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News, 10.10.2011

BVV muss weiterhin KVdR-Beiträge abführen

Nach wie vor ist die BVV Pensionskasse als Zahlstelle gesetzlich verpflichtet, KVdR-Beiträge aus laufenden Versorgungsbezügen direkt an die jeweilige Krankenkasse abzuführen. Allerdings haben sich weitere Entwicklungen zum Thema ergeben, über die wir Sie nachfolgend informieren möchten.

Die Ausgangssituation

Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.09.2010 (Az.: 1 BvR 1660/08) sind Rentenleistungen aus privat fortgeführten Direktversicherungen hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung (KVdR) wie private Lebensversicherungen zu behandeln. Leistungen aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner sind einer solchen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nicht unterworfen.

Das dem Beschluss des BVerfG vom 28.09.2010 zugrunde liegende Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 12 KR 2/07 R) ist am 12.01.2011 (unter dem neuen Az.: B 12 KR 20/10 R) durch einen Vergleich der Parteien beendet worden. Eine klärende Grundsatzentscheidung – so wünschenswert eine solche gewesen wäre – ist damit vermieden worden.

Aktuelle Entwicklung aus der Rechtsprechung …

Am 30.03.2011 hat das BSG unter den Aktenzeichen B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R zwei weitere Verfahren ebenfalls zu der Frage der KVdR-Beitragspflicht von Leistungen aus Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung entschieden. Dabei hat das BSG – unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung – noch einmal klargestellt, dass die Beurteilung beitragspflichtiger Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung allein nach der Institution, die sie zahlt, beziehungsweise nach dem Versicherungstypus erfolgt. Nur wenn eine Direktversicherung dadurch aus dem betrieblichen Bezug heraus gelöst wird, dass ein Versicherungsnehmerwechsel vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer erfolgt, besteht keine KVdR-Beitragspflicht für den auf privat gezahlten Beiträgen beruhenden Leistungsteil.

… und seitens des GKV-Spitzenverbands

Unter Verweis auf diese jüngste Rechtsprechung vertritt der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen (die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen) nach wie vor den Standpunkt, dass die zwischenzeitlich zum Durchführungsweg Direktversicherung ergangene Rechtsprechung nicht unmittelbar auf den Durchführungsweg Pensionskasse übertragbar sei (Rundschreiben 2010/581 vom 02.12.2010; Rundschreiben 2011/419 vom 30.08.2011).

Die Voraussetzungen

Für die Beitragsfreiheit von Kapitalleistungen aus einer individuell vom Arbeitnehmer fortgeführten Direktversicherung müssen aktuell folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um laufende oder einmalige Kapitalleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag handeln, der ursprünglich als Direktversicherung von einem Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abgeschlossen wurde.
  • Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis muss der (ehemalige) Arbeitnehmer den Vertrag als „Versicherungsnehmer“ übernommen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mit eigenen Beiträgen privat fortgeführt haben. Nur „bezugsberechtigt“ zu sein, reicht hierbei nicht aus. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011 – L 11 KR 2421/09) verlangt für das Herauslösen der Direktversicherung aus dem institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung unter anderem die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer durch den Versorgungsträger.

Verhalten des BVV

Im Interesse seiner Rentner steht der BVV auch weiterhin in Kontakt mit dem GKV-Spitzenverband und dem zuständigen Bundesministerium. Der BVV engagiert sich zudem über den Verband der Firmenpensionskassen.

Solange keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur KVdR-Beitragspflicht für Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassen-Versorgungen ergeht, ist der BVV auch weiterhin verpflichtet, KVdR-Beiträge abzuführen.

Selbstverständlich informieren wir Sie weiterhin zur aktuellen Entwicklung.