
Mit Einführung des „Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“, dem Bürgerentlastungsgesetz, können seit dem 1. Januar 2010 die Beiträge zur privaten und gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung deutlich stärker als bisher von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Ab sofort werden alle Kosten steuerlich berücksichtigt, die im Wesentlichen ein der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflegepflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder und eingetragene Lebenspartner werden insoweit steuerlich gleich behandelt. Durch die Neuregelung werden insbesondere die Steuerpflichtigen entlastet, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zahlen müssen.
Für die meisten Arbeitnehmer macht sich das Bürgerentlastungsgesetz jeden Monat auf ihrem Gehaltszettel bemerkbar. Der Bund der Steuerzahler hat ausgerechnet, dass ein lediger Arbeitnehmer, der 60.000 Euro brutto im Jahr verdient und gesetzlich versichert ist, aufgrund des neuen Gesetzes pro Jahr rund 1.100 Euro mehr Nettoauszahlung erhält.
Wer statt der Erhöhung des Nettogehaltes seine betriebliche Altersversorgung aufstocken möchte, könnte den so entstandenen Nettovorteil (im Beispiel 1.100 Euro) per Entgeltumwandlung in einen Vorsorgevertrag beim BVV einzahlen. Da Ihre Mitarbeiter den BVV-Beitrag aus ihrem Bruttogehalt finanzieren, also vor dem Abzug von Steuer und Sozialversicherung, können sie diese Abgaben zusätzlich sparen. Der Effekt: Der BVV-Beitrag kann in etwa verdoppelt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf das Nettogehalt Ihrer Mitarbeiter hätte. So könnten in diesem Beispiel bei unverändertem Nettogehalt jährlich ca. 2.200 Euro in eine Entgeltumwandlung beim BVV investiert werden.
30-jähriger Arbeitnehmer, Steuerklasse I, keine Kinder
Kurfürstendamm 111 - 113
10711 Berlin
Telefon: 030 / 896 01-591
Fax: 030 / 896 01-419