Abfindungszahlungen, die aufgrund der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, können steuerlich gefördert in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden.
Davon betroffene Arbeitnehmer können, neben der allgemeinen steuerlichen Förderung von Zahlungen in eine Pensionskasse, die so genannte Vervielfältigungsregel in Anspruch nehmen. Was bedeutet das?
Abhängig von der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit und des Zusagezeitpunktes wird der entsprechende steuerfreie Betrag vervielfältigt. Bereits geleistete, steuerbegünstigte Beiträge werden dabei angerechnet. Die genauen Beträge ergeben sich aus dem § 3 Nr. 63 EStG für Neuzusagen nach dem 31. Dezember 2004 und § 40b a. F. EStG für Altzusagen vor dem 1. Januar 2005.
Der Abfindungsbetrag kann z. B. als Einmalbeitrag für eine BVV Altersvorsorge (Tarife ARLEP) verwendet werden.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt, das Sie in der Info-Box am rechten Bildrand finden.
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