Beitragsphase
Die Beiträge – egal ob durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer per
Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung
Entgeltumwandlung bedeutet die Umwandlung von Gehaltsbestandteilen zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Die Versicherten verzichten auf einen Teil des Bruttoarbeitslohns und wandeln diesen in eine betriebliche Altersversorgung um.
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finanziert – sind bis zu einer Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. In 2010 sind das jährlich 2.640 Euro (bzw. monatlich 220 Euro).
Darüber hinaus besteht für Zusagen, die nach dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, die Möglichkeit, einen weiteren lohnsteuerfreien Beitrag in Höhe von 1.800 Euro im Jahr auszuschöpfen. Dieser Beitrag ist sozialversicherungspflichtig.
Für Zusagen, die bis zum 31. Dezember 2004 geschlossen wurden, können neben dem genannten steuerfreien Betrag in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze jährlich bis zu 1.752 Euro pauschal versteuert umgewandelt werden. Sofern die Beiträge aus Sonder- oder Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) fließen, werden keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung fällig.
Neben den steuerlich geförderten Beitragszahlungen besteht in der Pensionskasse auch die Möglichkeit, individuell versteuerte Beitragszahlungen zu leisten. Hierfür können Ihre Mitarbeiter die
Riester-Förderung
Zulage (Riester-Rente)
Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus Grundzulage und Kinderzulage. Sie wird in voller Höhe gezahlt, wenn der Begünstigte den gesetzlich vorgesehenen Mindesteigenbeitrag geleistet hat. Jeder, der zum begünstigten Personenkreis gehört, ist zulageberechtigt.
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in Anspruch nehmen.
Leistungsphase
Die Versteuerung der Leistungen richtet sich nach der Versteuerung der eingezahlten Beiträge. Renten aus steuerfrei gezahlten oder geförderten Beiträgen sind voll zu versteuern. Die Rentenzahlungen aus pauschal oder individuell versteuerten Beiträgen sind lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
Für die Leistungen einer Pensionskasse sind Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und zur Pflegeversicherung zu zahlen.