Abhängig von der steuerlichen Behandlung der Beiträge werden die BVV-Renten aus der Pensionskasse entweder mit dem
Ertragsanteil
Ertragsanteil
Bei Rentenzahlungen, die aus ungeförderten, individuell oder pauschal versteuerten Beitragsanteilen resultieren, wird nur der fiktive Ertragsanteils versteuert.
Der Ertragsanteil ist im § 22 Einkommensteuergesetz geregelt. Dieser beträgt beispielsweise bei einem Rentenbeginn zum 65. Lebensjahr 18 Prozent der Rente. Das bedeutet, dass 18 Prozent der Rente aus individuell bzw. pauschal versteuerten Beiträgen mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind.
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oder individuell versteuert.
Versteuerung des Ertragsanteils Ihrer Rente
Ihre BVV-Rente, die sich aus pauschal oder individuell versteuerten Beiträgen ergibt, ist einschließlich der Überschussbeteiligung im Leistungsfall mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Die Steueraufwendungen vermindern sich um Pauschalbeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben sowie weitere Freibeträge.