Wir können Ihren Antrag umgehend bearbeiten, wenn uns alle relevanten Unterlagen, die für die Bearbeitung Ihres Rentenantrags notwendig sind, vorliegen. Zu Beginn Ihrer Rentenzahlung erhalten Sie von uns einen Rentenbescheid inklusive einer Rentenberechnung sowie ein Rentenabrechungsschreiben. Diese Unterlagen informieren Sie über die Details der Zusammensetzung Ihrer Rente.
Bitte nutzen Sie unsere Antragsformulare, wenn Sie Ihre BVV-Rente beantragen wollen. Sie finden diese Unterlagen im
Downloadcenter.
Welche Unterlagen wir zusätzlich benötigen, ist abhängig von der Rente, die Sie beantragen möchten. Unter
Leistung beantragen
können Sie sich detailliert informieren.
Wenn Sie die Altersrente beantragen, benötigen wir von Ihnen eine Fotokopie Ihrer Geburtsurkunde oder einen anderen amtlichen Altersnachweis.
Wenn Sie die vorgezogene Altersrente beim BVV beantragen wollen, reicht es aus, die erste Seite des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung als Fotokopie einzureichen.
Wenn Sie eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente beantragen, schicken Sie uns bitte eine Fotokopie der ersten Seite Ihres Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Seite, aus der hervorgeht, wann der Versicherungsfall eingetreten ist oder seit wann die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wir zahlen Ihre Rente monatlich im Voraus. Zu Beginn Ihrer Rentenzahlung erhalten Sie einen Rentenbescheid inklusive einer Rentenberechnung sowie ein Rentenabrechnungsschreiben.
In Abhängigkeit vom Durchführungsweg (Unterstützungskasse oder Pensionskasse), den Ihr Arbeitgeber für Ihre betriebliche Altersversorgung ausgewählt hat, gelten unterschiedliche steuerliche Regelungen.
Grundsätzlich bestimmt die Besteuerung der Beiträge in der Ansparphase die Besteuerung der Leistungen. Deshalb wird Ihre Rente aus der BVV Versorgungskasse (Unterstützungskasse) auf Grund der steuerfreien Beitragszahlung individuell versteuert.
Abhängig von der steuerlichen Vorbehandlung der Beiträge wird Ihre Rente des BVV Versicherungsverein (Pensionskasse) entweder mit dem Ertragsanteil oder auch individuell versteuert.
Ihre Rente vom BVV Versicherungsverein (Pensionskasse) gilt nicht als Arbeitslohn. Die Besteuerung erfolgt daher über Ihre Einkommensteuererklärung, der BVV behält für die Rente aus der Pensionskasse keine Steuern ein.
Ihre Rente aus der BVV Versorgungskasse (Unterstützungskasse) unterliegt als
VersorgungsbezugVersorgungsbezüge
Ihre BVV-Rente wird im Steuer- und Sozialversicherungsrecht als Versorgungsbezug bezeichnet.
Renten, die aufgrund des Erreichens der Altersgrenze gewährt werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (§19 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ausnahme: Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent) gilt Ihre BVV-Rente schon dann als Versorgungsbezug, wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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der Steuerpflicht (§ 19 Abs. 2 EStG). Der BVV ist verpflichtet, anfallende Steuern einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Für den Abzug der Steuer benötigen wir daher Ihre Lohnsteuerkarte im Original. Vielen Dank.
Wenn Sie während der Ansparphase unterschiedlich versteuerte Beiträge gezahlt haben, wird Ihre BVV-Rente im Leistungsfall für die Besteuerung entsprechend aufgeteilt.
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils hängt davon ab, wie alt Sie bei Beginn der Rentenzahlung sind. Festgelegt sind diese Regelungen im § 22 Einkommenssteuergesetz.
Detaillierte Informationen zur Höhe des Ertragsanteils entnehmen Sie bitte der Tabelle Besteuerung der Ertragsanteile (11 KB)
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Wenn Sie eine Rente aus der BVV Unterstützungskasse (BVV Versorgungskasse) beziehen, kann beim Steuerabzug ein Versorgungsfreibetrag berücksichtigt werden. Bei einer Altersrente haben Sie ab dem 63. Lebensjahr Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag.
Liegt bei Ihnen eine Schwerbehinderung (mindestens 50 Prozent) vor, kann der Versorgungsfreibetrag bereits ab Ihrem 60. Lebensjahr geltend gemacht werden. Bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten bleibt die Altersgrenze unbeachtet. Da der BVV bei Renten aus der Unterstützungskasse anfallende Steuern einbehält und an das Finanzamt abführt, wird automatisch ein Versorgungsfreibetrag berücksichtigt.
Ja, gesetzliche Bestimmungen verpflichten uns, die an Sie gezahlten Leistungen zu bescheinigen. Die Rentenzahlungen, die Sie vom BVV Versicherungsverein (Pensionskasse) und dem BVV Pensionsfonds erhalten, werden über das Rentenbezugsmitteilungsverfahren gemeldet. Die Rentenzahlungen, die Sie von der BVV Versorgungskasse (Unterstützungskasse) bekommen, werden von uns über das Elster-Verfahren (Elektronische Steuererklärung) gemeldet.
Die Rentenbezugsmitteilung entbindet niemanden von der Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Schon vor dem Alterseinkünftegesetz bestand die Pflicht zur Einkommensteuererklärung. Es gilt aber nach wie vor: Wenn die Summe Ihrer Renteneinkünfte so niedrig sind, dass Sie keine Steuern zahlen müssen, brauchen Sie auch keine Steuererklärung abgeben. Ob dies bei Ihnen der Fall wäre, können wir pauschal nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihr Finanzamt.
Wir sind verpflichtet, sämtliche Rentenzahlungen an das deutsche Finanzamt zu bescheinigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihren festen Wohnsitz außerhalb von Deutschland haben und in Deutschland nicht mehr zur Steuererklärung verpflichtet sind.
Erhalten Sie eine Rente von der BVV Versorgungskasse (Unterstützungskasse) unterliegt diese als Versorgungsbezug der Steuerpflicht. Damit ist der BVV verpflichtet, anfallende Steuern einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Besteht zwischen Ihrem Wohnsitzland und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen, können Sie bei dem für die BVV Versorgungskasse (Unterstützungskasse) zuständigen Finanzamt in Berlin eine Freistellung beantragen.
Für weitere Fragen benutzen Sie bitte unser
Kontaktformular
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Der BVV ist ein privatrechtliches Unternehmen, das im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Rentenleistungen versichert. Wir können für Sie daher nur die im Geschäftsplan vorgesehenen Leistungen erbringen, die auf Ihren bzw. den Beiträgen Ihres Arbeitgebers beruhen. Einkommensabhängige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sind keine versicherbaren Leistungen.
Sofern Sie Mitglied in der KVdR sind und dies dem BVV im Rahmen der Bearbeitung Ihres Rentenantrages durch die für Sie zuständige Krankenkasse mitgeteilt wird, unterliegt Ihre Rente beim BVV grundsätzlich in vollem Umfang der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Aus Ihrer Rente werden vom BVV Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten und an Ihre Krankenkasse gezahlt.
Erhalten Sie neben der BVV-Rente noch weitere Versorgungsleistungen, unterliegen diese in ihrer Summe jedoch nur bis zur Beitragsmessungsgrenze der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt seit dem 1. Januar 2010 bei 3.750 Euro monatlich.
Ob Sie mit Ihren Versorgungsleistungen in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, prüft allein die für Sie zuständige gesetzliche Krankenkasse.
Ihre BVV-Rente ist mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und unterliegt somit grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 229 (1) Satz 2 Nr. 5 SGB V).
Die Entscheidung, ob Sie Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind und Ihre Rente deshalb der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt, fällt die für Sie zuständige gesetzliche Krankenkasse. Die Entscheidung Ihrer Krankenkasse über die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ist für den BVV rechtsverbindlich.
Zwingende Voraussetzung für den Beitragseinbehalt zur Kranken- und Pflegeversicherung ist eine entsprechende Meldung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung an den BVV, dass Sie Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner sind. Nur auf Grundlage dieser Meldung Ihrer Krankenkasse werden wir den jeweiligen Beitrag aus Ihrem
VersorgungsbezugVersorgungsbezüge
Ihre BVV-Rente wird im Steuer- und Sozialversicherungsrecht als Versorgungsbezug bezeichnet.
Renten, die aufgrund des Erreichens der Altersgrenze gewährt werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (§19 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ausnahme: Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent) gilt Ihre BVV-Rente schon dann als Versorgungsbezug, wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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einbehalten und an Ihre Krankenkasse abführen.
Bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Auch Rentner des BVV gehören der Krankenversicherung der Rentner an, wenn sie einen Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Rente haben, ihren Anspruch auf Zahlung der Rente gegenüber ihrem Rentenversicherungsträger auch geltend gemacht haben und für eine bestimmte Dauer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind. (Vorversicherungszeit)
Nein. Nicht jeder unserer Rentner ist automatisch Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner. Ein Rentner ist nicht Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner, wenn er:
privat krankenversichert ist,
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder
die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt sind.
Ob Sie die Voraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner erfüllt haben, entscheidet die für Sie zuständige gesetzliche Krankenkasse.
Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem Sie Ihre Rente beim gesetzlichen Versicherungsträger beantragen.
Seit dem 1. Januar 2004 gilt für Versorgungsbezüge der volle allgemeine Beitragssatz zur KVdR. Dieser beträgt seit 01.07.2009 14,0 Prozent. Zusätzlich zahlen Sie seit 1. Juli 2005 einen leistungsunabhängigen Beitrag in Höhe von 0,9 Prozent der Bruttorente (nach dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz).
Darüber hinaus zahlen Sie einen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von zur Zeit 1,95 Prozent. Kinderlose Rentner des BVV, die nach dem
1. Januar 1940 geboren sind oder zum Zeitpunkt der Rentenzahlung bereits das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,20 Prozent.
Grundsätzlich gilt: Alle Überschüsse werden an die Anwärter und Rentner weitergegeben. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass entsprechende Überschüsse erwirtschaftet werden können.
Die für den Sonderzuschlag in jedem Jahr zur Verfügung stehenden Überschüsse verteilen sich auf die Gesamtzahl der Rentner.
Da in den nächsten Jahren mit einer erheblichen Steigerung der Rentnerzahlen auch beim BVV zu rechnen ist, würde sich ein Sonderzuschlag auf immer mehr Köpfe verteilen. Das wiederum würde bedeuten, dass der individuelle Anteil jedes einzelnen Rentners am Sonderzuschlag immer geringer ausfallen würde.
Um dem entgegen zu wirken, haben wir das System rechtzeitig umgestellt.
Die Überschussbeteiligung gilt für alle in der Tarifgemeinschaft A bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen Rentenbausteine.
Unverändert bleiben:
Ihre Stammrente,
Ihre Überschussrente, die aus bereits zugeteilten Anpassungszuschlägen resultiert,
die Überschussbeteiligung für Rentenbausteine der Tarifgemeinschaft A, die nach dem 31. Dezember 2004 erworben wurden und werden (hier gilt bereits eine Überschussbeteiligung ausschließlich durch Anpassungszuschläge),
sowie die Überschussregelung in der Tarifgemeinschaft N.
Seit 2008 greift schrittweise eine Verteilung der Überschüsse für alle ausschließlich in der Tarifgemeinschaft A bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen Rentenbausteine.
Ab 2012 ist die neue Überschussbeteiligungsform dann vollständig umgesetzt.
Mit dem neuen System werden alle Überschüsse in dauerhafte Rentenleistungen umgesetzt, während der freiwillig gezahlte Sonderzuschlag immer nur für ein Jahr gilt.
Das neue System schafft Planungssicherheit, denn ein einmal gezahlter Anpassungszuschlag erhöht die Rente dauerhaft.
Der BVV erwirtschaftet seit vielen Jahren beachtliche Erträge.
Auf dieser Grundlage wird der im Branchenvergleich überdurchschnittliche Garantiezins der Tarifgemeinschaft A in Höhe von 4 Prozent auf die Stammrente gewährt und eine ansehnliche Überschussbeteiligung erreicht. Unsere Nettoverzinsung lag und liegt im Vergleich zu anderen Anbietern deutlich im oberen Bereich.
Oberstes Ziel unserer Anlagestrategie ist und bleibt die Sicherheit – schließlich geht es um die langfristige Sicherheit der Alterseinkünfte unserer Versicherten und Rentner. Deshalb ist die sorgfältige Abwägung zwischen Rendite und Risiko ein wichtiger Faktor bei der Anlagestrategie.
Im Mittelpunkt unserer Kapitalanlage steht die dauerhafte Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber unseren Versicherten mit der größtmöglichen Sicherheit. Die langfristige Sicherung und Steigerung der Finanzkraft und Risikotragfähigkeit des BVV, in der Verbindung mit der Erwirtschaftung einer stabilen und attraktiven Rendite des Portfolios, ist somit das erstrangige Ziel unserer Anlagepolitik.
Der BVV überprüft und optimiert permanent seine Vermögensanlagestruktur. Das heißt, neue Anlagemöglichkeiten in sämtlichen Assetklassen werden dahingehend analysiert, ob eine Investition einen nachhaltigen Beitrag zur Renditeverbesserung und Risikostreuung des Gesamtportfolios liefert. Unsere internen Anlagerichtlinien und -prozesse übersetzen diese Leitlinien in konkrete Anforderungen an die einzelnen Anlageklassen und -instrumente.
Unsere Investmentpolitik ist so ausgerichtet, dass das Basisportfolio verzinslicher Wertpapiere mit einem Anteil von aktuell rund 80 Prozent die Mindestverzinsung der Versichertenguthaben sicherstellt. Der verbleibende Anteil wird diversifiziert in andere, volatilere Assetklassen investiert, um von weniger stetigen, langfristig aber attraktiven Renditepotentialen zu profitieren.
Die Vermögensanlage des BVV zielt damit auch darauf ab, die übergeordneten, im Versicherungsaufsichtsgesetz formulierten Anlagegrundsätzen der Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung dauerhaft zu erfüllen. Der BVV unterliegt, wie auch andere Versicherungsunternehmen, diesen und anderen gesetzlichen sowie aufsichtsrechtlichen Anlagerestriktionen.
Nein, die Anlagestrategie ist für alle Durchführungswege und Tarifgemeinschaften und damit für alle Versicherten identisch. Es bestehen keine unterschiedlichen Portfolios. Vielmehr ist die Anlagepolitik so ausgerichtet, dass durch das übergreifende Portfolio die jeweils einzelvertraglich zugesagten Leistungen und Garantien erbracht werden können.
Die Risiken der Vermögensanlage bestehen in erster Linie in Änderungen der Marktwerte der Vermögenstitel (Marktrisiko), der Liquidierbarkeit an Finanzmärkten (Liquiditätsrisiko), der Umrechnungskurse bei Fremdwährungen (Währungsrisiko) oder der Kreditqualität von Schuldnern (Bonitätsrisiko). Diese Risiken sind untrennbar mit den Chancen der Vermögensanlage verknüpft, sie sind insoweit unvermeidbar. Alle potentiellen Risiken sind einem permanenten und detaillierten Controllingprozess unterworfen, der eine vollständige Transparenz und frühzeitige Identifikation aller Risiken sicherstellt. Das aktive Management sichert die Begrenzung, Vermeidung und Streuung der Risiken. Die Vermögensanlage wird permanent überprüft und, wann immer nötig, angepasst, um den hohen Sicherheitsanforderungen unserer Pensionsverpflichtungen Rechnung zu tragen.
Ein wichtiger Baustein für die Verstetigung der Rendite ist langfristig die Diversifikation, d. h. die Aufteilung des Vermögens auf unterschiedliche Anlagekategorien (Aktien, Renten, Immobilien usw.). Darüber hinaus werden im Rahmen der unterjährigen Steuerung – insbesondere im Rahmen der Aktienengagements – Derivate zur Risikoreduktion eingesetzt.
Ethische, soziale und ökologische Belange finden Beachtung, stehen aber hinter den Zielen der Sicherheit und Rentabilität zurück.
Durch ein eingeschränktes Investmentuniversum, d. h. den Ausschluss von bestimmten Anlagen, verringert sich die Diversifikationsmöglichkeit innerhalb des Portfolios, was zu einem höheren Risiko führen könnte. Ein weiteres Problem sehen wir in Bezug auf ein aktives Risikomanagement, das durch die Nichtexistenz von Derivaten in diesen Feldern eingeschränkt ist.
Die Nettoverzinsung gibt an, welche Verzinsung ein Unternehmen aus den Kapitalanlagen erzielt. Zur Berechnung der Nettoverzinsung werden sämtliche Erträge und Aufwendungen berücksichtigt, also auch Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen sowie Zuschreibungen und Abschreibungen auf Wertpapiere und Investmentfonds.
Die Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des BVV betrug in 2008
4 Prozent.
Nach deutschem Familienrecht steht der Begriff „Versorgungsausgleich“ bei einer Scheidung für den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche. Die Versorgungsansprüche folgender Institutionen sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen:
gesetzliche Rentenversicherung,
Beamtenversorgung,
berufsständische Altersversorgung (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten- und Rechtsanwaltsversorgung),
betriebliche Altersversorgung einschließlich Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes,
private Alters- und Invaliditätsversicherung (auch Rürup- und Riester-Verträge).
Das neue Recht gilt für alle Scheidungen, bei denen der Scheidungsantrag nach dem 31. August 2009 beim Familiengericht eingeht. Das bisherige Recht gilt grundsätzlich weiterhin, wenn der Scheidungsantrag vor dem
1. September 2009 gestellt wurde und das Scheidungsurteil vor dem
1. September 2010 ausgesprochen wird.
Altes Recht:
Nach altem Recht wurden zunächst die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenpension ausgeglichen. Der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung wurde in einer Vielzahl von Fällen in das Rentenalter verlagert
(
schuldrechtlicher VersorgungsausgleichSchuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte werden zwischen den geschiedenen Ehegatten müssen hälftig ausgeglichen werden.
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).
Neues Recht:
Künftig werden Anwartschaften im jeweiligen Versorgungssystem geteilt. Der Ausgleichsberechtigte erhält einen eigenen Vertrag beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Partners (
RealteilungRealteilung
Bedeutet die Teilung von Versorgungsansprüchen bzw. –leistungen im Versorgungssystem, wo diese erworben wurden.
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). Damit soll der Versorgungsausgleich bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens abschließend geregelt werden. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.
Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden geteilt. Jeder Ehepartner bekommt die Hälfte. Der Ausgleichsberechtigte erhält einen eigenen Vertrag beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Partners (
RealteilungRealteilung
Bedeutet die Teilung von Versorgungsansprüchen bzw. –leistungen im Versorgungssystem, wo diese erworben wurden.
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).
Vereinbarungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches sind möglich. Auch ein Verzicht zählt als Vereinbarung. Solche Vereinbarungen sind notariell zu beurkunden und dem Familiengericht vorzulegen.
Der Ausgleichspflichtige kann beim BVV mehrere Verträge haben. Für jeden innerhalb des Ehezeitraumes bestehenden Vertrag des Ausgleichspflichtigen wird für den Ausgleichsberechtigten ein eigener BVV-Vertrag angelegt. Dabei wird die Garantieverzinsung der ursprünglichen Versorgung berücksichtigt. Abgesichert ist eine Altersrente.
Bei der Realteilung richtet der BVV für den Ehepartner einen eigenen Vertrag ein, auf den ein vom Familiengericht festgesetzter Ausgleichswert übertragen wird. Für diese Übertragung fallen Kosten an, die beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt und von ihren Anwartschaften abgezogen werden. Die Kosten betragen insgesamt
1,5 Prozent des ehezeitbezogenen Deckungskapitals, jedoch nicht mehr als 500 Euro pro Verfahren. Diese Kosten können steuerlich abgesetzt werden.
Der Ausgleichsberechtigte kann nach der Realteilung die Möglichkeit der Fortführung nutzen. Hierfür steht ihm die BVV Altersvorsorge mit und ohne Hinterbliebenenleistung in der aktuellen
TarifgenerationTarifgeneration
Mit diesem Begriff werden Nachfolgetarife beschrieben, die sich von ihren Vorgängertarifen lediglich bei den Kalkulationsgrundlagen unterscheiden.
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zur Verfügung. Die Beitragszahlung kann dabei individuell versteuert oder per Entgeltumwandlung über den Arbeitgeber des Ausgleichsberechtigten erfolgen.
Der Ausgleichspflichtige kann die durch die Realteilung erfolgte Minderung seiner Anwartschaft teilweise oder vollständig durch eigene Beitragszahlung ausgleichen. Hierfür stehen ihm die BVV-Produkte der Zusatzversorgung in der aktuellen
TarifgenerationTarifgeneration
Mit diesem Begriff werden Nachfolgetarife beschrieben, die sich von ihren Vorgängertarifen lediglich bei den Kalkulationsgrundlagen unterscheiden.
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zur Verfügung. Bei Bedarf erstellen wir gern einen Vorschlag.
Bezieht der Ausgleichspflichtige bereits eine BVV-Rente, wird ebenfalls eine Realteilung durchgeführt. Es wird ein Ausgleichswert ermittelt und für den Ausgleichsberechtigten ein BVV-Vertrag angelegt. Die Rente des Ausgleichspflichtigen vermindert sich dadurch.
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