Mitgliedsunternehmen beim BVV können alle deutschen Banken und weitere im Finanzdienstleistungsbereich tätige Unternehmen sowie ihnen verbundene Dienstleistungsunternehmen werden. Dazu gehören ebenso Niederlassungen ausländischer Banken in Deutschland.
Zu unseren Mitgliedern zählen u. a. Banken, Fondsgesellschaften, Vermögensverwalter, Wirtschaftsprüfer, Betriebskrankenkassen etc.
Die BVV Kompaktvorsorge bietet Ihren Mitarbeitern eine lebenslange Altersrente, eine finanzielle Absicherung für den Fall der geminderten Erwerbsfähigkeit und einen Hinterbliebenenschutz.
Als regulierte Pensionskasse i.S.d. § 118 b (3) VAG unterliegen die Tarife und Versicherungsbedingungen der strengen Aufsicht und Prüfung durch die BaFin.
Die Leistungspläne der BVV Unterstützungskasse sind über die BVV Pensionskasse vollständig (kongruent) rückgedeckt.
Der BVV verwendet unternehmenseigene Tafeln für die Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten. Die Auswertungen des BVV ergeben - ebenso wie die der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) - grundsätzlich geschlechtsspezifische Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten. Die Tafeln des BVV sind deshalb ebenfalls geschlechtsspezifisch.Die Kalkulation der Beiträge und Leistungen erfolgt jedoch seit 1. Januar 2013 grundsätzlich für alle Tarife unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Versichertenbestandes und der versicherten Risiken geschlechtsunabhängig.
Die Anmeldung der Mitarbeiter beim BVV richtet sich nach der betriebsinternen Vereinbarung in Ihrem Unternehmen.
Die entsprechenden Anmeldegrundsätze sind zusätzlich im Vertrag zwischen dem BVV und Ihrem Unternehmen festgehalten.
Die bei der Berechnung des monatlichen Beitrages heranzuziehenden Gehaltsbestandteile werden vom Mitgliedsunternehmen festgelegt. In der Regel wird das monatliche Grundgehalt als Bemessungsgrundlage herangezogen. Sonderzahlungen werden meist nicht berücksichtigt.
Die Zuwendungsbemessungsgrenze (ZBG) ist die Obergrenze des Einkommens, bis zu der Beiträge an den BVV gezahlt werden. Die ZBG des BVV beträgt seit dem 1. Januar 2013 monatlich 5.001,00 Euro. Es steht Ihnen offen, in Abstimmung mit dem BVV eine höhere Bemessungsgrenze für Ihr Unternehmen zu vereinbaren.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, verschiedene Gruppen von Mitarbeitern Ihres Unternehmens bei der betrieblichen Altersversorgung unterschiedlich zu berücksichtigen. Grundlage dafür ist Ihre Betriebsvereinbarung.
Ja. Vertraglich kann vereinbart werden, dass für Mitarbeiter mit Gehaltsbestandteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ein zusätzlicher Beitrag für die Altersversorgung beim BVV eingezahlt wird.
Für die Beitragsmeldung stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Verfügung.
1. Sofern Sie nicht mehr als 15 Mitarbeiter bei uns versichern, können Sie unsere Formulare für die Anmeldung, Abmeldung und die Mitteilungen von Änderungen nutzen. Laden Sie sich das
aktuelle Formular
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herunter.
2. Sofern Sie mehr als 15 Mitarbeiter bei uns versichern, möchten wir mit Ihnen einen elektronischen Datenaustausch vereinbaren.
a) Sie können dafür die Daten für die monatliche Beitragsmeldung direkt aus Ihrer Gehaltsabrechnungssoftware generieren. So sind alle Änderungen Ihrer Mitarbeiter, die auch Auswirkung auf die von uns benötigten Daten haben, direkt auf dem Datenträger, den Sie an uns senden, verfügbar. Laden Sie sich die
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herunter.
b) Gibt es für Sie keine Möglichkeit, die Daten direkt zu erzeugen, stellen wir Ihnen gern unser „BVV Abrechnungsprogramm“ zur Verfügung. Damit können Sie die notwendigen Daten erfassen und auf elektronischem Wege an uns senden.
Wenn Sie uns Ihre Abrechnungsdaten per E-Mail übermitteln möchten, muss die Abrechnungsdatei signiert und verschlüsselt werden.
Zur Verschlüsselung bieten sich die Verfahren PGP (Pretty Good Privacy) und S/MIME (Secure Multipurpose Internet Mail Extension) an. Beide Verfahren werden durch den BVV unterstützt. Wenn Sie eines der beiden Verfahren nutzen möchten, informieren wir Sie gern über nähere Einzelheiten.
Ja. Sie können dafür die Daten für die monatliche Beitragsmeldung direkt aus Ihrer Gehaltsabrechnungssoftware generieren. So sind alle Änderungen Ihrer Mitarbeiter, die auch Auswirkung auf die von uns benötigten Daten haben, direkt auf dem Datenträger, den Sie an uns senden, verfügbar. Laden Sie sich die
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Selbstverständlich kann Ihr Dienstleister die Beitragsmeldung übernehmen. Bitte nennen Sie uns schriftlich den Ansprechpartner. Wir setzen uns dann bei Fragen zur Beitragsmeldung direkt mit ihm in Verbindung.
Wenn ein Mitarbeiter Ihr Unternehmen verlässt, teilen Sie uns dies bitte mit der monatlichen Datenmeldung mit. Wir werden dann den Mitarbeiter automatisch über die Höhe der erworbenen Anwartschaften und über die Fortführungsmöglichkeiten seines Vertrages informieren.
Die Verpflichtung, Beiträge zur Altersversorgung während der Krankheit von Mitarbeitern zu zahlen, richtet sich nach den betriebsinternen Vereinbarungen. In der Regel endet die Beitragszahlung mit dem Ende der Lohnfortzahlung. Selbstverständlich können die Mitarbeiter in dieser Zeit ihre Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter erhöhen.
Die Verpflichtung, Beiträge zur Altersversorgung während der Elternzeit von Mitarbeitern zu zahlen, richtet sich nach den betriebsinternen Vereinbarungen. In der Regel endet die Beitragszahlung mit dem Ende der Lohnfortzahlung. Selbstverständlich können die Mitarbeiter in dieser Zeit ihre Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter erhöhen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns übernimmt der neue Arbeitgeber i.d.R. die ursprünglich erteilte Versorgungszusage. Damit gehen alle Rechte und Pflichten (beispielsweise die PSV-Pflicht und die Subsidiärhaftung) auf den neuen Arbeitgeber über. Bitte teilen Sie uns mit, wenn im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel die Übernahme der Versorgungszusage gewünscht ist. So können wir unsere Daten korrekt führen. Nähere Informationen zur Datenmeldung finden Sie
hier
(195 KB)
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Die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt bei einer arbeitgeberfinanzierten Anwartschaft nach folgenden Grundsätzen ein:
Arbeitgeberfinanzierte (Teil-)Anwartschaften
Für die Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen gilt:
Zusagen vor dem 01.01.2009
Die Anwartschaft eines Arbeitnehmers ist unverfallbar, wenn er im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung, die der Arbeitgeber finanziert hat, zum Betrachtungsstichtag (Bilanzstichtag, Betriebsaustritt) mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat. Diese Regelung ist seit dem 01.01.2006 auch für die vor dem 01.01.2001 erteilten Versorgungszusagen gültig.
Zusagen ab dem 01.01.2009
Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen, die ab dem 01.01.2009 erteilt wurden, muss der Mitarbeiter das 25. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage fünf Jahre bestanden haben.
Übergangsregelung ab dem 01.01.2014
Ab dem 01.01.2014 gilt die Regelung auch für die vor dem 01.01.2009 erteilten Versorgungszusagen. Die Anwartschaft wird somit gesetzlich unverfallbar, wenn die Zusage ab dem 01.01.2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist. Das führt dazu, dass ab dem 01.01.2014 alle Zusagen, die vor dem 01.01.2009 erteilt wurden, gesetzlich unverfallbar sind, sofern das 25. Lebensjahr erreicht ist.
Zusagen aus Entgeltumwandlung
Die Anwartschaft aus einer Entgeltumwandlungszusage, die ab dem 01.01.2001 erteilt wurde, ist sofort ab Erteilung unverfallbar.
Ausscheidende/Ausgeschiedene Versicherte
Das Unverfallbarkeitsdatum wird hier ebenso wie beschrieben berechnet. Liegt das Unverfallbarkeitsdatum nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, kann keine gesetzliche Unverfallbarkeit eintreten.
Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) steht für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung mit dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers.
Sollte eine Unternehmensinsolvenz eintreten, übernimmt der PSVaG die Versorgung aller Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben. Das bedeutet, bei einer Insolvenz des Arbeitgebers werden durch den PSVaG die erworbenen Anwartschaften und die laufenden Renten für die Mitarbeiter sichergestellt.
Der PSVaG sichert betriebliche Altersversorgung aus Direktzusagen, Zusagen über Unterstützungskassen und Zusagen über Pensionsfonds sowie in bestimmten Fällen der Direktversicherung.
Die BVV Unterstützungskasse ist eine eigenständige Versorgungseinrichtung zur betrieblichen Altersversorgung, die ihr Leistungsversprechen durch die BVV Pensionskasse vollständig versichern (kongruent rückdecken) lässt.
Die in die BVV Unterstützungskasse gezahlten Beiträge werden vollständig an die BVV Pensionskasse weitergeleitet. Die Unterstützungskassenleistungen sind somit ebenso sicher und ausfinanziert, wie die Leistungen der BVV Pensionskasse.
Auch als rückgedeckte Unterstützungskasse für die betriebliche Altersversorgung unterliegt die Unterstützungskasse des BVV den gesetzlichen Vorschriften der §§ 7 ff. des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und ist damit insolvenzsicherungspflichtig.
Die gesetzliche Insolvenzsicherung sichert die unverfallbaren Ansprüche eines Arbeitnehmers bzw. Rentners auf die Leistungen aus einer Versorgungszusage im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Eine Insolvenzsicherungspflicht besteht für betriebliche Altersversorgung aufgrund einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage und/oder einer Zusage aus Entgeltumwandlung.
Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) in Köln.
Der PSVaG sendet seinen Mitgliedern jährlich einen so genannten Erhebungsbogen, in den die Anzahl der meldepflichtigen laufenden Leistungen und unverfallbaren Anwartschaften einschließlich der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen für das vergangene Geschäftsjahr einzutragen sind.
Der versicherungsmathematische Sachverständige der BVV Unterstützungskasse erstellt entsprechend diesem vom PSVaG vorgegebenen Muster (Erhebungsbogen) ein Kurztestat mit den notwendigen Berechnungen. Diesen Berechnungsnachweis schicken wir automatisch Mitte des Jahres an unsere Trägerunternehmen. Dieser Nachweis ist dann von unseren Trägerunternehmen bis zum 30.09. des aktuellen Jahres an den PSVaG weiterzuleiten. Diese Serviceleistung des BVV ist für unsere Trägerunternehmen kostenfrei.
Jährlich versendet die BVV Unterstützungskasse eine Aufstellung über das zulässige und das tatsächliche Kassenvermögen an ihre Trägerunternehmen.
Diese Bestätigung kann das Trägerunternehmen im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs für die steuerliche Anerkennung der im Vorjahr geleisteten Zuwendungen nutzen.
Das tatsächliche Kassenvermögen einer rückgedeckten Unterstützungskasse zum Ende des Wirtschaftsjahres der Unterstützungskasse besteht aus dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals bzw. dem Zeitwert der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen zzgl. der Guthaben aus der Beitragsrückerstattung und den sonstigen vorhandenen Vermögenswerten.
Das zulässige Kassenvermögen einer rückgedeckten Unterstützungskasse besteht aus dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals bzw. dem Zeitwert der Versicherungen.
Das zulässige Kassenvermögen pro Trägerunternehmen ist eine Rechengröße zur Bestimmung der Abzugsgrenzen für den Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen, das gesamte zulässige Kassenvermögen dient zur Bestimmung, ob eine partielle Steuerpflicht vorliegt oder nicht.
Das Verhältnis zwischen tatsächlichem und zulässigen Kassenvermögen bestimmt die Möglichkeit bzw. die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben für die geleisteten BVV-Beiträge.
Bei der BVV-Unterstützungskasse ist das tatsächliche Kassenvermögen gleich dem zulässigen Kassenvermögen. Es gibt neben der zugesagten Versorgungsleistung keine weiteren Vermögenswerte in der BVV-Unterstützungskasse.
Im Mittelpunkt unserer Kapitalanlage steht die dauerhafte Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber unseren Versicherten und Rentnern mit der größtmöglichen Sicherheit. Die langfristige Sicherung und Steigerung der Finanzkraft und Risikotragfähigkeit des BVV, in der Verbindung mit der Erwirtschaftung einer stabilen und attraktiven Rendite des Portfolios, ist somit das oberste Ziel unserer Anlagepolitik.
Der BVV überprüft und optimiert permanent seine Vermögensanlagestruktur. Neue Anlagemöglichkeiten in sämtlichen Assetklassen werden dahingehend analysiert, ob sie einen nachhaltigen Beitrag zur Renditeverbesserung und Risikostreuung des Gesamtportfolios liefern können.
Unsere Investmentpolitik ist so ausgerichtet, dass das Basisportfolio verzinslicher Wertpapiere mit einem Anteil von aktuell rund 85 Prozent die Garantieverzinsung der Versichertenguthaben sicherstellt. Darüber hinaus investiert der BVV über Spezialfonds in verschiedene langfristig ertragreiche Assetklassen wie Aktien oder Immobilien, die von spezialisierten Managern verwaltet werden.
Die Vermögensanlage des BVV erfüllt damit dauerhaft die übergeordneten, im Versicherungsaufsichtsgesetz formulierten Anlagegrundsätzen der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung. Als regulierte Pensionskasse unterliegt die Kapitalanlage des BVV den Vorgaben und der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Nein, die Anlagestrategie ist für alle Durchführungswege und Tarifgemeinschaften und damit für alle Versicherten und Rentner identisch. Es bestehen keine unterschiedlichen Portfolios. Vielmehr ist die Anlagepolitik so ausgerichtet, dass durch das übergreifende Portfolio die jeweils einzelvertraglich zugesagten Leistungen und Garantien erbracht werden können.
Die Risiken der Vermögensanlage bestehen in erster Linie in Änderungen der Marktwerte der Vermögenstitel (Marktrisiko), der Liquidierbarkeit an Finanzmärkten (Liquiditätsrisiko), der Umrechnungskurse bei Fremdwährungen (Währungsrisiko) und der Kreditqualität von Schuldnern (Bonitätsrisiko). Diese Risiken sind untrennbar mit den Chancen der Vermögensanlage verknüpft, sie sind insoweit unvermeidbar.
Alle potentiellen Risiken sind einem permanenten und detaillierten Controllingprozess unterworfen, der eine vollständige Transparenz und frühzeitige Identifikation aller Risiken sicherstellt. Das aktive Management sichert die Begrenzung, Vermeidung und Streuung der Risiken. Die Vermögensanlage wird permanent überprüft und, wann immer nötig, angepasst oder um Absicherungsstrategien und –instrumente ergänzt, um den hohen Sicherheitsanforderungen unserer Pensionsverpflichtungen Rechnung zu tragen.
Synonym werden – betriebswirtschaftlich ungenau – auch die Bezeichnungen Verwaltungskostenquote und Verwaltungskostensatz verwendet. Diese Kennzahl setzt die Verwaltungsaufwendungen (Personal- und Sachaufwendungen einschließlich der Gemeinkosten ohne Aufwendungen für Schadenregulierung) für den Versicherungsbetrieb ins Verhältnis zu den gebuchten Bruttobeiträgen. Der Betriebskostensatz ist ein Anhaltspunkt dafür, wie effizient die Verträge der Versicherten verwaltet werden.
Beim BVV lag der Betriebskostensatz im Jahr 2012 mit 1,4 Prozent erneut deutlich unter dem Durchschnitt der Lebensversicherungsbranche.
Die Nettoverzinsung gibt an, welche Verzinsung ein Unternehmen aus den Kapitalanlagen erzielt. Sie wird berechnet als Differenz sämtlicher Erträge und Aufwendungen der Kapitalanlagen im Verhältnis zur durchschnittlichen Höhe der Kapitalanlagen. Berücksichtigt werden auch Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen sowie Zuschreibungen und Abschreibungen.
Die Nettoverzinsung des BVV betrug im Jahr 2012 4,4 Prozent.
Der Browser ist das Programm, mit dem die Web-Seiten aus dem Internet aufgerufen und angesehen werden. Oft sind auch Programmteile für weitere Internet-Dienste (beispielsweise E-Mail) integriert. Am weitesten verbreitet sind der Microsoft Internet Explorer und Mozilla Firefox.
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In der Menüleiste Ihres Browsers unter "Ansicht" kann in der Regel der Schriftgrad der gewünschten Größe angepasst werden. Oder nutzen Sie die sich im Kopfbereich unserer Internetseiten befindlichen Vergrößerungsschalter.
Das notwendige Anzeigeprogramm "Adobe Acrobat Reader" ist nicht automatisch auf dem Computer installiert. Wenn Sie sich das kostenlose Programm noch nicht heruntergeladen haben, können Sie dies unter http://www.adobe.de tun.
Die Sicherheitseinstellung des Browsers erlauben kein Öffnen (download, herunterladen) von PDF-Dokumenten. Sie müssten gegebenenfalls die Programmeinstellungen Ihres Browsers anpassen. Beim Microsoft Internet Explorer können Sie zum Beispiel unter dem Menüpunkt "Extras/Internetoptionen" die ActiveX-Steuerelemente aktivieren.
Sollten Sie aus einem Unternehmensnetzwerk auf unsere Webseiten zugreifen, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Systembetreuer.
Der Acrobat Reader der Firma Adobe ist eine kostenlose Software zum Anzeigen und Drucken von Dateien im PDF-Format. Mit dem Acrobat Reader können PDF-Formulare auch am Bildschirm ausgefüllt und anschließend gedruckt werden. Das betreffende Dokument muss allerdings entsprechend eingerichtet worden sein.
ActiveX ist eine aufbauende Technologie von Microsoft, um auf Web-Seiten "dynamische" Inhalte zu ermöglichen. Dabei werden die Maschinenprogramme vom Web-Server auf den Benutzerrechner heruntergeladen und dort gestartet.
JavaScript ist eine Programmiersprache, die von der Firma Netscape entwickelt worden ist, um die Erzeugung von aktiven Inhalten und optischen Effekten in HTML-Seiten zu erleichtern. Durch eine Voreinstellung kann das Anzeigen von auf JavaScript basierenden Inhalten unterbunden werden. In solchen Fällen kann es daher möglich sein, dass nicht alle Inhalte einer Seite angezeigt werden können.
Daten werden über eine sogenannte SSL-Verbindung (SSL = Secure Socket Layer) gesendet. Es ist eine Sicherheitslösung, die sich als Standard für sichere Kommunikation zwischen einem Computer und einem Web-Server bewährt hat. Zu erkennen ist dies an folgenden Merkmalen:
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