Durch das sinkende Versorgungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung hat die betriebliche Altersversorgung erheblich an Bedeutung gewonnen.
Unter betrieblicher Altersversorgung versteht man Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber zugesagt werden.
Bei der betrieblichen Altersversorgung unterscheidet man zwischen einer unmittelbaren Versorgungszusage (Versorgungsverhältnis beruht auf einer direkten Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und einer mittelbaren Durchführung (die betriebliche Altersversorgung wird über einen externen Versorgungsträger durchgeführt).
Die Pensionskasse ist eine eigenständige, rechtsfähige Versorgungseinrichtung und kann in der Privatwirtschaft als Aktiengesellschaft oder Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) errichtet werden. In ihrer Funktionsweise entspricht sie einem Lebensversicherungsunternehmen.
Die Beiträge für die Finanzierung der Versorgungsleistung werden entweder vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung oder von beiden (Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung) finanziert.
Die Pensionskasse unterliegt der Versicherungsaufsicht und gibt einen Rechtsanspruch auf die Leistungen.
Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ist eine überbetriebliche Pensionskasse für die Finanzwirtschaft, die neben den Beitragszahlungen der Mitglieder zusätzlich die Leistungen der BVV Unterstützungskasse und des BVV Pensionsfonds in Rückdeckung nimmt. Die Anlagepolitik ist bei allen drei Durchführungswegen, die der BVV anbietet, sicherheitsorientiert.
Die Unterstützungskasse ist gemäß § 1 Abs. 4 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Mitgliedern (Trägerunternehmen) getragen wird und auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Eine Unterstützungskasse kann auch von einem Versicherungsunternehmen als überbetriebliche Versorgungseinrichtung betrieben werden, das sind in der Regel die rückgedeckten Unterstützungskassen.
Die Unterstützungskasse unterliegt weder speziellen Anlagevorschriften noch der staatlichen Aufsicht. Zur Absicherung der Ansprüche aus der Betriebsrente schließen Unterstützungskassen grundsätzlich eine Renten- oder Lebensversicherung (Rückdeckungsversicherung) ab, aus deren Leistung die spätere Betriebsrente gezahlt wird.
Unverfallbare Leistungsansprüche aus einer Unterstützungskasse sind insolvenzsicherungspflichtig (Pensionssicherungsverein
www.psvag.de
).
Die Beiträge an eine Unterstützungskasse sind in voller Höhe steuerfrei und bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2012: 224 Euro monatlich) sozialversicherungsfrei. Die vom Arbeitgeber finanzierten Aufwendungen bleiben in voller Höhe sozialversicherungsfrei. Die im Versorgungsfall zu leistenden Zahlungen sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Die BVV Unterstützungskasse ist eine rückgedeckte Unterstützungskasse, deren Leistungen durch die BVV Pensionskasse vollständig rückgedeckt werden. Sie sind somit sicher und ausfinanziert.
Seit dem 1. Januar 2008 steht als weiterer Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung der Pensionsfonds zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die der Versicherungsaufsicht unterliegt. Versorgungsberechtigt sind die Arbeitnehmer sowie deren Hinterbliebene.
Der Pensionsfonds unterscheidet sich von den anderen Durchführungswegen durch liberalere Anlagemöglichkeiten. Dadurch können sowohl die Renditechancen als auch die damit einhergehenden Risiken individuell gestaltet werden.
Beiträge an einen Pensionsfonds sind wie bei der Pensionskasse bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (monatlich 224 EUR in 2012) steuer- und sozialversicherungsfrei und müssen beim Pensionssicherungsverein gegen Insolvenz abgesichert werden. Dies erfolgt jedoch mit einem geringeren Prozentsatz als bei der Unterstützungskasse.
Der BVV Pensionsfonds ermöglicht die steueroptimierte Auslagerung von Pensionszusagen auf den BVV. Dabei werden die erdienten Ansprüche (Past-Service) auf den Pensionsfonds übertragen, die Abbildung künftiger Ansprüche (Future-Service) erfolgt in der BVV Unterstützungskasse. Je nach Modell/Kundenwunsch wird die bestehende Zusage arbeitsrechtlich in das beitragsorientierte BVV-System überführt (Drei-Stufen-Konzept) oder auch ohne arbeitsrechtliche Umstellungen 1:1 abgebildet.
Die Grundlage für eine Direktzusage ist die Zusage des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebenen für das Alter, für den Fall des Todes oder der Invalidität aus betrieblichen Mitteln eine Versorgung zu gewähren. Die Finanzierung erfolgt im Unternehmen über Pensionsrückstellungen. Das zur späteren Versorgung erforderliche Kapital wird im Unternehmen angesammelt und im Versorgungsfall als nachträglicher Arbeitslohn ausgezahlt.
In der Anwartschaftsphase fallen keine Steuer- und Sozialabgaben an. Die Versorgungsleistung unterliegt der Lohnsteuer (nachgelagerte Besteuerung).
Direktzusagen werden von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung (Pensionssicherungsverein) erfasst.
Bei einer Direktversicherung erfüllt ein Arbeitgeber sein betriebliches Versorgungsversprechen, indem er eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt. Bezugsberechtigt (ganz oder teilweise) sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen.
Bei der Direktversicherung ist der Träger der betrieblichen Altersversorgung ein Lebensversicherer. Die Beiträge werden entweder vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung oder von beiden (Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung) aufgebracht.
Die Versteuerung der Beiträge erfolgt wie bei der Pensionskasse.
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