Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Was hat sich geändert?

Zum 01.07.2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten.

Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung (PV) und der Beitragszuschlag für kinderlose Personen wurden erhöht. Neu eingeführt wurde ein Beitragsabschlag: Je nach Anzahl und Alter der Kinder kann sich der allgemeine PV-Beitrag reduzieren.

Wie hoch sind die Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.01.2025?

Anzahl der Kinder Allgemeiner PV-Beitrag Beitragszuschlag
0 3,60 % 0,60 %
1 3,60 % -
2 3,35 %* -
3 3,10 % -
4 2,85 % -
≥ 5 2,60 % -
*Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 % ab dem 2. Kind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Was ist zu beachten?

Der Beitragsabschlag gilt

  • für Personen, deren Kinder am 01.07.2023 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vollendet hätten,
  • und auch für Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

Der Beitragszuschlag ist für kinderlose Personen relevant, die

  • ab dem 01.01.1940 geboren sind und
  • das 23. Lebensjahr vollendet haben.

Häufige Fragen

Anhebung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 3,60 Prozent (01.07.2023 bis 31.12.2024: 3,40 Prozent)
  • Beitragssatz für Kinderlose: 4,20 Prozent (01.07.2023 bis 31.12.2024: 4,00 Prozent)

Außerdem wurde ab 01.07.2023 ein Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung eingeführt. Dieser ist abhängig von der Anzahl der Kinder bis zu ihrem vollendeten 25. Lebensjahr.

Der BVV berücksichtigt

  • den aktuellen Beitragssatz zur Pflegeversicherung sowie
  • den Beitragszuschlag für Kinderlose (frühestens ab 01.07.2023).

Zur Umsetzung des Pflege- und Unterstützungsentlastungsgesetz (PUEG) wenden wir das digitale "Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung" (DaBPV) an.

Wir fragen dafür vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder unter 25 Jahren ab.

Nein, weil wir Ihre Daten für den Beitragsabschlag elektronisch abrufen. Bitte senden Sie uns deshalb keine Unterlagen oder Nachweise zu.

Die Einführung des digitalen Verfahrens durch den Gesetzgeber wird voraussichtlich im Jahr 2025 erfolgen. Sobald für das digitale Verfahren weitere Details und ein konkreter Zeitplan feststeht, informieren wir Sie.

Ja, diese berücksichtigen wir rückwirkend frühestens ab 01.07.2023.

Sie müssen mindestens zwei Kinder haben, die am 01.07.2023 ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vollendet hätten.

Pro berücksichtigungsfähiges Kind wird ab 01.07.2023 ein Beitragsabschlag von 0,25 Prozent auf den Beitrag in der Pflegeversicherung berücksichtigt.

Der maximal mögliche Beitragsabschlag wird bei 5 Kindern erreicht, die am 01.07.2023 ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vollendet hätten. In diesem Fall beträgt der maximale Beitragsabschlag 4 x 0,25 Prozent = 1,00 Prozent auf den Beitrag in der Pflegeversicherung.

Nein. In diesem Fall zahlen Sie den allgemeinen Beitragssatz zur Pflegeversicherung (die Höhe entnehmen Sie bitte der obigen Tabelle).

In dem Fall gilt der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung (die Höhe entnehmen Sie bitte der obigen Tabelle).

In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an Ihre gesetzliche Krankenkasse.

Nein. Der Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung ist nur dann anzuwenden, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

Wir sind für Sie da, rufen Sie uns an!

030 / 520 05 68 13

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