Für die Renten aus der Pensionskasse, der Unterstützungskasse und dem Pensionsfonds gelten unterschiedliche steuerliche Regelungen:
Abhängig von der steuerlichen Behandlung der Beiträge werden die BVV-Renten aus der Pensionskasse entweder mit dem
Ertragsanteil
Ertragsanteil
Bei Rentenzahlungen, die aus ungeförderten, individuell oder pauschal versteuerten Beitragsanteilen resultieren, wird nur der fiktive Ertragsanteils versteuert.
Der Ertragsanteil ist im § 22 Einkommensteuergesetz geregelt. Dieser beträgt beispielsweise bei einem Rentenbeginn zum 65. Lebensjahr 18 Prozent der Rente. Das bedeutet, dass 18 Prozent der Rente aus individuell bzw. pauschal versteuerten Beiträgen mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind.
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oder individuell versteuert.
Die Renten aus der Unterstützungskasse sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Rentenzahlungen des Pensionsfonds unterliegen der nachgelagerten Besteuerung und werden als „Sonstige Einkünfte“ versteuert.
Die BVV-Rente gehört zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung.
Sie gilt damit als eine, mit der gesetzlichen Rente vergleichbaren Einnahme (Versorgungsbezug von einer Pensionskasse) und unterliegt der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ist die gesamte, von einer Pensionskasse gezahlte laufende Leistung (Versorgungsbezug), dem Beitragsabzug zu unterziehen (Urteil vom 6. Februar 1992, Aktenzeichen 12 RK 37/91). Dies hat unabhängig davon zu geschehen, ob es sich zum Beispiel um selbstfinanzierte Leistungsteile oder um Zahlungen aus der Überschussbeteiligung handelt oder nicht. Denn diese sind Teil einer vom Arbeitgeber begründeten und mitfinanzierten Gesamtversorgung.
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