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Häufige Fragen

Fragen zu (unseren Leistungen aus) der BVV Grundversorgung
Ich bekomme demnächst meine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie kann ich die BVV-Rente der Grundversorgung beantragen?
Bitte setzen Sie sich ein bis zwei Monate vor Rentenbeginn mit uns in Verbindung (s. Ansprechpartner). Wir schicken Ihnen dann unseren Rentenantrag zu. Sie erhalten diesen Antrag auch in unserem Downloadcenter.
Werden auch zukünftig die Leistungen Heilverfahren, Sterbegeld und Beitragserstattung für Versicherte des Alttarifs (Tarifgemeinschaft A - Beitragsklassensystem) gezahlt?
Die BVV-Leistungen Heilverfahren, Sterbegeld und Beitragserstattung bleiben für alle vor dem 1. Januar 2002 in der Tarifgemeinschaft A versicherten Personen erhalten (Besitzstandsschutz). Versicherte der Tarifgemeinschaft N und Mitglieder, die erstmalig ab 2002 in der Tarifgemeinschaft A angemeldet werden, erhalten diese Leistungen nicht.
Ich bin Versicherter der Tarifgemeinschaft A und beabsichtige vorzeitig (z. B. mit Alter 60) in Rente zu gehen. Warum ist der Abschlag höher als 23,4 Prozent von der in der BVV-Renteninformation per Alter 65 ausgewiesenen jährlichen Rentenleistung?
Die verkürzte Beitragszahlungsdauer (und Verzinsungsdauer) ist ausschlaggebend. Daher ist für die Berechnung des versicherungsmathematischen Abschlags, die per Alter 60 erworbene Anwartschaft heranzuziehen.
Fragen bei Änderungen im Arbeitsverhältnis
Ich zahle selbst die Beiträge für meine Weiterversicherung im BVV Versicherungsverein und möchte die Riesterförderung in Anspruch nehmen. Wie kann ich meine Zulage geltend machen?
Unsere Produkte zur Weiterversicherung sind nach dem Altersvermögensgesetz zulageberechtigt und somit förderfähig.

Zahlen Sie selbst die Beiträge für Ihre Weiterversicherung, erhalten Sie von uns im ersten Quartal eines jeden Jahres automatisch einen Zulageantrag zugesandt. Diesen füllen Sie dann aus und schicken ihn an uns zurück. Alles Weitere veranlassen wir. Die Zulage wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) auf Ihren Vertrag eingezahlt.
Ich führe meine BVV-Versorgung mit eigenen Beiträgen fort und nehme nun wieder eine Tätigkeit bei einem Mitgliedsunternehmen des BVV auf. Was muss ich tun?
Sie müssen dem neuen Arbeitgeber lediglich Ihre BVV-Versichertennummer mitteilen.

Zahlen Sie Beiträge für die Weiterversicherung per Dauerauftrag, ist dieser zu stornieren, sofern künftig die Beitragszahlung über Ihren Arbeitgeber erfolgt.
Ich zahle selbst Beiträge für eine Weiterversicherung. Warum sinken meine Versorgungsansprüche für den Fall der Invalidität?
Wenn der Beitrag für Ihre Weiterversicherung geringer ist als der Beitrag, der bisher über Ihren Arbeitgeber gezahlt wurde, wird auch die mögliche Zurechnungsrente unter der Berücksichtigung dieser geringeren Beiträge berechnet.

Das kann dazu führen, dass Ihre Versorgungsansprüche bei der Berechnung der Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsrente niedriger ausfallen als zu der Zeit, in der Sie noch bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren.
Wie werden die Rentenbausteine für die Zurechnungszeit ermittelt?
Tritt die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein, werden zusätzlich zur bereits erworbenen Anwartschaft weitere Rentenbausteine angerechnet.
Voraussetzung ist, dass für Ihren Vertrag laufend Beiträge gezahlt werden und die fünfjährige Wartezeit erfüllt ist.

Die Zurechnungszeit ist der Zeitraum vom Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung bis zum vollendeten 55. Lebensjahr.
Es werden Ihnen die Rentenbausteine angerechnet, die ab dem Versicherungsfall bis zum Alter 55 bei weiterer Beitragszahlung noch angefallen wären. Die Höhe dieser weiteren Beiträge richtet sich nach der Tarifgemeinschaft, in der Sie versichert sind.

Weitere Beiträge - Tarifgemeinschaft A
Die Rentenbausteine berechnen sich aus dem Durchschnitt der Beiträge, die in den letzten 60 Kalendermonaten gezahlt wurden.

Weitere Beiträge - Tarifgemeinschaft N
Die Höhe der Zurechnungsbeiträge beträgt 50 Prozent aus dem Durchschnitt der Beiträge des letzten Kalenderjahres.
Erlöschen meine Ansprüche beim BVV bei einem Arbeitgeberwechsel?
Nein, die BVV-Leistungen sind sofort, mit der ersten Beitragszahlung, unverfallbar (vertragliche Unverfallbarkeit).

Zusatzinformation
Die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt bei einer arbeitgeberfinanzierten Anwartschaft nach 5-jähriger Zusagedauer und einem erreichten Alter von 30 Jahren ein (Neuzusagen).

Für Zusagen, die nach dem 01. Januar 2009 erstmals erteilt werden, erwirbt ein Mitarbeiter bereits dann einen unverfallbaren Anspruch, wenn er nach 5 Jahren Zusagedauer mit mindestens 25 Jahren ausscheidet. Nach dem 31. Dezember 2013 gilt für alle Mitarbeiter: Vollendung des 25. Lebensjahres und 5-jährige Zusagedauer.

Für Zusagen, die vor dem 01. Januar 2001 gegeben wurden (Übergangsregelung für Altzusagen), gilt bis zum 31. Dezember 2005 die Altregelung: Vollendung des 35. Lebensjahres und mindestens zehn Jahre Zusagedauer oder bei 12-jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre Zusagedauer.

Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (arbeitnehmerfinanziert) ist nach dem Gesetz sofort unverfallbar. Für Zusagen vor dem 01. Januar 2001 ist die Übergangsregelung für Altzusagen zu beachten (s.o.).
Ich werde meinen Arbeitgeber wechseln. Mein neuer Arbeitgeber ist BVV-Mitglied, was muss ich tun?
Ihre Mitgliedschaft wird grundsätzlich von dem neuen Arbeitgeber im Sinne seines BVV-Rahmenvertrages weitergeführt. Sie müssen lediglich der neuen Personalabteilung Ihre BVV-Versichertennummer mitteilen.
Ich werde meinen Arbeitgeber wechseln. Mein neuer Arbeitgeber ist kein Mitglied im BVV. Wie kann die Versicherung fortgesetzt werden?
Es gibt drei Möglichkeiten:

1) Ihr neuer Arbeitgeber übernimmt die Beiträge für Ihre BVV-Versorgung ganz oder teilweise.
2) Sie vereinbaren mit Ihrem neuen Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung ohne dessen Beteiligung.
3) Sie setzen die Versicherung lückenlos individuell fort.

Innerhalb von 6 Monaten nach Wechsel des Arbeitgebers müssen Sie dem BVV mitteilen, wie Sie Ihre Versicherung fortsetzen möchten.

Bei den ersten beiden Punkten leitet auf jeden Fall Ihr neuer Arbeitgeber die Beiträge an den BVV weiter. Dafür ist ein Teilmitgliedschaftsvertrag zwischen Ihrem Arbeitgeber und dem BVV erforderlich. Die Mitgliedschaft ist für Ihren Arbeitgeber kostenlos, sie dient lediglich zur Abwicklung eines reibungslosen Zahlungsverkehrs.

Den Teilmitgliedschaftsvertrag sowie weitergehende Informationen dazu finden Sie im Versicherten-Bereich unter "Meine Versorgung" und dort unter "Arbeitsverhältnis". Natürlich können Sie uns dazu auch gerne anrufen (s. Anprechpartner unter "Kontakt").
Was passiert, wenn ich bei meinem alten Arbeitgeber ausscheide und nicht weiter berufstätig oder arbeitslos bin?
In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:
  • Sie führen Ihre BVV-Versorgung mit eigenen Beiträgen fort (Weiterversicherung).
  • Sie lassen Ihre BVV-Versorgung beitragsfrei bestehen (beitragsfreie Versicherung).

1) Weiterversicherung
Sie haben sechs Monate nach dem Ausscheiden bei Ihrem Arbeitgeber Zeit, die Weiterversicherung beim BVV zu beantragen.

Hinweise für Versicherte in der Tarifgemeinschaft A:
Eine Beitragslücke zwischen dem Ausscheidezeitpunkt und der Weiterversicherung darf nicht entstehen. Die Beitragshöhe richtet sich nach Ihrem monatlichen Bruttoeinkommen. Hierbei beachten Sie bitte, dass auch Arbeitslosen- oder Krankengeld als Einkommen anzusehen sind.

Mindestbeiträge
bis 461,50 Euro Bruttoeinkommen im Monat: 15 Euro
empfohlener Mindestbeitrag

über 461,50 Euro Bruttoeinkommen im Monat: 30 Euro empfohlener Mindestbeitrag

Höchstbeitrag
seit dem Jahr 2009: monatlich 316,75 Euro

Zwischen dem für Sie maßgebenden Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag können Sie jeden beliebigen Beitrag wählen. Eine Änderung Ihres Beitrages ist auf Antrag möglich.

Hinweise für Versicherte in der Tarifgemeinschaft N:
Es ist mindestens ein Beitrag in Höhe von 15 Euro (ohne Einkommen) oder 30 Euro (bei regelmäßigem Einkommen, auch bei Bezug von beispielsweise Arbeitslosen- oder Krankengeld) monatlich zu zahlen. Der Höchstbeitrag 2009 beträgt monatlich 316,75 Euro. Eine Änderung des Beitrages ist auf Antrag möglich.

2) Beitragsfreie Versicherung
Ihre erworbene Anwartschaft, die aus Ihren gezahlten Beiträgen einschließlich der Arbeitgeberbeiträge resultiert, bleibt Ihnen erhalten. Die Überschussbeteiligung wird Ihnen nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Versorgung durch ein Mitgliedsunternehmen gewährt.

Bitte beachten Sie, dass bei beitragsfreier Versicherung eine rentenerhöhende Zurechnungszeit Zurechnungszeit
Im Rahmen der BVV Kompaktvorsorge werden bei Invalidität (Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung) vor dem vollendeten 55. Lebensjahr, leistungsteigernde zusätzliche Rentenbausteine gewährt, die bei weiterer Beitragszahlung bis zum 55. Lebensjahr entstanden wären.
Erfahren Sie mehr
bei Frühinvalidität entfällt.

Zusatzinformation zur Beitragsfreistellung:

Für Versicherte in der Tarifgemeinschaft A:
Die Möglichkeit, die Versorgung zunächst beitragsfrei zu stellen und die Weiterversicherung in der Tarifgemeinschaft A zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, besteht nicht.

Für Versicherte in der Tarifgemeinschaft N:
Wenn eine beitragsfreie Zeit nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses entstanden und die sechs Monate Entscheidungsfrist verstrichen ist, wird eine Gesundheitserklärung für die Versicherung im Tarif N erforderlich.
Was sollte ich bezüglich einer Beitragsfreistellung beachten?
Zusatzinformation zur Beitragsfreistellung:
Für Versicherte in der Tarifgemeinschaft A:
Bei beitragsfreier Versicherung entfällt eine Zurechnungszeit Zurechnungszeit
Im Rahmen der BVV Kompaktvorsorge werden bei Invalidität (Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung) vor dem vollendeten 55. Lebensjahr, leistungsteigernde zusätzliche Rentenbausteine gewährt, die bei weiterer Beitragszahlung bis zum 55. Lebensjahr entstanden wären.
Erfahren Sie mehr
bei Frühinvalidität.

Die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zunächst beitragsfrei zu stellen und die Weiterversicherung in der Tarifgemeinschaft A zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen, besteht nicht. In diesem Fall ist eine Versicherung über die Tarifgemeinschaft N möglich.

Für Versicherte in der Tarifgemeinschaft N:
Bei beitragsfreier Versicherung entfällt eine Zurechnungszeit Zurechnungszeit
Im Rahmen der BVV Kompaktvorsorge werden bei Invalidität (Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung) vor dem vollendeten 55. Lebensjahr, leistungsteigernde zusätzliche Rentenbausteine gewährt, die bei weiterer Beitragszahlung bis zum 55. Lebensjahr entstanden wären.
Erfahren Sie mehr
bei Frühinvalidität.

Wenn eine beitragsfreie Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und die sechs Monate Entscheidungsfrist verstrichen ist, wird eine Gesundheitserklärung für die Versicherung im Tarif N (wenn Sie die Beiträge aus Ihrem Nettoeinkommen aufbringen) erforderlich.
Was bedeutet Tarifgemeinschaft A?
Die Tarifgemeinschaft A umfasst den Durchschnittsbeitragstarif. Der Tarif ist alters- und geschlechtsunabhängig kalkuliert.

BVV Versicherungsverein (Pensionskasse)
  • Tarif DA (Grundversorgung, Weiterversicherung)
  • Tarif B (beitragsfreier Anspruch aus dem zum 1. Januar 2002 geschlossenen Tarif A)
  • Tarif RA (Rückdeckungstarif )

BVV Versorgungskasse (Unterstützungskasse)
  • Leistungsplan A (Grundversorgung, wird rückgedeckt in Tarif RA der Pensionskasse)
Was bedeutet Tarifgemeinschaft N?
Die Tarifgemeinschaft N umfasst den altersabhängigen BVV Individualtarif:

BVV Versicherungsverein (Pensionskasse)
  • Tarif DN (Grundversorgung, Entgeltumwandlung)
  • Tarif RN (Rückdeckungstarif)
  • Tarif N (Höherversicherung, Weiterversicherung)

BVV Versorgungskasse (Unterstützungskasse)
  • Leistungsplan N (Grundversorgung, wird rückgedeckt in Tarif RN der Pensionskasse)
Was versteht man unter Zurechnungszeit?
Die Zeitspanne vom Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung bis zum vollendeten 55. Lebensjahr wird Zurechnungszeit genannt.

Wenn die Wartezeit erfüllt ist, werden Ihnen bei laufender Versicherung im Falle der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung Rentenbausteine angerechnet, die bei weiterer Beitragszahlung bis zum vollendeten 55. Lebensjahr noch angefallen wären.

Diese zusätzlichen Rentenbausteine aus der Zurechnungszeit können Ihren Versicherungsschutz erheblich verbessern.

Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kommt die tatsächlich erworbene Anwartschaft zum Tragen.
Fragen zur Renteninformation
Was ist die Stammrente?
Die Stammrente berechnet sich aus Ihren bisher erworbenen Rentenbausteinen. Die Rentenbausteine ergeben sich aus den Verrentungsfaktoren unserer Tarifbestimmungen. Für jeden gezahlten Beitrag erhalten Sie prozentual zur Beitragshöhe einen Rentenbaustein.

In der Tarifgemeinschaft A (alters- und geschlechtsunabhängig) beträgt der jährliche Rentenbaustein 11,45 Prozent für jeden Monatsbeitrag.

Die Höhe der Rentenbausteine in der Tarifgemeinschaft N ist abhängig vom Alter und gegebenenfalls vom Geschlecht (je nach gewähltem Tarif).

Die Rentenbausteine werden Jahr für Jahr addiert und ergeben später Ihre garantierte Rente.

In der Stammrente ist bereits eine rechnungsmäßige Verzinsung enthalten. Der Rechnungszins (Garantiezins) wird amtlich über eine Verordnung geregelt und ist so vorsichtig kalkuliert, dass er für die gesamte Laufzeit des Vertrages garantiert wird. Er liegt in der Regel unter den tatsächlich erwirtschafteten Zinsgewinnen.

Zinsgewinne, die über dem Rechnungszins liegen, werden in Form der Überschussbeteiligung an die Versicherten weitergereicht.
Was ist eine Überschussrente?
Überschüsse entstehen, wenn der BVV mehr erwirtschaftet als für die Garantieverzinsung notwendig ist. Der BVV gibt seine Überschüsse zu 100 Prozent an seine Versicherten und Rentner weiter.

Die Überschussrente ist die Summe Ihrer bisher erworbenen Überschüsse. Die Stammrente (Summe Ihrer bisher erworbenen Rentenbausteine) und die Überschussrente ergeben zusammen Ihre erreichte Anwartschaft.

In der Renteninformation werden zukünftige Überschüsse nicht eingerechnet.
Wie sieht die aktuelle Überschussbeteiligung zusammen mit der Garantieverzinsung aus?
Wie sieht die künftige Überschussbeteiligung zusammen mit der Garantieverzinsung für das Jahr 2010 aus?
Wie sieht die aktuelle wirtschaftliche Situation des BVV aus?
Mit dem Jahresergebnis 2008 konnte sich der BVV trotz Finanzkrise - im Vergleich zu anderen Anbietern - wieder sehr gut positionieren.

Die Kapitalanlagen überstiegen zum Jahresende 2008 erstmals 20 Milliarden Euro. Damit sind wir nach wie vor - gemessen am verwalteten Vermögen - die größte Pensionskasse in Deutschland. Mit einer laufenden Nettoverzinsung von 4 Prozent übertrifft der BVV erneut den Durchschnitt der Lebensversicherungsbranche.
Was ist die Zurechnungszeit?
Die Zeitspanne vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bis zum vollendeten 55. Lebensjahr wird "Zurechnungszeit" genannt.

Das bedeutet: Im Falle der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung beziehen Sie eine entsprechende Rente und es werden keine Beiträge mehr eingezahlt.

Tritt die Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung vor dem vollendeten 55. Lebensjahr ein, werden Ihnen Rentenbausteine angerechnet, die sich bei weiterer Beitragszahlung bis zum Alter 55 noch ergeben hätten.

Die Zurechnungszeit wirkt sich rentenerhöhend aus. Sie ist in dem ausgewiesenen Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsschutz bereits enthalten.

Das bedeutet für Versicherte in der Tarifgemeinschaft A:
Bei laufender Versicherung richtet sich die Höhe der Zurechnung nach dem Durchschnitt der Beiträge, die der Versicherte in den letzten 60 Kalendermonaten vor seiner Berufsunfähigkeit eingezahlt hat.

Für Versicherte in der Tarifgemeinschaft N:
Bei laufender Versicherung beträgt die Höhe der Zurechnung 50 Prozent der Rentenbausteine, die sich aus dem Durchschnitt der Beiträge im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Erwerbsminderung ergeben.

Bei Übernahme einer Betriebsrente:
Wurde eine Betriebsrente auf den BVV Pensionsfonds übertragen, kann gegebenenfalls eine individuelle Zurechnungszeit für Sie gelten.
Was ist die Tarifleistung?
Tarifleistung in der Renteninformation ist eine Hochrechnung Ihrer Versorgungsansprüche ohne zukünftige Überschüsse.

Sie beinhaltet die Anwartschaft (Stammrente und Überschussrente) zum Stichtag und eine Hochrechnung der Rentenbausteine aus dem Januarbeitrag nach dem Stichtag bis zum vollendeten 65. Lebensjahr.

Eine Hochrechnung zum Alter 65 setzt sich also wie folgt zusammen:
  • Stammrente (Summe der Rentenbausteine bis zum Stichtag),
  • zuzüglich der bis zum Stichtag erworbenen Überschussrente,
  • zuzüglich einer unverbindlichen Hochrechnung der Rentenbausteine aus dem Januarbeitrag bis zum vollendeten 65. Lebensjahr.
Stammrente, bis zum Stichtag erworbene Überschussrente und Hochrechnung des Januarbeitrages ergeben die Tarifleistung, d. h., die hochgerechnete monatliche Rente im Alter 65.

Bei Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns erworbene Rentenanwartschaft um einen versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt.
Wie setzt sich die Renteninformation zusammen?
Die Renteninformation setzt sich zusammen aus
  • einem Anschreiben,
  • einer Übersicht oder ggf. mehreren Übersichten über Ihre erworbenen Versorgungsansprüche,
  • den entsprechenden Erläuterungen zur Renteninformation und
  • einer Information über den BVV (Lage des Unternehmens).
Was beinhaltet die Renteninformation?
Die in der Renteninformation ausgewiesenen Werte sind nach den Durchführungswegen (Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionsfonds) aufgeschlüsselt. Des Weiteren ist die Renteninformation wie folgt aufgebaut:

Punkt A:
Ihre erreichte monatliche Anwartschaft am 1. Januar 2009

Punkt B:
  • Ihre erreichte monatliche Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente, falls der Versicherungsfall am 1. Januar 2009 eingetreten wäre, sowie,
  • die erreichte Witwen-/Witwerrente am 1. Januar 2009.

Punkt C:
Die hochgerechnete monatliche Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres.
Wie setzt sich die erreichte monatliche Rentenanwartschaft zum 1. Januar 2009 zusammen (Punkt A)?
Diese setzt sich zusammen aus der
  • Stammrente (= Summe der bis zum 1. Januar 2009 erworbenen Rentenbausteine) und der
  • Überschussrente (= Summe der Anpassungszuschläge bis zum 1. Januar 2009). Beide Werte sind Ihnen garantiert. Die Summe aus Stamm- und Überschussrente ergibt Ihre monatliche Rentenanwartschaft zum Stichtag 1. Januar 2009.
Für Versicherte in der Tarifgemeinschaft A:
Bei den berechneten Werten wurden die Zusatzversicherungen (AZV; RZV) berücksichtigt:
  • Eine Allgemeine Zusatzversicherung zur Erhöhung der Grundversorgung (AZV),
  • Eine Zusatzversicherung zur Erhöhung der Hinterbliebenenrente (RZV),
Wie errechnet sich der erreichte monatliche Berufsunfähigkeits- bzw. der volle Erwerbsminderungsschutz sowie die Witwen-/Witwerrente zum 1. Januar 2009 (Punkt B)?
Wenn die fünfjährige Wartezeit erfüllt ist, sehen Sie hier
  • Ihre Berufsunfähigkeitsrente (Tarifgemeinschaft A) bzw. Ihre volle Erwerbsminderungsrente (Tarifgemeinschaft N)
  • sowie die Witwen-/Witwerrente (Tarifgemeinschaft A und N).

Der Wert bei der monatlichen

Berufsunfähigkeitsrente der Tarifgemeinschaft A beinhaltet:
  • die Stammrente (Summe der Rentenbausteine) zum 1. Januar 2009,
  • die Überschussrente zum 1. Januar 2009,
  • den Sonderzuschlag von 15 Prozent auf die Stammrente zum 31. Dezember 2004,
  • eine Zurechnungszeit (die Rente aus der Zurechnungszeit beinhaltet keinen Sonderzuschlag).

vollen Erwerbsminderungsrente der Tarifgemeinschaft N beinhaltet:
  • die Stammrente (Summe der Rentenbausteine) zum 1. Januar 2009
  • die Überschussrente zum 1. Januar 2009 sowie
  • eine Zurechnungszeit (siehe allgemeine Fragen: „Was ist die Zurechnungszeit?“).

Die monatliche Witwen-/Witwerrente (Tarifgemeinschaft A und N) beträgt in der Regel 60 Prozent der Rente, die im Falle einer Berufsunfähigkeit bzw. einer vollen Erwerbsminderung - ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit - gezahlt worden wäre.
Warum wird die vorgezogene Altersrente nicht ausgewiesen?
Aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichten wir auf den Ausweis der Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme, z. B. per Alter 63. Für eine individuelle Hochrechnung kontaktieren Sie uns gern.

Wie setzt sich die erreichte Anwartschaft zum 1. Januar 2009 für die Zusatzvorsorge - ergänzend oder aus arbeitnehmerfinanzierter Entgeltumwandlung - zusammen?
Diese setzt sich zusammen aus
  • der Stammrente (= Summe der bis zum 1. Januar 2009 erworbenen Rentenbausteine) sowie
  • der Überschussrente (= Summe der Anpassungszuschläge bis zum 1. Januar 2009).
Beide Werte sind Ihnen garantiert. Wir weisen Ihnen diese beiden Werte separat aus. Die Summe der beiden Werte ergibt dann Ihre monatliche Anwartschaft zum Stichtag 1. Januar 2009.
Warum erfolgt für die Zusatzvorsorge keine Hochrechnung zum Alter 65?
Eine Hochrechnung für die Zusatzvorsorge nehmen wir nicht vor, weil bei diesen Tarifen eine variable Zahlung der Beiträge möglich ist. Die Beitragshöhe sowie der Zahlungstermin können frei bestimmt werden.
Ich habe neben der Altersrente auch eine andere Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitsvorsorge bzw. Hinterbliebenenabsicherung) abgeschlossen. Warum bekomme ich darüber keine Renteninformation?
Bei diesen Zusatzversicherungen wurde bei der Antragstellung festgelegt, wie hoch die zu erwartende Rente im Leistungsfall sein wird. Es ergeben sich durch die laufende Beitragszahlung keine Rentenerhöhungen. Die Höhe der Leistung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Warum werden keine Überschüsse hochgerechnet?
Die noch immer zu beobachtende Niedrigzinsphase auf den Kapitalmärkten hat auch Auswirkungen auf unsere Erträge und somit auf die Überschussbeteiligung.

Wir gehen einerseits davon aus, dass die derzeitig auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Renditen mittelfristig wieder steigen. Andererseits sind die hohen Renditen vergangener Jahre für eine realistische Hochrechnung nicht geeignet.

Daher haben wir uns auch dieses Jahr erneut entschieden, auf eine Hochrechnung mit zukünftigen Überschusssätzen zu verzichten und nur die Tarifleistung auszuweisen.
Welche Werte beinhaltet die hochgerechnete monatliche Rente im Alter 65 (Punkt C)?
Die unverbindliche Hochrechnung bis zum Alter 65 beinhaltet folgende Werte:
  • Die zum 1. Januar 2009 erworbene Anwartschaft (bestehend aus Stammrente und Überschussrente) - siehe ausgewiesene Werte unter Punkt A
  • zuzüglich der Rentenbausteine ab 1. Januar 2009, die sich aus dem für Januar gezahlten Beitrag bis zum Alter 65 ergeben.
Dabei gehen wir davon aus, dass der Januarbeitrag des Jahres 2009 in unveränderter Höhe regelmäßig bis zum Rentenbeginn gezahlt wird.

Die aus diesen Beiträgen entstehenden Rentenbausteine ergeben zusammen mit der Anwartschaft per 1. Januar 2009 die hochgerechnete monatliche Altersrente zum vollendeten 65. Lebensjahr.

Überschussanteile, die erst in der Zukunft entstehen, sind nicht in der Hochrechnung enthalten, daher auch der verwendete Begriff "Tarifleistung".
Fragen zur BVV Entgeltumwandlung
Ich führe meine BVV-Versorgung derzeit mit eigenen Beiträgen fort. Kann ich auch über eine Entgeltumwandlung Beiträge zu diesem Vertrag einzahlen, um steuerliche Vorteile auszunutzen?
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Bitte setzen Sie sich hierfür mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung. Der BVV steht gern auch Ihrem Arbeitgeber als Ansprechpartner zur Verfügung.
Was geschieht mit meiner BVV-Versorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung, wenn ich im Elternzeit bin oder mein Arbeitsvertrag aus sonstigen Gründen ruht?
Wenn Sie kein Gehalt beziehen, können Sie auch keine Entgeltumwandlung durchführen. Sie haben zwei Möglichkeiten, wie Sie in diesem Fall mit Ihrem Vertrag umgehen können:

a) Sie stellen Ihren Vertrag beitragsfrei. Dadurch entstehen Ihnen keine Nachteile. Sie können dann die Beitragszahlung nach Ende des Ruhezeitraumes wieder aufnehmen.

b) Sie können Beiträge selbst weiterzahlen, auch in einer anderen Beitragshöhe.
Ich befinde mich in der Phase der Altersteilzeit. Kann ich auch eine Gehaltsumwandlung durchführen und lohnt sich das für mich?
Grundsätzlich können Sie auch von Ihrem Altersteilzeitgehalt eine Entgeltumwandlung vornehmen.

„Lohnen“ im klassischen Wortsinn kann sich eine Entgeltumwandlung schon allein durch den Steuerstundungseffekt (Beiträge sind steuerfrei, Leistungen zwar steuerpflichtig, aber in der Regel mit geringerem Steuersatz).

Zahlt der BVV meine Rente auch, wenn ich im Alter meinen Wohnsitz ins Ausland verlege?
Wenn die Rentenzahlung aus einer Entgeltumwandlung des Bruttogehaltes resultiert, können Sie Ihre Rente auch beziehen, wenn Sie sich später im Ausland befinden, ohne nachträglich die steuerliche Förderung zu verlieren.

Anders verhält es sich, wenn Sie für Ihre Beiträge die Riester-Förderung in Anspruch genommen haben. In diesem Fall müssten Sie bei Bezug der Rente im Ausland bei Zugrundelegung der derzeitigen Gesetzeslage die erhaltene Förderung zurückzahlen.
Kann ich aus dem "Netto" gezahlte Beiträge für das laufende Jahr zurückerhalten und statt dessen eine Entgeltumwandlung über meinen Arbeitgeber durchführen, um von den Steuervorteilen zu profitieren?
Nein. Eine Entgeltumwandlung kann nur für künftiges Gehalt vereinbart werden. Dazu müssen Sie eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber treffen.
Welche Produkte stehen für die Entgeltumwandlung zur Verfügung?
Für die Entgeltumwandlung stehen Ihnen folgende Produkte zur Verfügung:
  • die Produktvariante "BVV Altersvorsorge" (Tarif ARLEP/oG)
  • die Produktvariante "BVV Altersvorsorge mit Hinterbliebenenleistung" (Tarif ARLEP/mGH)
  • die "BVV Kompaktvorsorge" (Tarif DN)
  • gegebenenfalls Ihre bestehende Grundversorgung (Tarif DA)
Mein Arbeitgeber möchte die Entgeltumwandlung nicht über den BVV ermöglichen.
Sie haben gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Die Entscheidung über den Durchführungsweg und über den Anbieter trifft Ihr Arbeitgeber.
Wie werden die Renten aus entgeltumgewandelten Beiträgen später versteuert?
Renten aus lohnsteuerfreien Beiträgen werden voll versteuert. Dabei können Sie Freibeträge berücksichtigen. Der Steuersatz ist im Rentenalter in der Regel niedriger als zu Zeiten des Berufslebens. Diese nachgelagerte Besteuerung ist in vielen Fällen zu bevorzugen.

Rentenbezüge aus pauschal versteuerten Beiträgen werden mit dem Ertragsanteil versteuert.
Was passiert, wenn ich den Arbeitgeber wechsele? Kann ein neuer Arbeitgeber meinen Vertrag fortsetzen?
Ja. Der neue Arbeitgeber kann den Vertrag mit dem BVV fortsetzen.

Der neue Arbeitgeber wird ein so genanntes Teilmitglied des BVV werden. Haben Sie Fragen zur Teilmitgliedschaft? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Kann ich bei Kündigung einen Rückkaufswert in Anspruch nehmen?
Nein, wegen der gesetzlichen Unverfallbarkeit gelten arbeitsrechtliche Verfügungsbeschränkungen:

Bei Beiträgen aus einer Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung sind die daraus erworbenen Ansprüche auf eine spätere Leistung sofort unverfallbar. Das bedeutet, einmal erworbene Anwartschaften können nicht mehr erlöschen. Im Falle einer Kündigung wird Ihr Vertrag beitragsfrei gestellt.
Kann ich die Beitragszahlung jederzeit einstellen und später erneut wieder aufnehmen?
Ja, denn die Beitragszahlungsmöglichkeit bei den Tarifen
  • BVV Altersvorsorge (Tarif ARLEP/oG)
  • BVV Altersvorsorge mit Hinterbliebenenleistung (Tarif ARLEP/mGH) sowie
  • BVV Kompaktvorsorge (Tarif DN)
ist auf Flexibiliät ausgelegt.
Werden meine im Rahmen der Entgeltumwandlung geleisteten Beiträge bei der Einkommensbemessung für Kindergeld angerechnet?
Der Dienstanweisung DA 63.4.2.3 "Bezüge" Abs. 3 Punkt 1 (DA-FamEStG) entsprechend zählen im Rahmen des § 3 Nr. 63 oder § 40 b EStG geleistete Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds nicht zu den Bezügen, die als Bemessungsgrundlage für das Kindergeld herangezogen werden.

Folglich ergibt sich insbesondere für Auszubildende die Option, durch Entgeltumwandlung das Einkommen unter die zulässige Grenze (in 2009: 7.680 Euro) zu senken und somit den Anspruch auf Kindergeld zu wahren oder zurückzuerlangen.
Fragen zur Umwandlung vermögenswirksamer Leistungen in bAV
Ich möchte die neue tarifvertragliche Regelung in Anspruch nehmen und meine VL in bAV umwandeln. Was muss ich dafür tun?
1. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, in welcher Höhe Sie die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung bereits durch einen bestehenden Vertrag ausschöpfen und wie viel Spielraum für eine zusätzliche Betriebsrente besteht.
2. Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Umwidmung Ihres bisherigen VL-Arbeitgeberzuschusses in eine betriebliche Altersversorgung beim BVV.
Ich möchte die neue tarifvertragliche Regelung in Anspruch nehmen, habe aber bereits einen VL-Sparvertrag abgeschlossen. Was kann ich tun?
Wenn Sie einen laufenden VL-Vertrag haben, kann dieser von Ihnen ruhend fortgeführt werden. Das angesparte Kapital bleibt Ihnen erhalten.

Alternativ können Sie den Vertrag auch weiterhin aus Ihrem Nettogehalt besparen und zusätzlich eine Entgeltumwandlung vornehmen.
Welche Produkte bietet der BVV für die Umwandlung meiner VL in betriebliche Altersversorgung an?
Für die Umwandlung Ihrer VL stehen Ihnen die BVV-Tarife zur Verfügung, die Sie für die Entgeltumwandlung nutzen können.

Wir empfehlen Ihnen eine der folgenden Lösungen:

BVV Kompaktvorsorge (Tarif DN)
finanzielle Absicherung für Sie und Ihre Familie
  • lebenslanges Altersversorgung
  • Hinterbliebenenrente für Ehepartner, Lebenspartner und Kinder
  • Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit

BVV Altersvorsorge (Tarife ARLEP)
finanzielle Absicherung im Alter
  • lebenslange Altersversorgung
  • wahlweise mit oder ohne Hinterbliebenenleistung
Welche Vorteile bietet mir eine zusätzliche Entgeltumwandlung beim BVV?
Die betriebliche Altersversorgung beim BVV hat viele Vorteile für Sie:
  • Steuerfreiheit Ihrer Beitragszahlungen, beispielsweise bis zu 4.392 Euro jährlich (2009) in der BVV Pensionskasse
  • Sozialabgabenfreiheit der Beiträge bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2.592 Euro in 2009)
  • Steuerstundungseffekt in der Ansparzeit
  • Besteuerung erst in der Rentenphase
  • hervorragendes Beitrags-/Leistungsverhältnis durch provisionsfreie Tarife und schlanke Verwaltungsstrukturen
  • Sicherheit und Erfahrung von der – gemessen am verwalteten Vermögen – größten Pensionskasse Deutschlands
  • hervorragende Testurteile von FINANZtest, ÖKO-TEST u. a.
  • Fortführung des Vertrages bei beruflichen/privaten Veränderungen immer möglich – ohne finanzielle Nachteile
Der Staat fördert die vermögenswirksamen Leistungen durch einen Zuschuss (Arbeitnehmer-Sparzulage). Kann ich diesen auch nach Umwandlung meiner VL in betriebliche Altersversorgung beanspruchen?
Das geht leider nicht. Beachten Sie in diesem Zusammenhang aber auch, dass nur die Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben, deren Bruttoeinkommen nachfolgende Grenzen nicht überschreiten:

17.900 Euro bei Alleinstehenden,
35.800 Euro bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten.

Aufgrund der Vergütungsstruktur in der Finanzdienstleistungsbranche kommt diese Förderung in der Regel nicht zum Tragen.
Ich verdiene oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Eine Sozialabgabenersparnis ist daher nicht möglich. Lohnt sich die Umwandlung von VL trotzdem?
Grundsätzlich ja, denn Sie können immer noch den Steuervorteil nutzen. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, in welcher Höhe Sie die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung bereits durch einen bestehenden Vertrag ausschöpfen und wie viel Spielraum für eine zusätzliche Betriebsrente besteht.
Ich bin Mitglied in der BVV Pensionskasse und schöpfe die steuerlichen Förderungen voll aus. Was kann ich tun, um meine VL in eine steuerlich geförderte betriebliche Altersversorgung umzuwandeln?
In diesem Fall könnte der Wechsel in die BVV Unterstützungskasse sinnvoll sein. Mit diesem Wechsel stünden Ihnen die vollen steuerlichen Förderungen der Pensionskasse zur Verfügung (§ 3 Nr. 63 EStG). Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über diese Option.
Was geschieht mit meiner Entgeltumwandlung, wenn ich in der Elternzeit bin oder mein Arbeitsvertrag aus sonstigen Gründen ruht?
Wenn Sie kein Gehalt beziehen, können Sie auch keine Entgeltumwandlung durchführen. Sie haben zwei Möglichkeiten, wie Sie in diesem Fall mit Ihrem Vertrag umgehen können:

1. Sie können die Beiträge selbst weiterzahlen, auch in einer anderen Beitragshöhe.

2. Sie stellen Ihren Vertrag beitragsfrei. Dadurch entstehen Ihnen keine Nachteile. Sie können die Beitragszahlung nach Ende der Ruhezeit wieder aufnehmen.

Was passiert, wenn ich den Arbeitgeber wechsele? Kann ein neuer Arbeitgeber meinen Vertrag fortsetzen?
Ja. Der neue Arbeitgeber kann den Vertrag mit dem BVV fortsetzen. Hierzu muss der neue Arbeitgeber einen Teilmitgliedschaftsvertrag mit dem BVV unterzeichnen. Eine Fortführung mit eigenen Beiträgen ist auch möglich.
Fragen zur "Riester-Rente"
Wann und durch wen erhalte ich den Zulageantrag?
Der Zulagenantrag wird von uns an alle Versicherten, die Beiträge aus dem voll versteuerten Einkommen (Netto) gezahlt haben, automatisch im ersten Quartal des Jahres versandt.

Diesen Antrag schicken Sie dann bitte ausgefüllt an uns zurück. Wir leiten ihn weiter an die Zulagenstelle. Die für Sie relevanten Zulagen werden von der Zulagenstelle an den BVV überwiesen. Wir schreiben Ihnen die Zulage/n dann unverzüglich in Ihrem Zulagentarif ARLEP/Z gut.

Seit 2005 haben alle Förderberechtigten auch die Möglichkeit, einen Dauerzulageantrag zu stellen. Dies erreichen Sie durch Erteilung einer Vollmacht auf dem Antragsformular. Wenn Sie uns eine Vollmacht zur dauerhaften Beantragung der Altersvorsorgezulage erteilt haben, muss der Zulageantrag nicht mehr jedes Jahr neu ausgefüllt werden. Der Dauerzulageantrag reduziert Ihren Aufwand für die Beantragung der Zulage erheblich. Denn Sie brauchen uns nur noch zulagerelevante Änderungen (beispielsweise Geburt eines Kindes mit den entsprechenden Daten) mitzuteilen. Die Vollmacht können Sie selbstverständlich zum Folgejahr widerrufen.
Welche Produkte der BVV Pensionskasse sind förderfähig?
Die förderfähigen Produkte in der BVV Pensionskasse BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.
Der BVV Versicherungsverein ist eine überbetriebliche Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
sind:
  • BVV Kompaktvorsorge (Tarif DA) - "Alttarif"
  • BVV Kompaktvorsorge (Tarif N) - "Neutarif" beispielsweise im Rahmen der Weiterversicherung
  • BVV Altersvorsorge mit Hinterbliebenenleistung (Tarif ARLEP/mGH)
  • BVV Altersvorsorge (Tarif ARLEP/oG)
  • BVV Kompaktvorsorge (Tarif DN) - "Neutarif"
Sofern die von Ihnen geleisteten Eigenbeiträge aus dem individuell versteuerten Einkommen gezahlt wurden (Netto), können Sie grundsätzlich die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie gegebenenfalls vorhandene Regelungen in Ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der staatlichen Förderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
Ich führe meinen Vertrag mit eigenen Beiträgen fort (Weiterversicherung). Ist mein Vertrag förderfähig?
Ja, denn Sie zahlen die Beiträge aus Ihrem Nettoeinkommen, was Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zulagenförderung ist.

Ihr Vertrag in der BVV Pensionskasse ist förderfähig. Somit können Sie von den staatlichen Zulagen profitieren ohne aktiv werden zu müssen. Wir kümmern uns darum: Den Zulagenantrag senden wir Ihnen automatisch im ersten Quartal des Jahres zu.

Erteilen Sie uns eine Vollmacht zur dauerhaften Beantragung der Altersvorsorgezulage, brauchen Sie uns nur zulagerelevante Änderungen (beispielsweise Geburt eines Kindes) mitzuteilen. Die Vollmacht können Sie selbstverständlich zum Folgejahr widerrufen.
Muss ich zur Inanspruchnahme der staatlichen Förderung den Versorgungsweg wechseln, wenn meine Grundversorgung in der BVV Unterstützungskasse geführt wird?
Egal in welchem Versorgungsweg Ihre Grundversorgung geführt wird, in jedem Fall können Sie zur Inanspruchnahme der staatlichen Förderung eigene Beiträge in einen zusätzlichen Vertrag der BVV Pensionskasse einbringen. Ein Wechsel des Versorgungsweges ist dafür nicht erforderlich.
Die Zulagenförderung war bisher nicht interessant für mich. Ist es auch später möglich in die Pensionskasse zu wechseln, um die Förderung in Anspruch zu nehmen?
Sie können jederzeit in die geförderte Altersvorsorge einsteigen. Dies ist unabhängig von dem derzeitigen Versorgungsweg Ihrer Grundversorgung.

Die Nutzung der staatlichen Förderung ist über den BVV Versicherungsverein (Pensionskasse) möglich. Hier stehen Ihnen unsere Produkte zur BVV Altersvorsorge mit und ohne Hinterbliebenenleistung zur Verfügung. Es gelten dann die jeweiligen Rahmenbedingungen (Zulage, Mindest- und Höchstbeträge usw.) des aktuellen Jahres. Bei einem unterjährigen Versicherungsbeginn wird gegebenenfalls die staatliche Zulage nur anteilsmäßig ausgezahlt. Möchten Sie sich dennoch die volle Zulage sichern, so ist die Zahlung des gesamten Jahresbetrages erforderlich.
Kann meine bestehende Allgemeine Zusatzversicherung (AZV) staatlich gefördert werden?
Nein, eine bestehende Allgemeine Zusatzversicherung nach altem Tarif ist nicht förderfähig.
Kann ich auch für meinen Ehepartner einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag beim BVV abschließen?
Das ist dann möglich, wenn für Ihren Ehepartner beim BVV bereits eine Versorgung (beitragsfrei oder mit Beiträgen belegt) besteht. In diesem Fall kann Ihr Ehepartner einen eigenen Altersvorsorgevertrag mit uns abschließen.

Besteht für Ihren Ehepartner keine eigene Versorgung beim BVV, ist ein Altersvorsorgevertrag zur Inanspruchnahme der staatlichen Förderung über uns nicht möglich. Unsere Versicherungsbedingungen sehen vor, dass nur Mitglieder des BVV Versicherungsvereins (Pensionskasse) und der BVV Versorgungskasse (Unterstützungskasse) einschließlich aller beitragsfrei Versicherten und Empfänger von Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten einen Versicherungsvertrag abschließen können.
Mein Ehepartner ist ebenfalls Mitglied im BVV. Erhalten wir beide eine Grundzulage? Wer bekommt die Kinderzulage?
Sofern Sie beide einen eigenen förderfähigen Vorsorgevertrag haben, wird die Grundzulage auch auf beide Verträge gezahlt.

Für zusammen veranlagte Ehepaare wird die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Durch Zustimmung der Mutter auf dem Antrag des Vaters kann die Kinderzulage dem Vater zugeordnet werden.
Bietet mir der BVV zulagefähige Produkte mit seinen Zusatzversicherungen in der Pensionskasse, auch wenn ich in der BVV Unterstützungskasse versichert bin?
Jeder Versicherte beim BVV hat die Möglichkeit, einen förderfähigen Vertrag als Zusatzversicherung abzuschließen. Sie müssen dafür nicht von der Unterstützungskasse (BVV Versorgungskasse) zurück in die Pensionskasse (BVV Versicherungsverein) wechseln.
Fragen zur Bescheinigung nach § 10a EStG
Muss die Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG zur Vorlage beim Finanzamt in jedem Fall beim Finanzamt eingereicht werden?
Das ist nur erforderlich, wenn auch der Sonderausgabenabzug beantragt wird.
Kann bei Ehepaaren, jeder der Partner (die beide unmittelbar zulageberechtigt sind) eine Bescheinigung nach § 10a EStG beim Finanzamt einreichen?
Ja, in diesem Fall steht der Sonderausgabenabzug jedem Ehegatten gesondert zu. Eine Zusammenveranlagung ist dabei Voraussetzung.
Kann die Bescheinigung nach § 10a EStG beim Finanzamt eingereicht werden, auch wenn keine Zulage beantragt wurde?
Prinzipiell kann könnte die Bescheinigung eingereicht werden. Dies würde sich jedoch nachteilig auswirken, weil die Zulage auf den Steuervorteil angerechnet wird. Hierbei zählt allein der Zulagenanspruch, unabhängig davon, ob die Zulage tatsächlich geflossen ist. Das Finanzamt nimmt automatisch die so genannte Günstigerprüfung vor und dafür ist die Ermittlung des Zulagenanspruches Voraussetzung.
Was ist die Günstigerprüfung?
Günstigerprüfung bedeutet: Das Finanzamt prüft, ob die Steuerersparnis größer ist als die Höhe der Zulagen. Trifft dies zu, zahlt das Finanzamt die Differenz zwischen dieser Steuerersparnis und der Zulage direkt an den Versicherten aus.
Kann der Sonderausgabenabzug auch bei einem hohen Einkommen geltend gemacht werden?
Ja, der Sonderausgabenabzug ist unabhängig vom Einkommen.
Fragen zum Zulageantrag (Riester-Rente)
Was bedeutet unmittelbar zulageberechtigt?
Sie selbst sind direkt, d. h. unmittelbar zulageberechtigt Unmittelbar Zulageberechtigte/r
Unmittelbar zulagenberechtigt und damit berechtigt, die staatliche Förderung im Rahmen der Riester-Rente zu erhalten, sind alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten.
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, wenn Sie im Beitragsjahr für einen Zeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und unbeschränkt steuerpflichtig waren. Ein Tag als Zulageberechtigter im Beitragsjahr reicht, um die Zulage beantragen zu können.
Was bedeutet mittelbar zulageberechtigt?
Sie selbst sind nicht zulageberechtigt. Aber wenn Ihr Ehegatte zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis Unmittelbar Zulageberechtigte/r
Unmittelbar zulagenberechtigt und damit berechtigt, die staatliche Förderung im Rahmen der Riester-Rente zu erhalten, sind alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten.
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zählt, sind Sie automatisch auch zulageberechtigt (abgeleiteter Anspruch), eine Zusammenveranlagung vorausgesetzt. Sie benötigen einen eigenen Altersvorsorgevertrag.

Hinweis zur mittelbaren Zulageberechtigung:
Für den mittelbar Zulageberechtigten besteht lediglich die Möglichkeit einer privaten Altersvorsorge. Das heißt, in diesem Fall kann die Zulage über eine betriebliche Altersversorgung (z. B. BVV Pensionskasse) nicht beantragt werden.
Wann muss ich das zuständige Finanzamt und die Steuernummer eintragen?
Diese sind nur dann einzutragen, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben und damit den Sonderausgabenabzug beantragen.
Wann müssen die Angaben zum Ehegatten ausgefüllt werden?
Die Angaben zum Ehegatten müssen dann ausgefüllt werden, wenn Sie die Kinderzulage beantragen.
Muss jeder Ehegatte, der eine Zulage erhalten will, einen Zulageantrag stellen, auch wenn beide Ehegatten beim BVV versichert sind?
Ja, denn jeder, der eine Zulage beanspruchen möchte, muss einen eigenen Antrag stellen. Dabei ist es unerheblich, ob beide Ehegatten bei der gleichen oder bei verschiedenen Gesellschaften einen Altersvorsorgevertrag haben.
Wo finde ich meine Sozialversicherungsnummer?
Ihre Sozialversicherungsnummer finden Sie auf dem Sozialversicherungsausweis oder auf der Meldung zur Sozialversicherung (diese erhalten Sie einmal jährlich über Ihren Arbeitgeber). Außerdem ist es möglich, die Nummer bei Ihrem Arbeitgeber (Personalabteilung) zu erfragen.
Wo finde ich die Zulagenummer?
Die Zulagenummer ist identisch mit der Sozialversicherungsnummer, wenn diese vorhanden ist. Die Sozialversicherungsnummer können Sie Ihrem Sozialversicherungsausweis und/oder Ihrem Nachweis zur Sozialversicherung entnehmen (Ihr Arbeitgeber/Ihre Personalabteilung kann Ihnen hierüber nähere Auskünfte erteilen). Haben Sie keine Sozialversicherungsnummer und gehören Sie auch nicht zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis, gilt Folgendes: Beamte und ihnen gleichgestellte Personen beantragen eine Zulagenummer über ihren Dienstherrn oder Arbeitgeber. Alle anderen Personen erhalten von der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) aufgrund ihrer persönlichen Antragsdaten eine Zulagenummer.
Was bedeutet die 20stellige Vertragsnummer? Hat diese Auswirkungen auf meine Versicherung?
Aufgrund der Anforderungen zur Übermittlung der Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) war für das Zulageverfahren eine Entwicklung einer 20stelligen Vertragsnummer erforderlich, die u.a. Ihre Mitgliedsnummer enthält. Dies hat keine Auswirkungen auf Ihre Versicherung.
Auf meinem Zulageantrag ist ein Vertrag mit einer 12stelligen Vertragsnummer ausgewiesen anstatt mit einer 20stelligen. Hat sich etwas geändert?
Ja, hier hat sich etwas geändert. Hintergrund ist, dass der Zulageantrag für diesen Vertrag erstmals erstellt wurde, nachdem der BVV seine Vertragsverwaltung auf ein neues System umgestellt hat. Aufgrund der Umstellung musste auch ein neues Verschlüsselungssystem angewendet werden. Dadurch ist diese Vertragsnummer nur 12stellig (anstatt 20stellig). Dies hat keine Auswirkung auf Ihre Versicherung.
Warum sind mehrere Vertragsnummern für meine BVV-Versorgung angegeben?
Hier können mehrere Vertragsnummern angegeben sein, weil im Beitragsjahr aus dem individuell versteuerten Einkommen beispielsweise
  • Arbeitnehmer-Pflichtbeiträge und Beiträge für eine Weiterversicherung,
  • neben den Pflichtbeiträgen auch Beiträge für eine Zusatzversicherung (z. B. Tarif N oder Tarif ARLEP),
  • neben den Beiträgen für eine Weiterversicherung ebenfalls Beiträge für eine Zusatzversicherung (z. B. Tarif N oder Tarif ARLEP)
gezahlt wurden.
Welcher der aufgeführten Verträge sollte ausgewählt werden?
Das Feld "Beiträge" (bzw. die Summe der Beiträge aus zwei Verträgen) sollte Ihren Mindestbeitrag Mindesteigenbeitrag / Höchstbeitrag
Im Rahmen der Riester-Rente erhält ein Versicherter eine Zulage, sofern er individuell versteuerte Beiträge für ein förderfähiges Vorsorgeprodukt leistet. Um die Riester-Zulage in voller Höhe zu erhalten, muss der so genannte Mindesteigenbeitrag aufgewendet werden.
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für den Erhalt der vollen Zulage umfassen.

Entspricht das Feld "Beiträge" einem Wert von beispielsweise
  • 1.461 Euro für 2007 beziehnungsweise
  • 1.946 Euro für 2008 (oder Folgejahre)
ist der maximale Sonderausgabenabzug Sonderausgabenabzug
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten stehen. Sie dürfen daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Solche Privatausgaben sind nur dann von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehbar, wenn das Gesetz dies wegen der unvermeidbaren beziehungsweise förderungswürdigen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausdrücklich vorsieht. In anderen Fällen scheidet ein Abzug in der Regel aus.
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(für einen Erwachsenen ohne Kinder) gewährleistet.

Der Wert
  • Der Wert 1.461 Euro für 2007 ergibt sich aus dem maximalen Sonderausgabenabzug 1.575 Euro abzüglich einer Grundzulage für einen Erwachsenen von 114 Euro.
  • Der Wert 1.946 Euro für 2008 (oder Folgejahre) ergibt sich aus dem maximalen Sonderausgabenabzug 2.100 Euro abzüglich einer Grundzulage für einen Erwachsenen von 154 Euro.
Kann die Zulage grundsätzlich nur für zwei Verträge beantragt werden?
Ja. Egal, ob bei einem oder unterschiedlichen Anbietern – insgesamt sind maximal zwei Verträge verwendbar.
Was bedeutet Meldung nach DEÜV?
DEÜV ist die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung. Das ist ein Meldeverfahren, das der Arbeitgeber anwenden muss, um Daten an die Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu leiten.
Muss das Feld "Beitragspflichtige Einnahmen" ausgefüllt werden?
Nein, die Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der Rentenversicherung sind freiwillig. Wollen Sie Eintragungen vornehmen, schauen Sie bitte in die "Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV" (die Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigt wurde) und übertragen Beträge und Zeiträume. Ohne Eintrag werden diese durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei Ihrem Rentenversicherungsträger erhoben.
Sind Angaben bei "Tatsächliches Entgelt/Entgeltersatzleistung" erforderlich?
Wir empfehlen Ihnen aus folgenden Gründen, Ihr tatsächliches Entgelt beziehungsweise Ihre Entgeltersatzleistung (beispielsweise Arbeitslosen- oder Krankengeld) einzutragen:

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ermittelt Ihre "Beitragspflichtigen Einnahmen" durch Anfrage bei Ihrem Rentenversicherungsträger, nicht jedoch Ihr gegebenenfalls zu berücksichtigendes "Tatsächliches Entgelt/Entgeltersatzleistung", das in der Regel niedriger ausfällt. Somit würde ein höherer Mindesteigenbeitrag errechnet werden, als tatsächlich erforderlich ist. Dies kann unter Umständen zu einer geringeren Zulagenzahlung führen. Gehören Sie beispielsweise zum nachfolgenden Personenkreis, empfehlen wir Ihnen, uns Ihr tatsächliches Entgelt mitzuteilen, um eine Zulagenkürzung zu vermeiden.
  • Bezieher von Altersteilzeitvergütung, Vorruhestands-, Arbeitslosen- oder Krankengeld
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson
Was ist "Tatsächliches Entgelt/Entgeltersatzleistung" und woher ist der Betrag zu entnehmen?
Damit sind die Leistungsbeträge gemeint, die Sie erhalten, wenn Sie beispielsweise Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten.

Diesen Wert finden Sie bei Bezug von zum Beispiel Arbeitslosengeld im „Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung“ vom Arbeitsamt unter „Leistungsbetrag“.

Auf keinen Fall ist mit dem tatsächlichen Entgelt das Nettogehalt gemeint.
Ist mit "Tatsächliches Entgelt/Entgeltersatzleistung" mein Nettogehalt gemeint?
Nein, Ihr Nettogehalt ist grundsätzlich nicht relevant und daher im Antrag nicht einzutragen. Das Feld „Tatsächliches Entgelt/Entgeltersatzleistung“ ist nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. wer im abgelaufenen Beitragsjahr Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen hat) auszufüllen.
Was ist zu tun, wenn mir der Platz für die Angabe der "Beitragspflichtigen Einnahmen" und "Tatsächliches Entgelt/Entgeltersatzleistung" nicht ausreicht?
In diesem Fall genügt es, wenn Sie dem Antrag eine Anlage (formlos) mit den entsprechenden Angaben hinzufügen.
Was ist, wenn ich in einem Jahr bei zwei Arbeitgebern beschäftigt war? Können mehrere beitragspflichtige Einnahmen zusammengefasst werden (mehrere Arbeitgeber)?
Ja, zusammenhängende Beschäftigungszeiten können Sie zu einer Zeitspanne zusammenfassen.
Fragen zum Ergänzungsbogen Kinderzulage
Der Ergänzungsbogen reicht nicht aus, da mehr als zwei Kinder vorhanden sind. Was ist zu tun?
Sie können einen weiteren Ergänzungsbogen beim BVV anfordern. Eine formlose Anlage reicht hier nicht aus.
Wann muss der Ergänzungsbogen Kinderzulage ausgefüllt werden?
Wer eine Kinderzulage auf seinen Altersvorsorgevertrag beantragt, muss seinem Zulageantrag einen Ergänzungsbogen beifügen sowie Angaben zum Ehegatten auf Seite 2 des Zulageantrages machen.
Für ein Kind wurde in 2005 für einen Monat Kindergeld gezahlt. Kann für dieses Kind Kinderzulage beantragt werden?
Ja, für dieses Kind kann die Kinderzulage Kinderzulage im Rahmen der "Riester-Rente"
Neben der wird dem Zulageberechtigten im Rahmen der Riester-Rente für jedes Kind, für das ihm Kindergeld ausgezahlt wird, eine Kinderzulage gewährt. Eine Ausnahme gilt für zusammenveranlagte Elternteile. Hier wird die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage dem Vater zugeordnet werden. Die Ehefrau kann im Ergänzungsbogen-Kinderzulagen eine Dauerzustimmung erteilen, sofern der Vater eine Vollmacht für die dauerhafte Beantragung der Zulage erteilt hat. Anderenfalls gilt die Zustimmung nur für ein Jahr.
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beantragt werden.
Woher entnimmt man die zuständige Familienkasse und die Kindergeldnummer?
Beides können Sie aus dem Bescheid über die Gewährung von Kindergeld entnehmen. Auf Ihren Kontoauszügen ist meist nur die Kindergeldnummer ersichtlich, jedoch nicht die zuständige Familienkasse. Die zuständige Familienkasse ist in der Regel den Arbeitsagenturen zugeordnet (z. B. Arbeitsagentur Berlin).
In welchem Fall ist der Kindergeldberechtigte einzutragen?
Er ist dann einzutragen, wenn die kindergeldberechtigte Person nicht identisch ist mit dem Zulageberechtigten.
Kann der Ehemann die Kinderzulage beantragen, wenn die Ehefrau keinen förderfähigen Vertrag hat?
Ja. Wenn der Vater die Kinderzulage erhalten möchte, bedarf das der Zustimmung der Ehefrau. Diese gibt die Ehefrau mit der Unterschrift auf dem Ergänzungsbogen.
Kann die Übertragung der Kinderzulage auf den Vater auch bei unverheirateten Partnerschaften vorgenommen werden?
Nein, bei nicht verheirateten Paaren kann immer nur der Kindergeldbezieher die Kinderzulage erhalten.
Wer kann bei nicht verheirateten Paaren oder geschiedenen Ehegatten die Kinderzulage beantragen, wenn der Bezieher des Kindergeldes im Beitragsjahr gewechselt hat?
Nur der Kindergeldberechtigte, der im ersten Zeitraum des Beitragsjahres das Kindergeld bezogen hat, kann die Kinderzulage erhalten.
Zusatzfragen zum Zulageantrag
Was ist seit 2005 neu bei der Beantragung der Zulage?
Der Zulageantrag muss nicht mehr jedes Jahr neu gestellt werden, denn der Gesetzgeber hat hierbei für Erleichterungen gesorgt:

Alle Förderberechtigten haben die Möglichkeit, einen Dauerzulageantrag zu stellen. Dies erreichen Sie durch Erteilung einer Vollmacht auf dem Antragsformular. Der Dauerzulageantrag reduziert Ihren Aufwand für die Beantragung der Zulage erheblich.

Außerdem müssen Sie nicht mehr die beitragspflichtigen Einnahmen eintragen. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ermittelt diese durch Anfrage bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Sollten Sie beispielsweise Entgeltersatzleistungen (wie Arbeitslosen- oder Krankengeld) erhalten haben, empfehlen wir, dass Sie Ihr tatsächliches Entgelt beziehungsweise die Entgeltersatzleistung mit dem dazugehörigen Zeitraum eintragen. Damit stellen Sie sicher, dass zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrages für die Zulage die richtige Einnahmenhöhe herangezogen wird.
Kann ein unmittelbar Zulageberechtigter im Angestelltenverhältnis einen Antrag auf Zulage stellen, wenn er a) in Deutschland wohnt, im Ausland arbeitet? b) im Ausland wohnt, in Deutschland arbeitet?
a) Wohnort in Deutschland - Tätigkeit im Ausland:

Ja – bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland und Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eines Anrainerstaates (wenn diese vergleichbar mit der deutschen Rentenversicherungspflicht ist, beispielsweise Niederlande, Luxemburg, Schweiz).

b) Wohnort im Ausland - Tätigkeit in Deutschland:

Ja – bei unbeschränkter Steuerpflicht und Rentenversicherungspflicht in Deutschland. Einzelheiten über Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht sind beim Finanzamt zu erfragen.
Muss jedes Jahr ein neuer Zulageantrag gestellt werden?
Nein, denn alle Förderberechtigten haben die Möglichkeit, einen Dauerzulageantrag zu stellen. Dies erreichen Sie durch Erteilung einer Vollmacht auf dem Antragsformular. Der Dauerzulageantrag reduziert Ihren Aufwand für die Beantragung der Zulage erheblich:

Sie bevollmächtigen den BVV, die Altersvorsorgezulage für die Folgejahre zu beantragen.
Kann der Antrag auf Zulage z. B. für ein Jahr ausgesetzt werden und dann für das nächste Jahr wieder beantragt werden?
Ja. In dem Jahr, in dem keine Zulage beantragt wird, fließt auch keine Zulage auf Ihren Altersvorsorgevertrag. Dieser besteht dann - solange keine Zulagen eingehen - beitragsfrei.
Was passiert, wenn zwischenzeitlich kein Anspruch auf Zulage besteht?
Ihr Zulagevertrag (Tarif ARLEP/Z) ruht für die Zeit, in der keine Zulage von der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) an den BVV überwiesen wird. Die Beitragszahlung für Ihre jeweilige BVV-Versorgung können Sie selbstverständlich fortsetzen.
Bis wann muss der Zulageantrag beim BVV eingehen?
Die Abgabefrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres.

Der Antrag auf die Altersvorsorgezulage 2007 muss spätestens am
31. Dezember 2009 eingereicht werden.

Der Antrag auf die Altersvorsorgezulage 2008 muss spätestens am
31. Dezember 2010 eingereicht werden.
Wird von der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) ein Bescheid über die gewährte Zulage an die Versicherten gesandt?
Nein, es folgt kein gesonderter Bescheid, wenn die Zulage bewilligt wurde. Nach dem abgelaufenen Beitragsjahr erhalten unsere Versicherten eine Mitteilung über die gezahlten Beiträge und Zulagen auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz
Alle Anbieter von förderfähigen Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) sind gesetzlich verpflichtet, jährlich eine Bescheinigung an alle Versicherten auszustellen.
Die Bescheinigung ist ein verkürzter Kontoauszug. Er informiert Sie über die auf Ihren Vertrag im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Beitragszahlungen und geflossenen Zulagen.
Erfahren Sie mehr
. Diese Bescheinigung wird automatisch jedes Jahr zusammen mit dem Zulageantrag verschickt.

Besteht für Sie bereits ein Dauerzulageantrag, erhalten Sie diese Bescheinigung gesondert.
Wer übermittelt den Versicherten eine Nachricht oder eine Bestätigung über die gewährten Zulagen?
Die von der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) gewährten Zulagen werden direkt an den BVV überwiesen und auf Ihren Zulagevertrag gebucht. Der BVV wird Ihnen jährlich die Höhe der gewährten Zulagen und den Stand des sich ergebenen Altersvorsorgevermögens über einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck (im Rahmen der Bescheinigung nach § 92 EStG) mitteilen. Die ZfA erstellt hierüber keine Bestätigungen.
Können Beschäftigte, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Versorgungswerk der Rechtsanwälte) pflichtversichert sind, die Zulage beantragen?
Nein, diese Beschäftigten können aufgrund ihrer Pflichtversicherung in der berufsständischen Versorgungseinrichtung keine Zulage beantragen. Wenn jedoch der Ehepartner zum zulageberechtigten Personenkreis gehört, dann entsteht eine so genannte mittelbare Zulagenberechtigung, über die dann die Zulage beantragt werden kann. Allerdings ist für mittelbar Zulageberechtigte eine Beantragung der Zulage beim BVV als Pensionskasse nicht möglich.
Was passiert mit den Zulagen, die erst nach Rentenbeginn an den BVV überwiesen werden?
Die Zulagen, die nach Beginn der Rentenzahlung gewährt werden, müssen vom BVV immer an den Riestersparer ausgezahlt werden, d. h., dass sich hieraus keine Rentenerhöhung ergibt.
Was passiert mit den Zulagen und mit dem Zulagenvertrag (Tarif ARLEP/Z) im Falle einer Scheidung?
Grundsätzlich unterliegen Renten aus Altersvorsorgeverträgen im Scheidungsfall dem Versorgungsausgleich. In welcher Form ein Ausgleich stattfindet, entscheidet das Familiengericht.
Was ändert sich im Scheidungsfall, wenn jeder Partner selbst (unmittelbar) zulageberechtigt ist?
In der Regel sind keine Änderungen zu veranlassen. Gegebenenfalls ist bezüglich der Kinderzulage eine Änderung vorzunehmen, wenn sich der Bezieher des Kindergeldes ändert. Im Falle eines Dauerzulageantrages ist der Versicherte verpflichtet, Änderungen dem Versicherer anzuzeigen.
Fragen zur Kapitalanlage und zu Kennzahlen des BVV
Wie legt der BVV das Kapital an und welche Anlagestrategie verfolgt der BVV?
Im Mittelpunkt unserer Kapitalanlage steht die dauerhafte Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber unseren Versicherten mit der größtmöglichen Sicherheit. Die langfristige Sicherung und Steigerung der Finanzkraft und Risikotragfähigkeit des BVV, in der Verbindung mit der Erwirtschaftung einer stabilen und attraktiven Rendite des Portfolios, ist somit das erstrangige Ziel unserer Anlagepolitik.

Der BVV überprüft und optimiert permanent seine Vermögensanlagestruktur. Das heißt, neue Anlagemöglichkeiten in sämtlichen Assetklassen werden dahingehend analysiert, ob eine Investition einen nachhaltigen Beitrag zur Renditeverbesserung und Risikostreuung des Gesamtportfolios liefert. Unsere internen Anlagerichtlinien und -prozesse übersetzen diese Leitlinien in konkrete Anforderungen an die einzelnen Anlageklassen und -instrumente.

Unsere Investmentpolitik ist so ausgerichtet, dass das Basisportfolio verzinslicher Wertpapiere mit einem Anteil von aktuell rund 80 Prozent die Mindestverzinsung der Versichertenguthaben sicherstellt. Der verbleibende Anteil wird diversifiziert in andere, volatilere Assetklassen investiert, um von weniger stetigen, langfristig aber attraktiven Renditepotentialen zu profitieren.

Die Vermögensanlage des BVV zielt damit auch darauf ab, die übergeordneten, im Versicherungsaufsichtsgesetz formulierten Anlagegrundsätzen der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung dauerhaft zu erfüllen. Der BVV unterliegt, wie auch andere Versicherungsunternehmen, diesen und anderen gesetzlichen sowie aufsichtsrechtlichen Anlagerestriktionen.
Gibt es Unterschiede bei der Kapitalanlage der Durchführungswege? Wird das Kapital pro Tarif, Tarifgemeinschaft oder versichertem Risiko differenziert angelegt?
Nein, die Anlagestrategie ist für alle Durchführungswege und Tarifgemeinschaften und damit für alle Versicherten identisch. Es bestehen keine unterschiedlichen Portfolios. Vielmehr ist die Anlagepolitik so ausgerichtet, dass durch das übergreifende Portfolio die jeweils einzelvertraglich zugesagten Leistungen und Garantien erbracht werden können.
Wie sichert sich der BVV ab und welche Sicherheitsmechanismen wendet der BVV an?
Die Risiken der Vermögensanlage bestehen in erster Linie in Änderungen der Marktwerte der Vermögenstitel (Marktrisiko), der Liquidierbarkeit an Finanzmärkten (Liquiditätsrisiko), der Umrechnungskurse bei Fremdwährungen (Währungsrisiko) oder der Kreditqualität von Schuldnern (Bonitätsrisiko). Diese Risiken sind untrennbar mit den Chancen der Vermögensanlage verknüpft, sie sind insoweit unvermeidbar. Alle potentiellen Risiken sind einem permanenten und detaillierten Controllingprozess unterworfen, der eine vollständige Transparenz und frühzeitige Identifikation aller Risiken sicherstellt. Das aktive Management sichert die Begrenzung, Vermeidung und Streuung der Risiken. Die Vermögensanlage wird permanent überprüft und, wann immer nötig, angepasst, um den hohen Sicherheitsanforderungen unserer Pensionsverpflichtungen Rechnung zu tragen.

Ein wichtiger Baustein für die Verstetigung der Rendite ist langfristig die Diversifikation, d. h. die Aufteilung des Vermögens auf unterschiedliche Anlagekategorien (Aktien, Renten, Immobilien usw.). Darüber hinaus werden im Rahmen der unterjährigen Steuerung – insbesondere im Rahmen der Aktienengagements – Derivate zur Risikoreduktion eingesetzt.
In welcher Form berücksichtigt der BVV bei der Kapitalanlage nachhaltige und ethische Aspekte?
Ethische, soziale und ökologische Belange finden Beachtung, stehen aber hinter den Zielen der Sicherheit und Rentabilität zurück.

Durch ein eingeschränktes Investmentuniversum, d. h. den Ausschluss von bestimmten Anlagen, verringert sich die Diversifikationsmöglichkeit innerhalb des Portfolios, was zu einem höheren Risiko führen könnte. Ein weiteres Problem sehen wir in Bezug auf ein aktives Risikomanagement, das durch die Nichtexistenz von Derivaten in diesen Feldern eingeschränkt ist.
Wie hoch ist der Betriebs-/Verwaltungskostensatz des BVV und worauf wird er erhoben?
Der Betriebs- beziehungsweise Verwaltungskostensatz wird im Wesentlichen von drei Größen bestimmt:
  • Anzahl der verwalteten Verträge
  • Kostenveränderungen
  • Beitragswachstum
Die Kosten der Bestandsverwaltung in Prozent der gebuchten Beiträge stellen den Betriebskostensatz dar.

Der Betriebskostensatz des BVV liegt in 2008 mit 1,8 Prozent deutlich unter dem Branchendurchschnitt.
Wie hoch ist die Nettoverzinsung des BVV und wie wird sie ermittelt?
Die Nettoverzinsung gibt an, welche Verzinsung ein Unternehmen aus den Kapitalanlagen erzielt. Zur Berechnung der Nettoverzinsung werden sämtliche Erträge und Aufwendungen berücksichtigt, also auch Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen sowie Zuschreibungen und Abschreibungen auf Wertpapiere und Investmentfonds.

Die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des BVV betrug in 2008
4 Prozent.
Fragen zum Versorgungsausgleich
Wofür steht der Begriff Versorgungsausgleich?
Nach deutschem Familienrecht steht der Begriff „Versorgungsausgleich“ bei einer Scheidung für den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche. Die Versorgungsansprüche folgender Institutionen sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen:
  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • berufsständische Altersversorgung (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten- und Rechtsanwaltsversorgung),
  • betriebliche Altersversorgung einschließlich Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes,
  • private Alters- und Invaliditätsversicherung (auch Rürup- und Riester-Verträge).
Für wen gilt das neue Recht?
Das neue Recht gilt für alle Scheidungen, bei denen der Scheidungsantrag nach dem 31. August 2009 beim Familiengericht eingeht. Das bisherige Recht gilt grundsätzlich weiterhin, wenn der Scheidungsantrag vor dem
1. September 2009 gestellt wurde und das Scheidungsurteil vor dem
1. September 2010 ausgesprochen wird.
Was ändert sich durch die neue gesetzliche Regelung ab 1. September 2009?
Altes Recht:
Nach altem Recht wurden zunächst die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenpension ausgeglichen. Der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung wurde in einer Vielzahl von Fällen in das Rentenalter verlagert
( schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte werden zwischen den geschiedenen Ehegatten müssen hälftig ausgeglichen werden.
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).

Neues Recht:
Künftig werden Anwartschaften im jeweiligen Versorgungssystem geteilt. Der Ausgleichsberechtigte erhält einen eigenen Vertrag beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Partners ( Realteilung Realteilung
Bedeutet die Teilung von Versorgungsansprüchen bzw. –leistungen im Versorgungssystem, wo diese erworben wurden.
Erfahren Sie mehr
). Damit soll der Versorgungsausgleich bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens abschließend geregelt werden. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.
Wie erfolgt der Versorgungsausgleich nach neuem Recht?
Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden geteilt. Jeder Ehepartner bekommt die Hälfte. Der Ausgleichsberechtigte erhält einen eigenen Vertrag beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Partners ( Realteilung Realteilung
Bedeutet die Teilung von Versorgungsansprüchen bzw. –leistungen im Versorgungssystem, wo diese erworben wurden.
Erfahren Sie mehr
).
Können bezüglich des Versorgungsausgleichs Vereinbarungen getroffen oder kann auf ihn verzichtet werden?
Vereinbarungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches sind möglich. Auch ein Verzicht zählt als Vereinbarung. Solche Vereinbarungen sind notariell zu beurkunden und dem Familiengericht vorzulegen.
In welchen Tarif erfolgt die Übertragung der Anwartschaften für den Ausgleichsberechtigten?
Der Ausgleichspflichtige kann beim BVV mehrere Verträge haben. Für jeden innerhalb des Ehezeitraumes bestehenden Vertrag des Ausgleichspflichtigen wird für den Ausgleichsberechtigten ein eigener BVV-Vertrag angelegt. Dabei wird die Garantieverzinsung der ursprünglichen Versorgung berücksichtigt. Abgesichert ist eine Altersrente.
Wie sieht die Überschussbeteiligung für den Ausgleichsberechtigten aus?
Neben der garantierten Verzinsung kann der Ausgleichsberechtigte Überschüsse in Form eines Anpassungszuschlages erhalten.
Fallen auf Grund der Realteilung Kosten an?
Bei der Realteilung richtet der BVV für den Ehepartner einen eigenen Vertrag ein, auf den ein vom Familiengericht festgesetzter Ausgleichswert übertragen wird. Für diese Übertragung fallen Kosten an, die beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt und von ihren Anwartschaften abgezogen werden. Die Kosten betragen insgesamt
1,5 Prozent des ehezeitbezogenen Deckungskapitals, jedoch nicht mehr als 500 Euro pro Verfahren. Diese Kosten können steuerlich abgesetzt werden.
Kann der BVV-Vertrag vom Ausgleichsberechtigten fortgeführt werden?
Der Ausgleichsberechtigte kann nach der Realteilung die Möglichkeit der Fortführung nutzen. Hierfür steht ihm die BVV Altersvorsorge mit und ohne Hinterbliebenenleistung in der aktuellen Tarifgeneration Tarifgeneration
Mit diesem Begriff werden Nachfolgetarife beschrieben, die sich von ihren Vorgängertarifen lediglich bei den Kalkulationsgrundlagen unterscheiden.
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zur Verfügung. Die Beitragszahlung kann dabei individuell versteuert oder per Entgeltumwandlung über den Arbeitgeber des Ausgleichsberechtigten erfolgen.
Wie kann die Minderung der Anwartschaft beim Ausgleichspflichtigen infolge der Realteilung ausgeglichen werden?
Der Ausgleichspflichtige kann die durch die Realteilung erfolgte Minderung seiner Anwartschaft teilweise oder vollständig durch eigene Beitragszahlung ausgleichen. Hierfür stehen ihm die BVV-Produkte der Zusatzversorgung in der aktuellen Tarifgeneration Tarifgeneration
Mit diesem Begriff werden Nachfolgetarife beschrieben, die sich von ihren Vorgängertarifen lediglich bei den Kalkulationsgrundlagen unterscheiden.
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zur Verfügung. Bei Bedarf erstellen wir gern einen Vorschlag.
Wie wird der Versorgungsausgleich geregelt, wenn der Ausgleichspflichtige schon Rente bezieht?
Bezieht der Ausgleichspflichtige bereits eine BVV-Rente, wird ebenfalls eine Realteilung durchgeführt. Es wird ein Ausgleichswert ermittelt und für den Ausgleichsberechtigten ein BVV-Vertrag angelegt. Die Rente des Ausgleichspflichtigen vermindert sich dadurch.
Technische Fragen
Was ist ein Browser?
Der Browser ist das Programm, mit dem die Web-Seiten aus dem Internet aufgerufen und angesehen werden. Oft sind auch Programmteile für weitere Internet-Dienste (beispielsweise E-Mail) integriert. Am weitesten verbreitet sind der Microsoft Internet Explorer und Mozilla Firefox.

Die Webseite ist optimiert für eine Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Pixel.
Für die optimale Darstellung unserer Web-Seiten benötigen Sie den:
  • Microsoft Internet Explorer ab 6.0
  • Mozilla Firefox 1.5.0
Wie kann die Schriftgröße verändert werden?
In der Menüleiste Ihres Browsers unter "Ansicht" kann in der Regel der Schriftgrad der gewünschten Größe angepasst werden. Oder nutzen Sie die sich im Kopfbereich unserer Internetseiten befindlichen Vergrößerungsschalter.
Warum kann ich ein PDF-Dokument nicht öffnen (herunterladen)?
  • Das notwendige Anzeigeprogramm "Adobe Acrobat Reader" ist nicht automatisch auf dem Computer installiert. Wenn Sie sich das kostenlose Programm noch nicht heruntergeladen haben, können Sie dies unter http://www.adobe.de tun.
  • Die Sicherheitseinstellung des Browsers erlauben kein Öffnen (download, herunterladen) von PDF-Dokumenten. Sie müssten gegebenenfalls die Programmeinstellungen Ihres Browsers anpassen. Beim Microsoft Internet Explorer können Sie zum Beispiel unter dem Menüpunkt "Extras/Internetoptionen" die ActiveX-Steuerelemente aktivieren.
  • Sollten Sie aus einem Unternehmensnetzwerk auf unsere Webseiten zugreifen, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Systembetreuer.
Was ist der Acrobat Reader?
Der Acrobat Reader der Firma Adobe ist eine kostenlose Software zum Anzeigen und Drucken von Dateien im PDF-Format. Mit dem Acrobat Reader können PDF-Formulare auch am Bildschirm ausgefüllt und anschließend gedruckt werden. Das betreffende Dokument muss allerdings entsprechend eingerichtet worden sein.
Was ist ActiveX?
ActiveX ist eine aufbauende Technologie von Microsoft, um auf Web-Seiten "dynamische" Inhalte zu ermöglichen. Dabei werden die Maschinenprogramme vom Web-Server auf den Benutzerrechner heruntergeladen und dort gestartet.
Was ist JavaScript?
JavaScript ist eine Programmiersprache, die von der Firma Netscape entwickelt worden ist, um die Erzeugung von aktiven Inhalten und optischen Effekten in HTML-Seiten zu erleichtern. Durch eine Voreinstellung kann das Anzeigen von auf JavaScript basierenden Inhalten unterbunden werden. In solchen Fällen kann es daher möglich sein, dass nicht alle Inhalte einer Seite angezeigt werden können.
Wie ist zu erkennen, ob eine SSL-Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde?
Daten werden über eine sogenannte SSL-Verbindung (SSL = Secure Socket Layer) gesendet. Es ist eine Sicherheitslösung, die sich als Standard für sichere Kommunikation zwischen einem Computer und einem Web-Server bewährt hat. Zu erkennen ist dies an folgenden Merkmalen:
  • In der Statusleiste Ihres Browsers erscheint ein Schlosssymbol in geschlossenem Zustand.
  • In der Adressleiste wechselt die URL von "http://" auf "https://".

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