Änderungen 2018
Zum 01.01.2018 treten unter anderem folgende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen in Kraft:
Erhöhung der Steuerfreiheit
Neu: 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) steuerfrei
- Steuerlich gefördertes Beitragsvolumen wird von 4 Prozent auf 8 Prozent der BBG angehoben (§ 3 Nr. 63 EStG)
- Sozialversicherungsfrei bleiben 4 Prozent der BBG
- Zusätzlicher Steuerfreibetrag von 1.800 Euro pro Jahr entfällt
- Pauschal besteuerte Beiträge nach § 40b EStG alte Fassung werden von den 8 Prozent der BBG abgezogen (damit gilt für Verträge, die bis zum 31.12.2004 geschlossen wurden, dass die Beiträge zunächst pauschal versteuert werden können)
Änderung bei Abfindungen
Vereinfachung der Einzahlung von Abfindungszahlungen
- Der steuerfreie Vervielfältigungsbetrag ermittelt sich ab 01.01.2018, indem die Dienstzeit (maximal 10 Dienstjahre) mit 4 Prozent der aktuellen BBG multipliziert wird
- Existierende pauschal besteuerte Beiträge aus Abfindungen werden auf das steuerfreie Volumen angerechnet
Riester-Rente wird neu geregelt
Wegfall der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Betriebliche Riester-Renten sind ab 2018 nicht mehr kranken- und pflegeversicherungspflichtig
- Damit Gleichstellung des Riester-Vertrages in der bAV mit dem privaten Riester-Vertrag
Erhöhung der Grundzulage
- Ab dem Beitragsjahr 2018 beträgt die Grundzulage jährlich 175 Euro (bisher 154 Euro)