Mit der Bezeichnung "regulierte Pensionskasse" beschreiben Marktspezialisten eine besondere Form der Durchführung betrieblicher Altersversorgung.
Ein Nichtspezialist mag darunter lediglich den Gegensatz zu einer deregulierten Kasse verstehen - eine Sichtweise, die deutlich zu kurz greift.
In dem Begriff der regulierten Pensionskasse verbinden sich heute zwei über mehrere Jahrzehnte alte Entwicklungsstränge des Pensionskassenwesens und der Versicherungsaufsicht. Pensionskassen wurden als Einrichtung einzelner Betriebe oder bestimmter Branchen mit dem alleinigen Ziel gegründet, betriebliche Altersversorgung darzustellen.
Sie unterschieden sich von den anderen Einrichtungen, die ebenfalls betriebliche Altersversorgung organisierten, in verschiedenen Punkten: Von den Unterstützungskassen, indem sie versicherungsrechtlich garantierte Leistungsversprechen abgaben; von den direkten Leistungszusagen der Betriebe, indem sie ihre Leistungsversprechen organisatorisch und Kapital gedeckt außerhalb der Betriebe ansiedelten; von den – späteren – Direktversicherungen, indem Pensionskassen sich auf die betriebliche Versorgungszusage fokussierten.
Die enge Verknüpfung zwischen arbeitsrechtlicher Versorgungszusage des Arbeitgebers und dem Leistungsversprechen der Pensionskasse findet sich in den Geschäftsplänen der Pensionskassen und auch in deren organisatorischer Ausgestaltung wieder.
Zum Wesen der Pensionskasse gehörte es, eine Art Selbsthilfeeinrichtung der Betriebe beziehungsweise ihrer Arbeitnehmer zu sein. Über die Pensionskassen wurde nicht nur ein Altersversorgungsprodukt finanziert, sondern sie stellte auch das organisatorische Bindeglied bei der Abwicklung betrieblicher Altersversorgung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern dar.
Mitgestaltung und Mitverantwortung aller Beteiligten für „ihre” Einrichtung hatten das Wesen der Pensionskasse geprägt. In den Organen waren Arbeitnehmer vertreten. Die Arbeitgeber sorgten für laufende Bestandsanmeldungen und für die finanzielle Ausstattung der Pensionskasse.
Pensionskassen sind Versicherungsunternehmen und unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht. Über viele Jahrzehnte war auch Gegenstand der Versicherungsaufsicht, Versicherungsbedingungen und Geschäftspläne zu genehmigen. Ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung durften Versicherungsbedingungen nicht vom Versicherungsunternehmen in den Rechtsverkehr gebracht werden.
Die bunte Vielfalt zwischen den einzelnen Pensionskassen hatte damit auch ihre aufsichtsrechtliche Bestätigung und Förderung erfahren. Insoweit hat die staatliche Versicherungsaufsicht die Entwicklung der Pensionskassen wesentlich mit geprägt.
Das unspektakuläre Nebeneinander von Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen wurde durch zwei Rechtsentwicklungen maßgeblich beeinflusst: Zum einen durch die Deregulierung des europäischen Versicherungsmarkts und zum anderen durch Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen bei der betrieblichen Altersversorgung.
Mit dem Ziel der Vereinheitlichung des europäischen Versicherungsmarkts wurde gleichzeitig die sogenannte Deregulierung vorangetrieben. Inhalt der Deregulierung war zum einen, dass die Genehmigungspflicht von Versicherungsbedingungen und Geschäftsplänen entfiel, andererseits aber – sozusagen als Regulativ – normierte Vorgaben bei der Geschäftsplanaufstellung zu beachten waren.
Diese Vorgaben sollten zum einen verhindern, dass Versicherungsunternehmen Tarife in den Markt tragen, deren Erfüllbarkeit nicht sichergestellt ist; zum anderen sollten aber auch aus Wettbewerbsgründen risikobehaftete, von den Marktteilnehmern nicht zu erkennende Abweichungen in den Geschäftsplänen verhindert werden. Obwohl europarechtlich Pensionskassen davon zunächst nicht betroffen waren, weil die entsprechenden EU-Lebensversicherungsrichtlinien nicht für Pensionskassen galten, wurden schließlich die Vorgaben der Deregulierung auch für Pensionskassen in nationales Recht transformiert.
Für die bis zu diesem Zeitpunkt existenten Pensionskassen hätte es einen Paradigmenwechsel in der bisherigen Aufsichtspraxis bedeuten können. Eine Notwendigkeit hierzu gab es aber nicht, weil keine wettbewerbsorientierte Verbindung zwischen den Pensionskassen bestand.
Im zeitlichen Zusammenhang sicherlich eher zufällig veränderten sich auch die steuerlichen Rahmenbedingungen bei den Pensionskassen. Wurden bis dato bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen – also Pensionskasse und Direktversicherung – die Beiträge der Arbeitgeber als lohnsteuerpflichtiges Entgelt angesehen, hatte der Gesetzgeber 2002 bei den Pensionskassen die nachgelagerte Besteuerung eingeführt.
Dies war das Signal, die neue steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung auch vertrieblich zu nutzen. Da zunächst nur Pensionskassen die begünstigten Einrichtungen waren, begannen viele Lebensversicherungsunternehmen, eigene Pensionskassen zu gründen. Für diese neuen Pensionskassen wurde nahezu ausschließlich die Rechtsform der Aktiengesellschaft gewählt.
Damit hatte sich die bisherige Pensionskassenlandschaft schlagartig verändert. Einerseits gab es die im direkten Wettbewerb stehenden neuen Pensionskassen, die nach Art der Lebensversicherungsunternehmen aufgestellt waren und entsprechend betrieben wurden, andererseits gab es die traditionellen, betriebsgebundenen Pensionskassen.
Während sich die neuen Pensionskassen mit einheitlichen Tarifgrundlagen, dafür aber gegebenenfalls mit einem breiten Tarifspektrum am Markt etablieren wollten, waren die traditionellen Pensionskassen in ihrer tariflichen Ausgestaltung zwar einfach aber nach wie vor sehr unterschiedlich geprägt.
Der Gesetzgeber hatte bald erkannt, dass er entweder alle Pensionskassen zu einheitlichen Grundlagen zwingen oder aber gesonderte Regelungen für die unterschiedlichen Formen der Pensionskassen finden musste.
Er hatte die Gefahr gesehen, dass sich durch die Vereinheitlichung der Aufsichtskriterien für alle Pensionskassen die bisherige Pensionskassenlandschaft, soweit sie durch die betriebsgebundenen, traditionellen und seit Jahrzehnten existenten Pensionskassen geprägt war, auflösen könnte. Die Förderung der betrieblichen Altersversorgung auch für den Durchführungsweg Pensionskasse sollte schließlich zum weiteren Ausbau und nicht zum Abbau betrieblicher Altersversorgung führen.
Der Gesetzgeber hat gehandelt und unter klar definierten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen, dass die betrieblichen Pensionskassen ihre erfolgreiche Stellung bei der Durchführung betrieblicher Altersversorgung behalten konnten.
Hierzu wurde es Pensionskassen ermöglicht, wieder – wie in der Vergangenheit – als regulierte Pensionskassen tätig sein zu können und sich ihre Geschäftspläne und Versicherungsbedingungen aufsichtsbehördlich genehmigen zu lassen.
Damit wurde gleichzeitig erreicht, dass sich die Kassen nicht der allgemeinen Normiertheit von Geschäftsplanregelungen unterziehen müssen, sondern – abgestimmt auf das jeweilige Risikoprofil ihres Bestands und ihre Ausgestaltung der Versorgungszusage – ihre individuelleren Geschäftspläne beibehalten können.
Pensionskassen können nun als regulierte Pensionskasse betrieben werden, wenn
Damit sind die wesentlichen Kriterien der traditionellen, betrieblichen Pensionskassen beschrieben.
Details zu den Kriterien Organisationsform und Satzungsbestimmungen
Organisationsform "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit"
Die Organisationsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit stellt sicher, dass eine Pensionskasse nicht als gewinnorientiertes Unternehmen geführt wird und keine Kapitaleigner mit Dividendenausschüttungen bedienen muss. Sämtliche Überschüsse werden an die Mitglieder (Versicherten) ausgeschüttet. Das Unternehmen arbeitet ausschließlich im Interesse der Mitglieder.
Satzungsbestimmungen
Die Satzungsbestimmung, Versicherungsansprüche kürzen zu können, entspricht der traditionellen Formulierung bei allen betrieblichen Pensionskassen und folgt dem Gedanken der vereinsrechtlichen Solidarität der Mitglieder.
Die Kürzung der Ansprüche darf nur erfolgen, wenn nach Ausschöpfung aller weiteren freien Mittel und des Eigenkapitals eine derartige Kürzung zur Insolvenzvermeidung erforderlich ist. Bei wirtschaftlicher Erholung können dann die Versicherungsansprüche wieder vollständig aufleben.
Die Klausel ist also keineswegs Freizeichnung, höhere versicherungstechnische Risiken eingehen zu können, weil im Zweifelsfall die Leistungen gekürzt werden können. Schon die aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht der Tarife sorgt für die jederzeitige Erfüllbarkeit der Verträge. So ist die Klausel vor allem Ausdruck der engen betrieblichen Bindung, also des Charakters der Pensionskasse als Selbsthilfeeinrichtung. Sie ist als Spezifikum der betrieblichen Pensionskasse Schutzvorschrift zugunsten der Versicherten und bedeutet höhere Sicherheit für die Mitglieder der Pensionskassen.
Details zu den Kriterien Versicherung von Arbeitnehmern und Abschlusskosten
Versicherung von Arbeitnehmern
Die betriebliche Pensionskasse versichert die Arbeitnehmer des Mitgliedsunternehmens, die auch gegebenenfalls nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses das Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse fortführen können.
Diese Bestandsfestigkeit und die genaue Kenntnis vom Risikoprofil des Bestands bietet der betrieblichen Pensionskasse die Möglichkeit, eine genaue Risikokalkulation vorzunehmen, die sich auch in günstigeren Tarifen widerspiegeln kann. Das Wissen der Pensionskasse um ihren Versichertenbestand macht es möglich, kollektive Gestaltungs- und Finanzierungsansätze darzustellen.
Die enge Bindung zwischen Mitgliedsunternehmen, Belegschaft und Pensionskasse mit der arbeitsrechtlichen Verpflichtung in der Pensionskasse versichert zu sein, ermöglicht die Darstellung eines beständigen Versicherungskollektivs. Dies hat Einfluss auf die Risikoprüfung wie auch auf die günstigen Kostenstrukturen.
Keine Abschlusskosten
Schließlich ist es Merkmal der regulierten (betrieblichen) Pensionskassen, dass sie für den Abschluss der Versicherungsverträge keine Provisionen an einen Vertrieb zahlen. Die Betriebsbindung der Pensionskassen benötigt keine große Vertriebsstruktur. Dies führt zu deutlichen Kostenvorteilen bei der Produktkalkulation zugunsten der Versicherten.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die neue gesetzliche Regelung im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), den Geschäftsbetrieb regulierter Pensionskassen zu ermöglichen, zur Sicherstellung des traditionellen Pensionskassenwesens beigetragen hat. Regulierte Pensionskassen sind also betriebliche Pensionskassen, die in langjähriger Tradition betriebliche Altersversorgung erfolgreich mitgestaltet haben.
Die großen Vorteile der engen betrieblichen Bindung, des Gegenseitigkeitsgedankens mit dem Verzicht auf Dividendenausschüttungen an Kapitaleigner, des Verzichts auf Abschlussprovisionen und der bedarfsgerechten Tarife machen die Besonderheit dieser Unternehmen aus.
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