
In seinem Urteil vom 15. März 2007 hatte das Landesarbeits-
gericht München eine Entgeltumwandlungsvereinbarung für unwirksam erklärt und verkündet, dass die in der Lebens-
versicherungswirtschaft übliche Zillmerung – die Verteilung von Abschlusskosten auf die ersten Beitragsjahre eines Versicherungsvertrages – im Rahmen der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung unzulässig sei.