für den Beitragsabschlag elektronisch abrufen. Bitte senden Sie uns deshalb keine Unterlagen oder Nachweise zu.
Ja, diese berücksichtigen wir rückwirkend frühestens ab 01.07.2023.
Nein. In diesem Fall zahlen Sie den allgemeinen Beitragssatz zur Pflegeversicherung (die Höhe entnehmen Sie bitte der obigen Tabelle).
Welcher Beitragssatz in der Pflegeversicherung gilt, wenn alle meine Kinder 25 und älter sind?
In dem Fall gilt der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung (die Höhe entnehmen Sie bitte der obigen Tabelle).
In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an Ihre gesetzliche Krankenkasse.
Nein. Der Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung ist nur dann anzuwenden, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
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