Insolvenzschutz für regulierte Pensionskassen
Der Gesetzgeber hat entschieden, dass ab dem 01.01.2022 Pensionszusagen über regulierte Pensionskassen unter den Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG) fallen. Demnach sind zukünftig auch Zusagen der betrieblichen Altersversorgung über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. beim PSVaG abgesichert.
Für die Durchführungswege Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds besteht der Insolvenzschutz über den PSVaG bereits.
Ihre Fragen - unsere Antworten
Insolvenzsicherung
Ist mein Unternehmen von der neuen Insolvenzsicherungspflicht betroffen?
Wenn Ihr Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung eine regulierte Pensionskasse, wie den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. nutzt, dann sind Sie von der erweiterten Insolvenzsicherung über den PSVaG betroffen.
Weitere Informationen zur Insolvenzsicherungspflicht von Pensionskassenzusagen erhalten Sie auch auf der Internetseite des PSVaG.
Wann beginnt der Schutz durch den PSVaG?
Der Insolvenzschutz des PSVaG für Zusagen der betrieblichen Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse besteht ab dem 01.01.2022.
Wann genau greift der Schutz des PSVaG?
Sollten Sie als Arbeitgeber insolvent sein, so zahlt der BVV – als Ihr Versorgungsträger – die zugesagten Leistungen unverändert an Ihre Versorgungsberechtigten aus.
Erst wenn Sie als Arbeitgeber selbst insolvent sind und der BVV nicht die zugesagte Leistung an die Versorgungsberechtigten zahlen kann, greift der Schutz des PSVaG.
Wann beginnt die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht des Arbeitgebers für regulierte Pensionskassen beginnt am 01.01.2021, sofern die gesetzliche Unverfallbarkeit gegeben ist.
Wann ist eine Pensionskassenzusage gesetzlich unverfallbar?
Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen für Zusagen über eine Pensionskasse sind im Betriebsrentengesetz geregelt. Der PSVaG bietet in seinem Merkblatt 300/M12 eine detaillierte Übersicht dazu.
Gibt es Gründe für den unterschiedlichen Beginn von Beitragspflicht und Insolvenzschutz?
Um auch in Krisenzeiten einen ausreichenden Insolvenzschutz sicherzustellen, hat der PSVaG einen Ausgleichsfonds für jeden Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geschaffen. Durch die Aufnahme der regulierten Pensionskassen in das System der gesetzlichen Insolvenzsicherung über den PSVaG soll dieser Ausgleichsfonds entsprechend ausfinanziert werden. Die Zielgröße beträgt dabei 9 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage. Diese „Anschubfinanzierung“ wird über mehrere Jahre verteilt und beginnt bereits ein Jahr eher, damit die Unternehmen entlastet werden. Mit dem Insolvenzschutz ab dem 01.01.2022 beginnt auch die Zahlungspflicht des regulären Beitrags.
Aus diesem Grund beginnt die Beitragspflicht des Arbeitgebers zum 01.01.2021 und die Insolvenzsicherung ab dem 01.01.2022.
Beitragszahlung
Welcher Beitrag kommt auf mein Unternehmen zu?
Der Beitrag für den PSVaG ist abhängig von der Beitragsbemessungsgrundlage und des jeweils gültigen Beitragssatzes des PSVaG. Weitere Kosten kommen auf Sie beim BVV nicht zu.
Als BVV-Mitgliedsunternehmen erhalten Sie unsere Serviceleistungen, wie die Erstellung des versicherungsmathematischen Kurztestats, persönliche Beratungen sowie weitere Dienstleistungen kostenlos.
Wie berechnet sich der Beitrag für den PSVaG?
Der Beitrag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrundlage multipliziert mit dem jährlichen Beitragssatz.
Wie berechnet sich die Beitragsbemessungsgrundlage?
Anwärter:
- Die Beitragsbemessungsgrundlage entspricht der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall – spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – erreicht werden kann.
Beispiel:
- Der Arbeitnehmer erhält bei gleichbleibender Beitragszahlung bei Eintritt des Versorgungsfalls eine monatliche BVV-Altersrente in Höhe von 500 Euro. In diesem Fall beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage des PSVaG 6.000 Euro (500 Euro x 12).
Leistungsempfänger:
- Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 20 Prozent des Deckungskapitals, das nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Abs. 1 EStG ermittelt wird.
Beispiel:
- Der Rentner ist 65 Jahre alt und bekommt eine monatliche BVV-Rente in Höhe von 500 Euro. In diesem Fall beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage 13.200 Euro (Jahresrente = 6.000 Euro x 11 (Multiplikationsfaktor gemäß Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Abs. 1 EStG) x 20 Prozent).
Für das Beitragsjahr 2021 ist ein Beitragssatz von 3 Promille festgelegt worden. Anhand der genannten Beispiele ergibt sich folgender Beitrag an den PSVaG:
Anwärter:
- 6.000 Euro (Beitragsbemessungsgrundlage) x 3 Promille = 18 Euro pro Jahr
Leistungsempfänger:
- 13.200 Euro (Beitragsbemessungsgrundlage) x 3 Promille = 39,60 Euro pro Jahr
Bitte beachten Sie, dass die Beitragsbemessungsgrundlage Ihrer Mitarbeitenden vom gezeigten Beispiel abweichen kann. Entscheidend ist die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von Ihren Mitarbeitenden.
Weitere Informationen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage erhalten Sie auch im Merkblatt 210/M27 des PSVaG.
Wie hoch ist der Beitragssatz an den PSVaG?
Die Beitragsberechnung ergibt sich aus den §§ 10 und 30 des Betriebsrentengesetzes. Für das Beitragsjahr 2021 beträgt der Beitragssatz für den PSVaG 3 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage. Zusätzlich zum regulären Beitrag wird für Zusagen der regulierten Pensionskassen für die Jahre 2022 bis 2025 ein Beitrag in Höhe von 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Die Beiträge sind zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
Der reguläre jährliche Beitragssatz wird vom PSVaG entsprechend festgesetzt.
- 2021: 3 Promille Zusatzbeitragssatz
- 2022: regulärer Beitragssatz + 1,5 Promille Zusatzbeitragssatz = Gesamtbeitragssatz
- 2023: regulärer Beitragssatz + 1,5 Promille Zusatzbeitragssatz = Gesamtbeitragssatz
- 2024: regulärer Beitragssatz + 1,5 Promille Zusatzbeitragssatz = Gesamtbeitragssatz
- 2025: regulärer Beitragssatz + 1,5 Promille Zusatzbeitragssatz = Gesamtbeitragssatz
- 2026: regulärer jährlicher Beitragssatz in Promille
Ja, die Beitragspflicht gilt für alle gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen. Das können sein:
- Anwärter mit laufenden Beiträgen
- Unverfallbar Ausgeschiedene
- Rentenempfänger
Mitgliedschaft beim PSVaG
Muss mein Unternehmen sich beim PSVaG anmelden?
Ja, eine Anmeldung ist verpflichtend. Diese können Sie auf der Internetseite des PSVaG vornehmen. Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht erhalten Sie auch im Merkblatt 210/M26 des PSVaG.
Bis wann muss sich mein Unternehmen beim PSVaG anmelden?
Arbeitgeber, die noch nicht Mitglied im PSVaG sind und deren Zusagen über eine regulierte Pensionskasse zum 01.01.2021 insolvenzsicherungspflichtig werden, müssen sich innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Beitragspflicht anmelden. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber bis zum 31.03.2021 dem PSVaG beitreten müssen. Das entsprechende Anmeldeformular erhalten Sie hier:
In diesem Fall ist Ihr Unternehmen bereits Mitglied im PSVaG. Eine gesonderte Anmeldung ist nicht erforderlich.
Wann muss mein Unternehmen Daten an den PSVaG melden?
Sie müssen dem PSVaG bis zum 30.09. eines jeden Kalenderjahres ein versicherungsmathematisches Kurztestat einreichen, aus dem sich die Beitragsbemessungsgrundlage für den PSVaG ergibt. Dieses Kurztestat erhalten Sie unaufgefordert und kostenlos von uns.
Welche Auswirkungen hat die Absicherung über den PSVaG für meine Mitarbeitenden?
Mit dem neuen Insolvenzschutz über den PSVaG ab dem 01.01.2022 werden die Renten Ihrer Mitarbeitenden über eine regulierte Pensionskasse noch sicherer. Denn dadurch sind diese auch für den Fall abgesichert, dass sowohl Sie als Arbeitgeber als auch Ihr Versorgungsträger zahlungsunfähig werden.
Wieso gehört die Pensionskasse des BVV nicht der Protektor Lebensversicherungs-AG an?
Als regulierte Pensionskasse gehört die BVV Pensionskasse nicht zum Mitgliederkreis der Protektor Lebensversicherungs-AG. Protektor können nur klassische Lebensversicherungsunternehmen und deregulierte Pensionskassen beitreten.
Der BVV – Ihr starker Partner
Kann der BVV mein Unternehmen bei der Meldung der Daten an den PSVaG unterstützen?
Selbstverständlich. Einmal im Jahr erstellen wir für Ihr Unternehmen ein sogenanntes versicherungsmathematisches Kurztestat. In diesem sind alle für den PSVaG relevanten Daten enthalten. Das erste versicherungsmathematische Kurztestat erstellen wir im Jahr 2021.
Ja, Sie erhalten für beide Durchführungswege ein separates Kurztestat. Denn die Zusagen über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Pensionskasse) und die Zusagen über die BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Unterstützungskasse) werden getrennt voneinander behandelt.
Nein, für die Rückdeckungsversicherung über die BVV Pensionskasse sind keine Beiträge an den PSVaG zu zahlen.
Ist der BVV von Insolvenz bedroht?
Nein, der BVV ist nicht von Insolvenz bedroht. Der BVV ist ein starkes Unternehmen, das für eine attraktive und solide Altersversorgung seiner Mitglieder steht.
Als regulierte Pensionskasse unter direkter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verwenden wir sämtliche vorhandenen Mittel zur Erbringung unserer Leistungen gegenüber den Versicherten und Rentnern. Wir sind frei von Drittinteressen in Form von Vermittlern oder Aktionären. Die Sicherung der zugesagten Leistungen für alle Versicherten und Rentner sowie die Stärkung der Finanzkraft hat für uns oberste Priorität. Eine ausführliche Regelung der Mechanismen zum Schutz der Versorgungsansprüche Ihrer Mitarbeitenden erhalten Sie in unserer Satzung (§ 25).
Weitere Informationen
Sie benötigen weiterführende Informationen oder haben Fragen zum Insolvenzschutz für regulierte Pensionskassen? Bitte nehmen Sie direkt mit dem PSVaG Kontakt auf.